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Document 22016D0858
Decision No 1/2016 of the EU-EFTA Joint Committee on common transit of 28 April 2016 amending the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure [2016/858]
Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ vom 28. April 2016 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2016/858]
Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ vom 28. April 2016 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2016/858]
ABl. L 142 vom 31.5.2016, p. 25–110
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/25 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“
vom 28. April 2016
zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren [2016/858]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 15 des Übereinkommens ist der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) ermächtigt, im Wege von Beschlüssen Änderungen des Übereinkommens und der Anlagen zu empfehlen und zu beschließen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und ihre Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten ab dem 1. Mai 2016 und führen einen modernisierten Rahmen für Zollverfahren, einschließlich des Versandverfahrens, ein. |
(3) |
Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Handels zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens sollte das gemeinsame Versandverfahren so weit wie möglich an das Unionsversandverfahren angepasst werden, das in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und in ihren Delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt ist. Zu diesem Zweck sind sowohl inhaltliche als auch terminologische Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen unerlässlich. |
(4) |
Um ausreichende Klarheit herzustellen, ist eine terminologische Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und an ihre Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erforderlich. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, und dem Vorschlag eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU-EFTA zur Änderung des Abkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wurde durch diese Arbeitsgruppe vorab zugestimmt. |
(5) |
Das Übereinkommen ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Wortlaut des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird entsprechend Anhang A dieses Beschlusses geändert.
(2) Der Wortlaut der Anlage I des Übereinkommens, einschließlich der Anhänge der Anlage I, erhält die Fassung des Anhangs B dieses Beschlusses.
(3) Der Wortlaut der Anlage II des Übereinkommens wird entsprechend Anhang C dieses Beschlusses geändert.
(4) Der Wortlaut der Anlage III des Übereinkommens wird entsprechend Anhang D dieses Beschlusses geändert.
(5) Der Wortlaut der Anhänge A1, A2, A4, A6, B1, B2, B3, B5, B6, B11 und C7 der Anlage III des Übereinkommens wird entsprechend Anhang E dieses Beschlusses geändert.
(6) Der Wortlaut der Anhänge B7, B8, B9, B10, C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs F dieses Beschlusses.
(7) Der Wortlaut der Anlage IV des Übereinkommens, einschließlich der Anhänge der Anlage IV, wird entsprechend Anhang G dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Mai 2016.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2016.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Philip KERMODE
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
ANHANG A
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „des Gemeinschaftscharakters der Waren“ durch die Worte „des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ ersetzt. |
9. |
In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte „für die Gebiete der EFTA-Länder“ durch die Worte „für die Gebiete der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens“ ersetzt. |
ANHANG B
Anlage I des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Anlage I
GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
TITEL I:
ALLGEMEINES
KAPITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Anlage werden gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festgelegt.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren.
Artikel 2
Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen
Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschließlich Postpakete), die gemäß den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) |
„Zollbehörden“ die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde; |
b) |
„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde; |
c) |
„Versandanmeldung“ der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet; |
d) |
„Versandbegleitdokument“ das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung beruht; |
e) |
„Anmelder“ die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird; |
f) |
„Inhaber des Verfahrens“ die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird; |
g) |
„Abgangszollstelle“ die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird; |
h) |
„Durchgangszollstelle“ die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Versandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen; |
i) |
„Bestimmungszollstelle“ die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind; |
j) |
„Hauptbezugsnummer“ (Master Reference Number — MRN) die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist; |
k) |
„Zollstelle der Sicherheitsleistung“ die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind; |
l) |
„Schuld“ die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten; |
m) |
„Schuldner“ eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person; |
n) |
„Überlassung einer Ware“ die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten; |
o) |
„im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person“
|
p) |
„Mittel der elektronischen Datenverarbeitung“ elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäischen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Einrichtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisierten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwendung eines der folgenden Mittel:
|
q) |
„elektronischer Datenaustausch“ (Electronic Data Interchange — EDI) elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichtenstandards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen; |
r) |
„elektronisches Versandsystem“ elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens; |
s) |
„Standardnachricht“ eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten; |
t) |
„personenbezogene Daten“ alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
u) |
„festinstallierte Transporteinrichtung“ technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den ständigen Transport von Waren; |
v) |
„Betriebskontinuitätsverfahren“ papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann. |
KAPITEL II
Allgemeine Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren
Artikel 4
Elektronisches System für das Verfahren
(1) Für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens wird vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage das elektronische Versandsystem verwendet.
(2) Die Vertragsparteien nehmen einvernehmlich Maßnahmen für die Anwendung des elektronischen Versandsystems an, in denen Folgendes festgelegt ist:
a) |
die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nachrichten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist; |
b) |
ein gemeinsamer Datensatz und das Format der Datennachrichten, die im Rahmen der Zollvorschriften auszutauschen sind. |
Artikel 5
Verwendung des elektronischen Versandsystems
(1) Die zuständigen Behörden verwenden das elektronische Versandsystem vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage für den Informationsaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens.
(2) Für den Informationsaustausch gemäß Absatz 1 verwenden die Vertragsparteien das Gemeinsame Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle der Europäischen Kommission (Common Communication Network/Common Systems Interface of the European Union — CCN/CSI).
Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.
Artikel 6
Datensicherheit
(1) Die Vertragsparteien legen die Voraussetzungen für die Erledigung der Förmlichkeiten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung fest, die auch Maßnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung umfassen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen treffen die zuständigen Behörden geeignete Sicherheitsvorkehrungen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des elektronischen Versandsystems.
(3) Änderungen und Löschung von Daten werden zusammen mit Informationen über den Grund der Änderung oder Löschung, den genauen Zeitpunkt der Änderung oder Löschung und die Identität der hierfür verantwortlichen Person erfasst.
Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt.
(4) Die Sicherheit der Daten wird von den zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert.
(5) Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.
Artikel 7
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien verwenden die in Anwendung dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens und für andere Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren.
Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet werden.
(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.
