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Document 32016D1183

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1183 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Genehmigung des Programms zur Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit von Rindern in Bulgarien und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4360) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/4360

ABl. L 195 vom 20.7.2016, p. 75–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2016; Aufgehoben durch 32016D2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1183/oj

20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1183 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Genehmigung des Programms zur Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit von Rindern in Bulgarien und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4360)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit (LSK). Solche Bekämpfungsmaßnahmen umfassen die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Seuchenbetrieb herum, und sie sehen auch die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der LSK als Ergänzung zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen vor.

(2)

Am 12. April 2016 informierte Bulgarien die Kommission über den Verdacht auf LSK in zwei Rinderhaltungsbetrieben, die sich in den Dörfern Voden und Chernogorowo der Gemeinde Dimitrowgrad, Oblast Chaskowo, im mittleren Süden Bulgariens, etwa 80 km von der Grenze zu den Nachbarländern befinden. Nach der Bestätigung dieser beiden ersten Ausbrüche am 13. April 2016 im Oblast Chaskowo meldete Bulgarien Ausbrüche von LSK in mehreren Oblasten. Bulgarien hat die Kommission am 20. Mai 2016 über 98 bestätigte Ausbrüche von LSK informiert, 19 davon in Chaskowo, 8 in Stara Sagora, 5 in Plowdiw, 54 in Blagoewgrad, 6 in Kjustendil, einer in Pernik und 5 im Oblast Smoljan.

(3)

Zur Verhütung der Ausbreitung von LSK in andere Teile Bulgariens und in andere Mitgliedstaaten und Drittländer erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 (5). Dieser Durchführungsbeschluss legt angesichts der Bestätigung von LSK in Bulgarien bestimmte Schutzmaßnahmen fest und grenzt auf EU-Ebene eine Sperrzone gemäß der Beschreibung im Anhang des genannten Beschlusses ab, die das Gebiet umfasst, in dem LSK bestätigt wurde, sowie die Schutz- und Überwachungszonen, die von Bulgarien nach Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EG abgegrenzt wurden.

(4)

Im selben Zeitraum vom 6. April bis 19. Mai 2016 wurden neue Ausbrüche von LSK in Griechenland und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemeldet.

(5)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Lumpy-skin-Krankheit (6) sind nur abgeschwächte Lebendimpfstoffe gegen die LSK kommerziell erhältlich. In dem Gutachten wird der abgeschwächte LSK-Virusimpfstoff Neethling als äußerst wirksam für die Prävention der Morbidität beschrieben. Da homologe LSK-Impfstoffe wirksamer sind als Impfstoffe auf der Basis abgeschwächter Schafpocken-Viren, ist die Verwendung solcher Stoffe zu empfehlen, sofern diese von Impfstoffherstellern geliefert werden können, die ausschließlich außerhalb der Union tätig sind.

(6)

Es gibt keinen in der Union zugelassenen Impfstoff gegen LSK. Die Notimpfung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG kann daher nur im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durchgeführt werden, demzufolge die Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Epidemie — und somit auch bei LSK — vorläufig die Verwendung von Impfstoffen ohne Zulassung gestatten können.

(7)

Am 25. April 2016 unterbreitete Bulgarien der Kommission ein Programm zur Notimpfung gegen LSK von Rindern aus Betrieben in den betroffenen Gebieten und auch in bestimmten angrenzenden Gebieten dieses Mitgliedstaats (im Folgenden das „Programm“). Das Programm zur Notimpfung enthält Informationen über den Beschluss zur Durchführung der Maßnahmen, die Angaben über die geografische und administrative Abgrenzung der Impfzone, die Zahl der Betriebe und die Zahl der zu impfenden Tiere sowie den Zeitpunkt, zu dem die Impfung abgeschlossen sein sollte. Am 20. Mai 2016 informierte Bulgarien die Kommission über seine Absicht, das Programm zur Notimpfung auf das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens auszuweiten. Dies erfordert eine Ausweitung der Sperrzone gemäß der Beschreibung im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG meldete Bulgarien der Kommission am 28. April 2016 den Erwerb einer ausreichenden Zahl an Dosen des homologen LSK-Impfstoffs von der Impfstoffbank, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2015 (8) eingerichtet wurde, und den Beginn der Notimpfung in einem 20-km-Radius um die bestätigten Ausbrüche gemäß dem Programm zur Notimpfung.

