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Document 32016R0865

Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium aus der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

C/2016/3200

ABl. L 144 vom 1.6.2016, p. 35–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/865/oj

1.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/865 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2016

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium aus der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium aus der VR China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren.

(2)

Der Antrag wurde am 18. April 2015 eingereicht. Der Antragsteller hat um Vertraulichkeitsschutz ersucht und dies in seinem Antrag hinreichend begründet. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hinreichende Gründe bestehen, bezüglich der Identität des Antragstellers Vertraulichkeit zu gewährleisten.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(4)

Die wegen mutmaßlicher Umgehung zu untersuchenden Waren weisen dieselben Eigenschaften auf wie die im vorherigen Erwägungsgrund definierte betroffene Ware. Sie können jedoch weichgeglüht sein oder nicht und werden bei der Einfuhr gestellt als:

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm und in Rollen mit einer Breite von über 650 mm oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen.

(5)

Die ersten drei beschriebenen Waren werden derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wie die betroffene Ware, doch unter anderen TARIC-Codes (7607111930, 7607111940 und 7607111950).

(6)

Die zuletzt beschriebene Ware wird unter einem anderen KN-Code eingereiht wie die betroffene Ware (d. h. unter dem KN-Code ex 7607 11 90) und unter den TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080.

(7)

Alle beschriebenen Waren haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu untersuchende Waren“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(8)

Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission (2) (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) eingeführt wurden.

D.   GRÜNDE

(9)

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durch Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten umgangen werden, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(10)

Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt:

(11)

Auf der Grundlage chinesischer Ausfuhrstatistiken und Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelte der Antragsteller die Entwicklung der Einfuhren der einzelnen geringfügig veränderten zu untersuchenden Waren im Zeitraum von Anfang 2008 bis Ende 2015. Anhand eines Vergleichs der Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware mit den Einfuhren der geringfügig veränderten zu untersuchenden Waren legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der leicht veränderten zu untersuchenden Waren stark gestiegen und die Einfuhren der betroffenen Ware parallel dazu gesunken waren. Der Antragsteller wies insbesondere nach, dass die Einfuhrmengen der geringfügig veränderten Waren in etwa denen der betroffenen Ware vor der Annahme der ursprünglichen, durch die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates (3) eingeführten Antidumpingmaßnahmen entsprachen. Der Antragsteller wies eine Veränderung im Handelsgefüge nach.

(12)

Für die einzelnen Umgehungspraktiken legte der Antragsteller außerdem detaillierte Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass solche Praktiken weit verbreitet sind und es für sie außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(13)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen belegte der Antragsteller, dass die Ausfuhrpreise der geringfügig veränderten zu untersuchenden Waren mit Ursprung in der VR China im Rahmen der einzelnen Umgehungspraktiken die Preise und Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. Entsprechend unterlaufen die Einfuhren der geringfügig veränderten zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der VR China die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl preislich als auch quantitativ.

(14)

Auf der Grundlage der dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen führte er Berechnungen zur Dumpingspanne durch, die zeigten, dass die leicht geänderten zu untersuchenden Waren im Rahmen der einzelnen Umgehungspraktiken zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen.

E.   VERFAHREN

(15)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Waren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(a)   Fragebogen

(16)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der VR China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der VR China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(17)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(18)

Die Behörden der VR China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

(b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(19)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(20)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Waren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(21)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgen kann, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern der zu untersuchenden Waren in der VR China Befreiungen gewährt werden, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (4) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist (5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(22)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Waren zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(23)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in der VR China eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(24)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(25)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(27)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(28)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(29)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(30)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(31)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(32)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(33)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren in die Union von

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und weniger als 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit einer Breite über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, bei mindestens zwei Schichten,

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111930, 7607111940 und 7607111950) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080) eingereiht werden, die Maßnahmen umgangen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführt wurden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre ausgefüllten Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in der Volksrepublik China, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(6)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

(7)   Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-AC-ALU-FOIL@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1).

(4)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander; d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen; e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere; f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.

(5)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


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