KAPITEL III
Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Artikel 8
Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
(1) Der Inhaber des Verfahrens ist für alles Folgende verantwortlich:
a) |
Gestellung der unveränderten Waren und Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen; |
b) |
Einhaltung der Zollvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren; |
c) |
vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen Leistung einer Sicherheit, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern. |
(2) Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
KAPITEL IV
Sicherheitsleistung
Artikel 9
Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.
Artikel 10
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
(1) Der Inhaber des Verfahrens leistet eine Sicherheit, um die Erfüllung der für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
(2) Die Sicherheit wird geleistet entweder:
a) |
als Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung gilt; oder |
b) |
als Gesamtsicherheit zur Deckung mehrerer Beförderungen in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen, wenn eine Vereinfachung nach Artikel 55 Buchstabe a Anwendung findet. |
(3) Die Zollbehörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie der ordnungsgemäßen Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens entgegensteht.
Artikel 11
Formen der Einzelsicherheit
(1) Die Einzelsicherheit kann wie folgt geleistet werden:
a) |
durch Hinterlegung einer Barsicherheit; |
b) |
durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen, |
c) |
mit Sicherheitstiteln. |
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall wird die Einzelsicherheit durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet.
Artikel 12
Bürge
(1) Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 genannte Bürge ist ein in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ansässiger und von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassener Dritter.
Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten.
(2) Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der Schuld. Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung.
(3) Die Zollbehörden können die Zulassung des Bürgen ablehnen, wenn die fristgerechte Erfüllung der Schuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
Artikel 13
Befreiung von der Sicherheitsleistung
(1) In allen folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt:
a) |
bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren in Anspruch genommen wird; |
b) |
bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden; |
c) |
bei Waren, die mit einer festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden; |
d) |
bei Waren, die im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg befördert werden, wenn das papiergestützte Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg in Anspruch genommen wird. |
(2) In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe d gilt die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur für die Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg beförderte Waren, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden.
KAPITEL V
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14
Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
(1) Unabhängig von dem Datenträger und den von den zuständigen Behörden eines Landes getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen haben Dokumente und Aufzeichnungen, die im Einklang mit den Vorschriften des Landes, in dem sie ausgestellt bzw. geführt wurden, im Hoheitsgebiet anderer Länder die gleiche rechtliche Wirkung, wie in dem Land, in dem sie ausgestellt oder geführt wurden.
(2) Die Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
Artikel 15
Verzeichnis der für für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen
Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben.
Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.
Artikel 16
Zentralstellen
Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Dokumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit.
Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.
Artikel 17
Zuwiderhandlungen und Sanktionen
Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Ahndung.
TITEL II
VERFAHRENSABLAUF
KAPITEL I
Einzelsicherheit
Artikel 18
Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit
Eine gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäß dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Artikel 19
Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit
(1) Eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslandes, in dem die Sicherheit verlangt wird, zu leisten.
(2) Einzelsicherheiten in Form einer Barsicherheit, die in einer der Vertragsparteien geleistet werden, sind in allen Vertragsparteien gültig. Sie werden erstattet, sobald das Verfahren erledigt ist.
(3) Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels geleistet, so wird diese von der Zollbehörde nicht verzinst.
Artikel 20
Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(1) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C1 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordern oder es den Handelsbräuchen entspricht, kann ein Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtungserklärung in anderer Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Formular vorgesehenen Verpflichtungserklärung erzielt werden.
(3) Für jede Verpflichtungserklärung teilt die Zollstelle der Sicherheitsleistung dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
a) |
die Sicherheits-Referenznummer; |
b) |
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. |
Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.
Artikel 21
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(1) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C2 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(2) Ein Bürge stellt einen Sicherheitstitel unter Verwendung des Formulars in Anhang C3 der Anlage III der Person aus, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt. Diese Sicherheitstitel sind in allen Vertragsparteien gültig.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
(3) Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle erforderlichen Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.
(4) Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben:
a) |
die Sicherheits-Referenznummer; |
b) |
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. |
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
(5) Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Sicherheitstitel im Wert von jeweils 10 000 EUR.
(6) Wird eine papiergestützte Versandanmeldung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b angenommen, werden die Sicherheitstitel auf Papier ausgestellt und in der Abgangszollstelle aufbewahrt. Die Abgangszollstelle teilt der auf dem Sicherheitstitel angegebenen Zollstelle der Sicherheitsleistung die Kennnummer jedes Sicherheitstitels mit.
Artikel 22
Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Artikel 23
Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung
(1) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung des Bürgen oder die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am sechzehnten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
(2) Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am sechzehnten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt.
(3) Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständigen Zollbehörden geben in das in Artikel 9 genannte elektronische System alle Angaben zu dem Widerruf der Genehmigung eines Bürgen, der Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung oder der Rücknahme durch den Bürgen sowie den Zeitpunkt ein, an dem diese(r) wirksam wird.
KAPITEL II
Beförderungsmittel und Anmeldungen
Artikel 24
Versandanmeldung und Beförderungsmittel
(1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
(2) Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
a) |
ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern; |
b) |
ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen; |
c) |
Schiffe, die eine Einheit bilden. |
(3) Wird für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen abzugeben.
Artikel 25
Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt.
Artikel 26
Papiergestützte Versandanmeldungen
(1) Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung in den folgenden Fällen an:
a) |
Die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Versandsystem haben, wobei die in Artikel 27 beschriebenen Modalitäten zu beachten sind; |
b) |
das Betriebskontinuitätsverfahren wird nach Anhang II angewandt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls
|
c) |
für den Fall, dass ein gemeinsames Land des gemeinsamen Versandverfahrens dies beschließt. |
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und c stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten in dem elektronischen Versandsystem aufgezeichnet und zwischen den Zollbehörden mit Hilfe dieses Systems ausgetauscht werden.
(3) Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii bedürfen der Genehmigung durch die Zollbehörden.
Artikel 27
Versandanmeldung für Reisende
In den Fällen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III.
Artikel 28
Gemischte Sendungen
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1-Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2-Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes „T1“, „T2“ oder „T2F“ entsprechend gekennzeichnet ist.
Artikel 29
Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
(1) Die Versandanmeldung wird vom Anmelder authentifiziert.