(9)

Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Bulgarien die Notimpfung durchführen sollte. Die rasche Ausbreitung der LSK in Bulgarien stellt ein Risiko für andere Teile des Hoheitsgebiets Bulgariens sowie benachbarte Länder dar. Daher müssen auch die in Bulgarien angewandten Bekämpfungsmaßnahmen verstärkt werden, und zwar durch die Beschränkung der Verbringung nicht geimpfter Rinder, die älter als drei Monate sind, in andere Haltungsbetriebe in der Sperrzone. Diese Altersbeschränkung würde die erforderliche Verbringung junger Kälber zur weiteren Haltung in andere Betriebe während eines Zeitraums nach der Geburt ermöglichen, in dem sie nicht wirksam immunisiert werden können. Gleichzeitig muss die direkte Verbringung nicht geimpfter Rinder in einen Schlachthof innerhalb der Sperrzone erlaubt werden.

(10)

Das Gebiet, in dem gegen LSK geimpft werden soll, kann die gesamte Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 abdecken, die im Anhang des genannten Beschlusses festgelegt ist.

(11)

Die erste Runde der Notimpfung sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch am 30. Juni 2016. Im Falle weiterer Ausbrüche in anderen Gebieten sollte die Impfung in den betroffenen Gebieten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Impfstoffen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestätigung des ersten LSK-Ausbruchs in diesen Gebieten abgeschlossen sein.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Zusätzlich zu den Maßnahmen, die Bulgarien gemäß den Artikeln 4, 5 und 10 der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen hat, darf das Land unter den Bedingungen gemäß Anhang II bei Rindern Notimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, die in Betrieben in den in Anhang I aufgeführten Oblasten gehalten werden.

2.   Das der Kommission von Bulgarien am 20. Mai 2016 vorgelegte Programm für die Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern, die in Betrieben in den in Anhang I aufgeführten Oblasten gehalten werden, wird genehmigt.

3.   Die Verbringung von Rindern, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

4.   Jede Verbringung von Rindern unter sechs Monaten, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft, aber von Mutterkühen geboren wurden, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sind, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

Artikel 2

Bulgarien erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen, und unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG darüber.

Artikel 3

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 erhält die Fassung des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien (ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 61).

(6)  Scientific Opinion on lumpy skin disease, Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW), EFSA Journal 2015; 13(1):3986.

(7)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(8)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Annahme eines Finanzierungsbeschlusses über einen Finanzbeitrag der Union zu Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland im Jahr 2015 und zur Einrichtung eines Bestands von Impfstoffen gegen die Lumpy-skin-Krankheit (C(2015) 9573 final).


ANHANG I

Bulgarien:

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.


ANHANG II

Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Bekämpfung und Tilgung der Lumpy-skin-Krankheit in Anwendung des Artikels 19 der Richtlinie 92/119/EWG

1.

Ausdehnung des geografischen Gebiets, in dem die Notimpfung durchzuführen ist

Die Impfzone befindet sich in den in Anhang I dieses Beschlusses beschriebenen Oblasten in Bulgarien.

In der Impfzone gelten die in diesem Beschluss und im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 vorgesehenen Beschränkungen zusätzlich zu den Beschränkungen in Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

2.

Art und Alter der zu impfenden Tiere

Alle Rinder gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter, Graviditäts- oder Produktivitätszustand, werden in der ersten Impfrunde gemäß Nummer 3 geimpft.

Nachkommen geimpfter Rinder werden gemäß den Anweisungen des Herstellers im Alter von mindestens vier Monaten geimpft.

3.