(2) Reicht der Inhaber des Verfahrens bei den Zollbehörden eine Versandanmeldung ein, so ist der Inhaber des Verfahrens für alles Folgende verantwortlich:
a) |
die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in der Versandanmeldung; |
b) |
die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der der Versandanmeldung beigefügten Dokumente; |
c) |
die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der in der Versandanmeldung aufgeführten Waren in das Versandverfahren. |
KAPITEL III
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Artikel 30
Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
(1) Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle abgegeben.
(2) Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Sie enthält alle Angaben, die für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens gemäß Anhang II der Anlage III notwendig sind; |
b) |
ihr sind alle erforderlichen Dokumente beigefügt; |
c) |
die Waren, auf die sich die Versandanmeldung bezieht, wurden dem Zoll während der offiziellen Öffnungszeiten gestellt. |
Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden.
(3) Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dokumente der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden. In diesem Fall befinden sich die Unterlagen im Besitz des Anmelders und werden für die Zollbehörden bereitgehalten.
Artikel 31
Änderung einer Versandanmeldung
(1) Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Versandanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Versandanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung hat nicht zur Folge, dass die Versandanmeldung für andere als die ursprünglich angemeldeten Waren gilt.
(2) Eine solche Änderung wird nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
a) |
den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen; |
b) |
festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind; |
c) |
die Waren überlassen haben. |
Artikel 32
Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
(1) Die Abgangszollstelle erklärt eine bereits angenommene Versandanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig:
a) |
wenn sie davon überzeugt ist, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, |
b) |
wenn sie davon überzeugt ist, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist. |
Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat.
(2) Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt, es sei denn
a) |
zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspartei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen; |
b) |
die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet. |
Artikel 33
Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
(1) In das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.
(2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Anmelder es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Anmelders eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.
Artikel 34
Frist für die Gestellung der Waren
(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung
a) |
der Beförderungsroute; |
b) |
des Beförderungsmittels; |
c) |
der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten; |
d) |
aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen. |
(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Länder, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, verbindlich und wird von ihnen nicht geändert.
Artikel 35
Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
(1) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einer angenommenen Versandanmeldung kann die Abgangszollstelle
a) |
die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen, |
b) |
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Dokumente vorlegt, |
c) |
eine Beschau der Waren vornehmen, |
d) |
Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen. |
(2) Die Abgangszollstelle prüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit.
(3) Die Warenbeschau im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c erfolgt an den hierfür von der Abgangszollstelle für diesen Zweck bezeichneten Orten und während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Zollbehörden können die Beschau der Waren jedoch auf Antrag des Anmelders außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort durchführen.
Artikel 36
Nämlichkeit von Verschlüssen
Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Versandsystem ein.
Artikel 37
Verschlusssicherheit
Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.
Artikel 38
Eigenschaften von Zollverschlüssen
(1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
a) |
grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
|
b) |
technische Spezifikationen:
|
(2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet.
(3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
a) |
das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung; |
b) |
einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat. |
Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
(4) Jedes Land unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Ländern zugänglich.
(5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.
(6) Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II dieser Anlage, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA (2), können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Artikel 39
Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschließen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Dokumenten zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.
(2) Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn
a) |
die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Aufkleber mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist; |
b) |
die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden. |
Artikel 40
Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
(1) Nur Waren, die gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens und Artikel 39 dieser Anlage getroffen wurden, werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
(2) Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens
a) |
an die angegebene Bestimmungszollstelle; |
b) |
an jede angegebene Durchgangszollstelle. |
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
(3) Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren in Kenntnis.
Artikel 41
Versandbegleitdokument
(1) Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4 der Anlage III.
(2) Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäß Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
KAPITEL IV
Förmlichkeiten während der Beförderung
Artikel 42
Vorlage des Versandbegleitdokuments
Das Versandbegleitdokument und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 43
Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
(1) Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit dem Versandbegleitdokument unter Angabe der MRN vorzuführen.
(2) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.
(3) Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau vornehmen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.
(4) Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.
Artikel 44
Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren
(1) Der Beförderer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben im Versandbegleitdokument aufzuzeichnen und die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich vorzuführen, wenn
a) |
der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 33 Absatz 2 abzuweichen; |
b) |
Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden; |
c) |
Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden; |
d) |
eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert; |
e) |
ein Ereignis vorliegt, das die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte; |
f) |
eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird. |
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk.
(2) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c sehen die Zollbehörden von einer Vorführung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit den notwendigen Angaben ab, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden.
(3) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer, nachdem er die notwendigen Angaben in dem Versandbegleitdokument gemacht hat, den Versandvorgang fortsetzen, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden.
(4) Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so sieht die Zollbehörde von einer Vorführung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit den notwendigen Angaben ab.
(5) In den Fällen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt.
(6) Die sachdienlichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignisse gemäß Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst.
KAPITEL V
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
Artikel 45
Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
(1) Treffen in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle ein, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
a) |
die Waren; |
b) |
das Versandbegleitdokument; |
c) |
alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen. |
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
(2) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 34 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
(3) Die Bestimmungszollstelle behält das Versandbegleitdokument ein und führt in der Regel auf Basis der Angaben der gemeinsamen Versandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhaltenen hat, die Kontrolle der Waren durch.
(4) Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und folgendem Vermerk:
„— |
Alternativnachweis — 99202“. |
(5) Das gemeinsame Versandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
Artikel 46
Eingangsbescheinigung
(1) Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren und die Vorlage des Versandbegleitdokuments bei dieser Zollstelle bestätigt wird, mit einem Sichtvermerk.
(2) Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
(3) Die Eingangsbescheinigung wird nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 verwendet.
Artikel 47
Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse
(1) Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäß Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(2) Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäß Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäß Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens.
(4) Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 45 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
(5) Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 87 empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 4 dieses Artikels spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
KAPITEL VI
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens
Artikel 48
Beendigung und Erledigung des Verfahrens
(1) Das gemeinsame Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.
(2) Die Zollbehörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
Artikel 49
Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
(1) Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 47 Absatz 4 oder gemäß Artikel 47 Absatz 5 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.
Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter.
(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhebung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
a) |
Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten; |
b) |
die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten; |
c) |
die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden. |
(3) Die Zollbehörde des Abgangslandes übermittelt Informationsersuchen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
(5) Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
(6) Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangslandes ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.
(7) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangslandes das gemeinsame Versandverfahren und setzt den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, unverzüglich von der Erledigung des Verfahrens in Kenntnis.
(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangslandes fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde der Abgangslandes folgende Maßnahmen:
a) |
Ermittlung des Zollschuldners; |
b) |
Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde. |
Artikel 50
Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
(1) Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Zollbehörde des Abgangslandes nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Land liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Frist alle sachdienlichen Informationen.
(2) Die für diesen Ort zuständige Zollbehörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangslandes mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.
Artikel 51
Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
(1) Das gemeinsame Versandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren vorlegt:
a) |
ein von der Zollbehörde des Bestimmungslandes bestätigtes Dokument mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle vorgeführt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 87 geliefert wurden; |
b) |
ein von der Zollbehörde eines Landes bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei physisch verlassen haben; |
c) |
ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden; |
d) |
ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden. |
(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von der Behörde eines Landes beglaubigt sind.
Artikel 52
Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
(1) Die zuständigen Zollbehörden können nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Formulare, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.
(3) Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangslandes ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum gemeinsamen Versandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens gemäß Artikel 48 Absatz 2 erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.
KAPITEL VII
Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Artikel 53
Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
(1) Werden Waren durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert und durch diese Einrichtung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das gemeinsamen Versandverfahren übergeführt.
(2) Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
(3) Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Vertragspartei verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in der Vertragspartei, in der die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
(4) Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Land ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren durch die festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
(5) Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren
a) |
im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind; |
b) |
in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder |
c) |
das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben. |
(6) Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäß Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert und wird dabei das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt, in dem dieses Verfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt.
(7) Werden Waren von einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren angewendet wird, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet letzterer Vertragspartei verbracht werden.
(8) Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, in dem dieses Verfahren nicht angewendet wird, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird.
Artikel 54
Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschließen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
TITEL III
VEREINFACHUNGEN FÜR DAS GEMEINSAME VERSANDVERFAHREN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften für Vereinfachungen
Artikel 55
Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren
Die Zollbehörden können auf Antrag die folgenden Vereinfachungen zulassen:
a) |
Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung; |
b) |
die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist; |
c) |
Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen; |
d) |
Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 48 Absatz 1 endet; |
e) |
die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren oder des gemeinsamen Versandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren; |
f) |
die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens speziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren; |
g) |
die Anwendung anderer vereinfachter Verfahren aufgrund von Artikel 6 des Übereinkommens. |
Artikel 56
Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
(1) Die in Artikel 55 Buchstaben b und c genannten Vereinfachungen gelten nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei beginnen, in der die Vereinfachungen bewilligt wurden.
(2) Die in Artikel 55 Buchstabe d genannte Vereinfachung gilt nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei enden, in der die Vereinfachung bewilligt wurde.
(3) Die in Artikel 55 Buchstabe e genannte Vereinfachung gilt in den Vertragsparteien, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
(4) Die Vereinfachung gemäß Artikel 55 Buchstaben a und f gilt in allen Vertragsparteien.
Artikel 57
Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
(1) Bewilligungen gemäß Artikel 55 Buchstabe a werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; |
b) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen; |
c) |
der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch oder er verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. |
(2) Die Bewilligungen gemäß Artikel 55 Buchstaben b, c und d werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; |
b) |
der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird; |
c) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen; |
d) |
der Antragsteller weist ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nach; |
e) |
der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. |
(3) Die Bewilligungen gemäß Artikel 55 Buchstabe e werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Im Fall des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; |
b) |
im Fall des gemeinsamen Versandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen den Flughäfen der Vertragsparteien durchführt und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig ist oder dort ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung hat. |
c) |
der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiß, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; |
d) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. |
(4) Die Bewilligungen gemäß Artikel 55 Buchstabe f werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Der Antragsteller ist ein Eisenbahnunternehmen; |
b) |
der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; |
c) |
der Antragsteller nimmt das Versandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiß, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und |
d) |
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. |
(5) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das gemeinsame Versandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Artikel 58
Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen
Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.
Artikel 59
Inhalt des Antrags auf Bewilligung
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme von Vereinfachungen ist zu datieren und zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien legen fest, wie der Antrag einzureichen ist.
(2) Der Antrag enthält alle Angaben, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Bedingungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.
Artikel 60
Haftung des Antragstellers
Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäß den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen für
a) |
die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben; |
b) |
die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente. |
Artikel 61
Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
(1) Die Anträge auf die Vereinfachung gemäß Artikel 55 Buchstabe c werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens beginnen sollen.
(2) Die Anträge auf die Vereinfachung gemäß Artikel 55 Buchstabe d werden bei den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens enden soll.
(3) Die Anträge auf die Vereinfachung gemäß Artikel 55 Buchstaben a, b, e und f sind bei den Zollbehörden einzureichen, die für den Ort zuständig sind, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen.
Artikel 62
Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
(1) Nach Maßgabe der in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen werden Anträge angenommen oder abgelehnt und Bewilligungen erteilt.
(2) Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags enthalten die Gründe für die Ablehnung und werden dem Antragsteller entsprechend den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen mitgeteilt.
Artikel 63
Inhalt der Bewilligung
(1) Die Bewilligung und gegebenenfalls eine oder mehrere beglaubigte Kopien werden dem Inhaber der Bewilligung ausgehändigt.
(2) Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachungen und legt die Maßnahmen für deren Anwendung und Überwachung fest.
Artikel 64
Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
(1) Die Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt, und ist von den Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewilligung unbefristet gültig.
(2) Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:
a) |
Wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäß Absatz 1 wirksam geworden wäre; |
b) |
wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam; |
c) |
wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. |
Artikel 65
Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen
(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten.
(2) Die Zollbehörden nehmen eine Bewilligung zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Bewilligung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt; |
b) |
der Inhaber der Bewilligung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren; |
c) |
wären die Informationen richtig und vollständig gewesen, wäre die Entscheidung über die Bewilligung anders ausgefallen. |
(3) Die Bewilligung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen als den in Absatz 2 genannten Fällen
a) |
eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder |
b) |
auf Antrag des Inhabers der Bewilligung. |
(4) Der Inhaber der Bewilligung wird entsprechend den in der Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Änderung der Bewilligung unterrichtet.