Dauer der Impfkampagne

Die erste Impfrunde in den betroffenen Gebieten muss bis 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den übrigen Gebieten der Oblaste gemäß Anhang I muss so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Monate nach Bestätigung des ersten Ausbruchs in diesem Gebiet abgeschlossen sein.

4.

Verbringungssperre für Tiere und tierische Erzeugnisse

Unabhängig von etwaigen anderen Maßnahmen in der Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 dürfen Rinder, die älter als 90 Tage sind, nicht in einen anderen Betrieb verbracht werden, es sei denn, sie wurden geimpft und während mindestens 28 Tagen vor dem Datum der Verbringung regelmäßig nachgeimpft.

Nach Ablauf des Zeitraums von 28 Tagen nach dem Datum der Impfung gelten die Maßnahmen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der von geimpften Rindern gewonnenen Erzeugnisse gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 zusätzlich zu den in Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG festgelegten Maßnahmen.

Nicht geimpfte Tiere dürfen zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachthof in der Sperrzone verbracht werden. Außer bei Notschlachtungen ist eine Wartezeit von sieben Tagen nach der Impfung im Bestand einzuhalten, bevor nicht geimpfte Rinder aus Betrieben, in denen Impfungen durchgeführt wurden, zur Schlachtung verbracht werden.

Nicht geimpfte Nachkommen unter sechs Monaten, die von Muttertieren geboren und mit deren Kolostrum gefüttert wurden, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft worden sind, dürfen in einen anderen Betrieb innerhalb der Sperrzone verbracht werden.

5.

Besondere Registrierung der geimpften Tiere

Für jedes geimpfte Rind trägt die zuständige örtliche Behörde die Impfdaten in die einschlägige Online-Datenbank ein, die mit der zentralen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verknüpft ist. Die Datensätze müssen eine Verbindung zwischen dem geimpften Muttertier und seinen Nachkommen gewährleisten.

6.

Weitere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung

6.1.

An die Impfzone angrenzende Überwachungszone in Bulgarien

Es ist eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um die unter Nummer 1 genannte Impfzone einzurichten, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern Kontrollen durch die zuständige Behörde unterliegt.

Rinder, die nicht gegen die LSK geimpft sind und in Betrieben in der an die Impfzone angrenzenden Überwachungszone gehalten werden, dürfen aus ihren Betrieben erst nach einer Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach Abschluss der Impfungen in Betriebe, die sich innerhalb der Impfzone in einer Entfernung von weniger als 10 km befinden, verbracht werden.

6.2.

Laufzeit der Maßnahmen in den Zonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645

Die in der Impfzone durchgeführten Maßnahmen bleiben bis zu ihrer Aufhebung gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG in Kraft.

6.3.

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfungen sind von einem Bediensteten der zuständigen Behörde oder einem privaten Tierarzt durchzuführen, der von der zuständigen Behörde ernannt und beaufsichtigt wird.

Prioritär sind Tiere aus Betrieben zu impfen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen sowie in Grenznähe zu anderen Mitgliedstaaten und Oblasten in Bulgarien liegen, die frei von LSK sind.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Virus zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Tiere und der verwendeten Impfstoffdosen.

6.4.

Impfstoff

Homologer abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (Stamm Neethling), „Lumpy Skin Disease Vaccine For Cattle“ Onderstepoort Biological Products, Südafrika.

Alternative: abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (SIS-Typ), „Lumpyvax“, MSD Animal Health, Intervet, Südafrika.

Der Impfstoff ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers und Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG unter der Verantwortung der zentralen zuständigen Behörden zu verwenden.

6.5.

Fortschrittsberichte und Abschlussbericht

Der Kommission und den Mitgliedstaaten ist ein Fortschrittsbericht über die Durchführung des Notimpfungsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorzulegen.

Der Kommission und den Mitgliedstaaten ist ein ausführlicher Bericht über den Abschluss des Notimpfungsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorzulegen, bevor die Einschränkungen gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 dieses Anhangs aufgehoben werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


ANHANG III

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Bulgarien:

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.“


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