(5) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme der Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Bewilligung wirksam wurde.
(6) Der Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem er/sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die Zollbehörden den Widerruf oder die Änderung entsprechend den in den Vertragsparteien geltenden Fristen auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung anzugeben.
Artikel 66
Neubewertung einer Bewilligung
(1) Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung vor:
a) |
wenn es zu Änderungen der einschlägigen Vorschriften gekommen ist, die sich auf die Bewilligung auswirken; |
b) |
wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat; |
c) |
wenn Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung nach Artikel 65 Absatz 1 oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen. |
(2) Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ergebnis der Neubewertung mit.
Artikel 67
Aussetzung einer Bewilligung
(1) Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Bewilligung setzt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung aus, wenn
a) |
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können; |
b) |
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es angezeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann; |
c) |
der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen. |
(2) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Bewilligung der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die Maßnahmen mit, die zu ergreifen er sich verpflichtet, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt.
Artikel 68
Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
(1) Der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung entspricht dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind.
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat:
a) |
der Inhaber der Bewilligung; |
b) |
die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Bewilligung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt; |
c) |
die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Bewilligung ist. |
(2) In den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 67 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Bewilligung zusätzlich verlängert werden.
Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Maßnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt.
(3) Beabsichtigt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde, eine Bewilligung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 65 zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Artikel 69
Ende der Aussetzung einer Bewilligung
(1) Die Aussetzung einer Bewilligung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf dieses Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:
a) |
Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung nach Artikel 65 vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet; |
b) |
die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Bewilligung auf Betreiben der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet; |
c) |
die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet. |
(2) Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ende der Aussetzung mit.
Artikel 70
Geltungsdauer einer Bewilligung
Die Zollbehörden können Anträgen auf die Erteilung von Bewilligungen gemäß Artikel 55 stattgeben und Bewilligungen vor dem 1. Mai 2016 erteilen. Diese Bewilligungen werden im Einklang mit den in dieser Anlage festgelegten Bedingungen erteilt und gelten erst ab dem 1. Mai 2016.
Artikel 71
Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen
(1) Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 55 Buchstaben a, b, d und e des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet.
(2) Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 55 Buchstaben a, b, d und e des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
a) |
Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; |
b) |
alle übrigen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung. |
(3) Mit Entscheidungen nach der Neubewertung werden die neu bewerteten Bewilligungen widerrufen und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Diese Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 55 Buchstaben f Ziffern i und ii des Übereinkommens, geändert durch Beschluss Nr. 1/2008, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind, nach diesem Datum gültig und müssen nicht neu bewertet werden.
Artikel 72
Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.
(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt, so werden der Antrag und gegebenenfalls die Entscheidung, die Bewilligung zurückzunehmen, zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, sowie alle beigefügten Dokumente nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 73
Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen
Zollverschlüsse gemäß Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäß Artikel 82, die mit Anhang A2 des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
KAPITEL II
Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 74
Referenzbetrag
(1) Soweit in Artikel 75 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Referenzbetrag.
(2) Der Referenzbetrag der Gesamtsicherheit entspricht dem Betrag der möglicherweise fällig werdenden Schuld im Zusammenhang mit jedem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, für den die Sicherheit geleistet wurde, in dem Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und dem Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Zollsätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, berücksichtigt, und gelten die gemäß dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvorgang auf 10 000 EUR festgesetzt.
(3) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit dem Inhaber des Verfahrens fest. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Referenzbetrags Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Inhabers des Verfahrens hervorgehen.
(4) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und passt diesen gegebenenfalls an.
(5) Jeder Inhaber des Verfahrens gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
(6) Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.
Artikel 75
Höhe der Gesamtsicherheit
(1) Es ist zulässig, dass der Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag verwendet oder von der Sicherheitsleistung befreit wird.
(2) Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf
a) |
50 % des gemäß Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
b) |
30 % des gemäß Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
c) |
0 % des gemäß Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
Artikel 76
Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit:
a) |
die Sicherheits-Referenznummer; |
b) |
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. |
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Artikel 77
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschließlich Befreiung von der Sicherheitsleistung
Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschließlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden:
a) |
unter besonderen Umständen; |
b) |
für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Verbindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist. |
Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschließlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, sind in Anhang I erläutert.
Artikel 78
Sicherheitsurkunde
(1) Die Gesamtsicherheit wird in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen unter Verwendung des Formulars in Anhang C4 der Anlage III geleistet. Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Geltungsdauer in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
(2) Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 gelten sinngemäß.
Artikel 79
Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
(1) Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Inhaber des Verfahrens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formulars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.
(2) Die Geltungsdauer einer Bescheinigung ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Artikel 80
Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
(1) Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt Artikel 23 Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Rücknahme einer Bewilligung der Anwendung einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden und die Rücknahme einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen durch die Zollstelle oder der Widerruf einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen werden am Tag ihres Wirksamwerdens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung in das System gemäß Artikel 9 eingegeben.
(3) Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, die mit Blick auf die Anwendung des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt werden, werden ab dem Tag des Wirksamwerdens einer Rücknahme oder eines Widerrufs gemäß Absatz 1 nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet und werden unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Stelle der Sicherheitsleistung zurückgegeben.
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.
KAPITEL III
Verwendung besonderer Verschlüsse
Artikel 81
Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(1) Bewilligungen gemäß Artikel 55 Buchstabe b für die Verwendung besonderer Verschlüsse an im gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden erteilt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
(2) Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Landes zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.
Artikel 82
Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(1) Besondere Verschlüsse erfüllen die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1.
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
(2) Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
a) |
den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 55 Buchstabe b bewilligt wurde; |
b) |
eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann. |
(3) Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren an.
(4) Besondere Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II dieser Anlage, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Artikel 83
Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
Die Zollbehörde
a) |
setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat; |
b) |
prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat; |
c) |
führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen; |
d) |
überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß Artikel 81 erteilt wurde. |
Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
KAPITEL IV
Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 84
Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 55 Buchstabe c wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 55 Buchstabe a für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
Artikel 85
Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
a) |
die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständige(n) Abgangszollstelle(n); |
b) |
die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen können; |
c) |
die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäß Artikel 82 entsprechend zugelassen wurden; |
d) |
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; |
e) |
die operativen Maßnahmen und die Kontrollmaßnahmen, die der zugelassene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen. |
Artikel 86
Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
(1) Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das gemeinsame Versandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender leitet den Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens nicht vor Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 55 Buchstabe c genannten Frist ein.
(2) Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
a) |
die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrieben wurde; |
b) |
die gemäß Artikel 34 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle; |
c) |
gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse. |
(3) Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
KAPITEL V
Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 87
Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 55 Buchstabe d wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.
Artikel 88
Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 55 Buchstabe d zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
a) |
Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden; |
b) |
er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen; |
c) |
nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen; |
d) |
er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen. |
(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.
(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.
Artikel 89
Inhalt der Bewilligung
(1) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
a) |
die zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren; |
b) |
die Frist, in der die Bestimmungszollstelle dem zugelassenen Empfänger die Erlaubnis zum Entladen der Waren mitzuteilen hat; |
c) |
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; |
d) |
die operativen Maßnahmen und die Kontrollmaßnahmen, die der zugelassene Empfänger zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen. |
(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.
Artikel 90
Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 1 gelten die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens als erfüllt und gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 55 Buchstabe d unverändert an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 34 gestellt wurden.
(2) Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 55 Buchstabe d dieser Anlage zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt.
KAPITEL VI
Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Artikel 91
Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Artikel 92
Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
(1) Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
(2) Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.
(3) Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsland bereit, gegebenenfalls nach Vereinbarungen in Absprache mit den betreffenden Behörden.
Artikel 93
Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
(1) Der Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder
a) |
ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; |
b) |
im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Vertragsparteien und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt. |
(2) Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.
Artikel 94
Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
(1) Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.
(2) Ungeachtet der in Artikel 8 genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.
(3) Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, ihrer Beförderung von Waren und sie sind für Folgendes verantwortlich:
a) |
die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden papiergestützten gemeinsamen Versandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Land bereitzuhalten sind; |
b) |
die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jedes Land, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden; |
c) |
die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind. |
Artikel 95
Aufkleber
Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht.
Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann eine Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.
Artikel 96
Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass
a) |
eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet oder |
b) |
eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, außerhalb desselben endet, |
dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Artikel 97
Verwendung des Frachtbriefs CIM
(1) Beginnt eine Beförderung im papiergestützten gemeinsamen Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangszollstelle vorgelegt.
(2) Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeichnungen an:
a) |
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden, |
b) |
die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“, wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist. |
Die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“ wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
(3) Außer in den Fällen gemäß Absatz 2 werden Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert oder von der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Union festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2-Verfahren übergeführt, ohne dass der Abgangszollstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss.
Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brauchen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden.
(4) Waren, deren Beförderung in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens beginnt, gelten als im T1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2-Verfahren befördert werden. Zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“ einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1-Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung „T1“ nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
(5) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(6) Jedes Land des gemeinsamen Verfahrens kann vorsehen, dass der Frachtbrief CIM für die Beförderung von Waren im T1-Verfahren der Abgangszollstelle nicht vorgelegt zu werden braucht.
(7) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Artikel 98
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.
Artikel 99
Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Artikel 100
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
(1) Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:
a) |
die Waren; |
b) |
die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM. |
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
(2) Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
(3) In dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten Fall sind bei der Bestimmungszollstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 101
Warenverkehr nach Drittländern
(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet einer Vertragspartei und soll sie in einem Drittland enden, finden die Artikel 97 und 98 Anwendung.
(2) Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Gebiet einer Vertragspartei verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
(3) Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 102
Warenverkehr aus Drittländern
(1) Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden, übernimmt die Aufgabe der Abgangszollstelle für eine Beförderung, die im Gebiet eines Drittlands beginnt und im Gebiet einer Vertragspartei enden soll.
Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 103
Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
(1) Beginnt eine Beförderung in einem Drittland und soll sie auch dort enden, so übernehmen die in Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 1 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- bzw. der Bestimmungszollstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 104
Zollrechtlicher Status von Waren
Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Maßgabe der Anlage II nachgewiesen.
Artikel 105
Ladelisten
(1) Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang B4 der Anlage III festgelegten Form verwendet werden.
In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1-Verfahren beförderte Waren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren umfasst, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden.
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
(3) Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.
(4) Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.
Artikel 106
Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren — kombinierter Verkehr Schiene-Straße
(1) Im Fall des kombinierten Verkehrs Schiene-Straße schließen die Artikel 91 bis 105 die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 92 und 95.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe von Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen.
Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt.
(3) Werden im kombinierten Verkehr Schiene-Straße unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäß Titel II beförderte Waren vom Eisenbahnunternehmen an einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwaggons verladen, so haften die Eisenbahnunternehmen für die Begleichung von Schulden, wenn im Verlauf der Schienenbeförderung Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens nicht erhoben werden können.
Artikel 107
Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
(1) Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender gemäß Artikel 55 Buchstabe c in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ bzw. „T2F“ tragen.
(2) Treffen Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 55 Buchstabe d ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 88 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.
KAPITEL VII
Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren
Artikel 108
Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
(1) Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.
(2) In der Bewilligung gemäß Artikel 55 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für gemeinsame Versandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 55 Buchstabe e für dieses Verfahren erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.
(3) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1-Verfahren und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
Artikel 109
Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
(1) Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:
a) |
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden, |
b) |
die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“, wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist; |
c) |
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; |
d) |
Flugnummer; |
e) |
Datum des Fluges; |
f) |
Abgangs- und Bestimmungsflughafen. |
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:
a) |
Nummer des Luftfrachtbriefs; |
b) |
Anzahl der Packstücke; |
c) |
Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; |
d) |
Rohmasse. |
(3) Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.
(4) Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
(5) Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.
(6) Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.
Artikel 110
Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
(1) Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine von den Luftverkehrsgesellschaften aufgestellte Liste der Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
(2) Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;
a) |
Nummer des Manifests; |
b) |
Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; |
c) |
Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; |
d) |
Flugnummer; und |
e) |
Datum des Fluges. |
(3) Die Bewilligung gemäß Artikel 55 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.
(4) Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.
Artikel 111
Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
(1) Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.
(2) Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:
a) |
die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; |
b) |
die Kurzbezeichnung „T2“ oder „T2F“, wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist; |
c) |
„TD“ für Waren, die bereits in einem Versandverfahren befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein; |
d) |
die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) oder „F“ (entspricht „T2LF“) für Unionswaren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden; |
e) |
„X“ für Unionswaren, die auszuführen und nicht in ein Versandverfahren zu überführen sind. |
(3) Das Manifest enthält auch die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 109 Absatz 2 genannten Angaben.
(4) Das gemeinsame Versandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.
(5) Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.
Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
(6) Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
(7) Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
TITEL IV
SCHULD UND ABGABENERHEBUNG
KAPITEL I
Schuld und Schuldner
Artikel 112
Entstehen der Schuld
(1) Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l entsteht, wenn
a) |
Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; |
b) |
eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt ist. |
(2) Die Schuld erlischt,
a) |
wenn die Schuld nach Absatz 1 Buchstabe a oder b entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
b) |
wenn die Entfernung der Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann. |
(3) Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt,
a) |
zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden; |
b) |
zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemeinsames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war. |
Artikel 113
Ermittlung des Schuldners
(1) Schuldner ist,
a) |
wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens zu erfüllen hatte; |
b) |
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Voraussetzung erfüllen musste, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung dieser Voraussetzung führte; |
c) |
wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens oder der Zollvorschriften nicht erfüllt war; |
d) |
der Inhaber des Verfahrens. |
(2) In dem Fall nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und für ihre Verwendung zu erfüllen hat.
(3) Wird eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass eine Schuld entsteht, so ist auch Schuldner, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
(4) Gibt es für den einer Schuld entsprechenden Betrag mehrere Schuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Begleichung des Betrags verpflichtet.
Artikel 114
Ort des Entstehens der Schuld
(1) Die Schuld entsteht:
a) |
an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist; |
b) |
kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Schuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der die Schuld entstanden ist. |
(2) Wurden die Waren in ein Zollverfahren übergeführt, das noch nicht erledigt worden ist, und kann der Ort des Entstehens der Schuld nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nicht innerhalb folgender Fristen bestimmt werden:
a) |
innerhalb von sieben Monaten nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangslandes der Tatbestand eintrat, der die Schuld begründete, ein Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld gemäß Artikel 50 übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat; |
b) |
ein Monat nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangslandes nicht über die Ankunft der Waren unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat; |
so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
(3) Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäß diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Artikel 115
Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
(1) Wird den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Schuld entstehen ließ, so setzen diese Behörden das Erhebungsverfahren aus und übermitteln den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.
(2) Die zuständigen Behörden an diesem Ort bestätigen den Eingang des Antrags und teilen den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so setzen die zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
KAPITEL II
Inanspruchnahme des Schuldners oder des Bürgen
Artikel 116
Inanspruchnahme des Schuldners
(1) Die zuständigen Zollbehörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind,
a) |
den Betrag der Schuld zu berechnen und |
b) |
den Schuldner festzustellen. |
(2) Diese Behörden teilen dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit.
(3) Die gemäß Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäß den in den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen.
Artikel 117
Inanspruchnahme des Bürgen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 haftet der Bürge so lange, wie die Schuld noch fällig werden kann.
(2) Wurde das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.
(3) Wird das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, so haben die gemäß Artikel 114 bestimmten Zollbehörden dem Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinsame Versandverfahren haftet; diese Mitteilung muss die MRN und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens und den in Rede stehenden Betrag enthalten.
(4) Erfolgt eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.
(5) Wurde eine der genannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.
Artikel 118
Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung
Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäß Artikel 114 dieser Anlage für die Erhebung zuständigen Behörden.
Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicherheitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmaßnahmen. Sie unterrichten außerdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.“
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 77
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit
1. Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit zeitweilig verboten werden kann
1.1. |
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag Unter „besonderen Umständen“ im Sinne des Artikels 77 Buchstabe a ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäß Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich in einer Vielzahl von — mehrere Verfahrensinhaber betreffenden — Fällen, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen und dadurch das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Versandverfahrens in Frage gestellt wird. |
1.2. |
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit Unter dem Begriff „umfangreiche Betrügereien“ im Sinne des Artikels 77 Buchstabe b ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäß Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nachweislich, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80 nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren entstehen. In einem solchen Fall sind das Ausmaß der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der internationalen organisierten Kriminalität ergeben. |
2. Beschlussverfahren für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag oder der Gesamtsicherheit
2.1. Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag gemäß Artikel 77 Buchstaben a oder b vorübergehend zu verbieten (im Folgenden „Beschluss“), wird nach folgendem Verfahren gefasst:
2.1.1. |
Der Beschluss kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien gefasst werden. |
2.1.2. |
Wird ein solcher Antrag gestellt, so unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig über die von ihnen gemachten Feststellungen und prüfen, ob die unter den Nummern 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
2.2. Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so wird dem Gemischten Ausschuss im Wege des unter Nummer 2.5 beschriebenen schriftlichen Verfahrens ein Beschlussentwurf zur Annahme vorgelegt.
2.3. Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschusses innehat, sendet den übrigen Vertragsparteien den Beschlussentwurf zu.
Der Beschluss ist angenommen, wenn bei der Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Beschlussentwurfs keine schriftlichen Einwände der Vertragsparteien eingegangen sind. Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschusses innehat, setzt die übrigen Vertragsparteien von der Annahme des Beschlusses in Kenntnis.
Gehen innerhalb der vorgesehenen Frist Einwände einer oder mehrerer Vertragsparteien bei der Vertragspartei ein, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, so unterrichtet diese die übrigen Vertragsparteien.
2.4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Veröffentlichung des Beschlusses.
2.5. Die Geltungsdauer des Beschlusses wird auf zwölf Monate beschränkt. Nach einer erneuten Prüfung durch die Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer oder seine Aufhebung beschließen.
3. Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen des Verbots der Gesamtsicherheit
Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit gemäß Artikel 77 zeitweilig verboten, so kann der Inhaber einer Gesamtsicherheit auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschriften gelten:
— |
Für die Einzelsicherheit ist eine besondere Sicherheitsurkunde zu verwenden, die nur für die in dem Beschluss genannten Arten von Waren gilt; |
— |
die Einzelsicherheit kann nur bei der in der Sicherheitsurkunde bezeichneten Abgangszollstelle verwendet werden; |
— |
sie kann für mehrere Versandvorgänge gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Vorgänge in Rede stehende Gesamtbetrag den Referenzbetrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt. In diesem Fall weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung zunächst dem Inhaber des Verfahrens einen Zugriffscode für die Sicherheit zu. Der Inhaber des Verfahrens kann sich selbst oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Sicherheit zuweisen; |
— |
sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für einen anderen Versandvorgang erneut verwendet werden. |
4. Ausnahmen vom Beschluss zum zeitweiligen Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag
4.1. Einem Verfahrensinhaber kann für die Überführung in das gemeinsame Versandverfahren von Waren, die durch einen Beschluss zum Verbot betroffen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den letzten zwei Jahren vor diesem Beschluss durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren mit diesen Arten von Waren keine Schuld entstanden ist oder, wenn eine Schuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde.
Um die zeitweilig verbotene Gesamtsicherheit in Anspruch nehmen zu können, muss der Inhaber des Verfahrens außerdem die in Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllen.
4.2. Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Nummer 4.1 und deren Erteilung gelten die Artikel 59 bis 72 sinngemäß.
4.3. Wird die Ausnahme von den Zollbehörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung folgenden Vermerk an:
„— |
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209““. |
Anhang II erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN FÜR DAS GEMEINSAME VERSANDVERFAHREN
TEIL I
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Anlage I Artikel 26 Absatz 1 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls
— |
des elektronischen Versandsystems; |
— |
des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben; |
— |
der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung und dem elektronischen Versandsystem. |
2. Versandanmeldungen
2.1. |
Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandvorgang beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:
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2.2. |
Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare gemäß Anhang I Anlage 3 des am 20. Mai 1987 in Interlaken geschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen über das Einheitspapier“) ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäß Anhang B5 der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind. |
2.3. |
Für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäß Anhang B6 der Anlage III ausgefüllt. |
KAPITEL II
Durchführungsvorschriften
3. Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1. |
Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:
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3.2. |
Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen. |
3.3. |
Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen. |
4. Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Es gelten die Vorschriften der Nummer 3 dieses Anhangs.
Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5. Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet:
— |
Es gelten die Vorschriften der Nummer 4 dieses Anhangs; |
— |
greift der zugelassene Versender bei über 2 % seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, ist die Bewilligung zu überprüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. |
6. Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den unter den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.
KAPITEL III
Verfahrensablauf
7. Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.
8. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens
Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für
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die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben, |
— |
die Echtheit der eingereichten Unterlagen und |
— |
die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandverfahren. |
9. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Anlage I Artikel 36 Absatz 7 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ folgenden Vermerk ein:
„— |
Befreiung — 99201“. |
10. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren
— |
Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung. |
— |
Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung. |
11. Die Waren werden während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren von den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des Versandbegleitdokuments begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des Versandbegleitdokuments bleiben bei der Abgangszollstelle.
12. Durchgangszollstelle
12.1. |
Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäß Anhang B8 der Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden. |
12.2. |
Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle. |
13. Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1. |
Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen. |
13.2. |
Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.
Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einer anderen Vertragspartei als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld I („Prüfung durch die Bestimmungszollstelle“) der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:
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13.3. |
Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangszollstelle gehört:
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14. Eingangsbescheinigung
Die Eingangsbescheinigung kann auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang B10 der Anlage III ausgestellt werden.
15. Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des Versandbegleitdokuments
Die zuständige Zollbehörde der Bestimmungsvertragspartei sendet das Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Vorgangs an die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei zurück. Wird das Versandbegleitdokument verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des Versandbegleitdokuments zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet.
16. Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens
Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
17. Suchverfahren
17.1. |
Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahren heraus, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei folgende Maßnahmen:
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17.2. |
Geht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden. |
17.3. |
Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die unter Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen. |
18. Sicherheitsleistung — Referenzbetrag
18.1. |
Für die Anwendung des Artikels 74 der Anlage I stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist. |
18.2. |
Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandvorgänge als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen. |
19. Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel
19.1. |
Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
|
20. Besondere Ladelisten
20.1. |
Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5 der Anlage III aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie
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20.2. |
Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden. |
20.3. |
Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für gemeinsame Versandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht. |
21. Verwendung besonderer Verschlüsse
Der Hauptverpflichtete vermerkt in „Feld D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse.
22. Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
22.1. |
Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C. Abgangsstelle“ der Versandanmeldung
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen. |
22.2. |
Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind. |
23. Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.
Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des Absatzes 1 getroffen hat.
23.1. |
Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die unter Nummer 23 genannten Maßnahmen getroffen hat. |
24. Zugelassener Versender — obligatorische Angaben
24.1. |
Spätestens zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 33 Absatz 2 und in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ die gemäß Artikel 34 der Anlage I festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:
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24.2. |
Nimmt die zuständige Behörde der Abgangsvertragspartei vor dem Abgang einer Sendung Kontrollen vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ ihren Sichtvermerk an. |
24.3. |
Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des Versandbegleitdokuments gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe der Nummer 11 dieses Anhangs. |
25. Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1. |
Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens aufzutreten. |
25.2. |
Die gemäß Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld folgenden Vermerk tragen:
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26. Zugelassener Empfänger — Pflichten
26.1. |
Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des Versandbegleitdokuments mit und übersendet diese Dokumente gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle. |
26.2. |
Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des Versandbegleitdokuments die unter Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.“ |
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(2) Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 274 vom 15.10.2008, S. 1).
ANHANG C
Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel der Anlage II erhält folgende Fassung: „ZOLLRECHTLICHER STATUS VON UNIONSWAREN UND VORSCHRIFTEN ÜBER DEN EURO“. |
2. |
In Artikel 1 werden die Worte „den Gemeinschaftscharakter der Waren“ durch die Worte „den zollrechtlichen Status von Unionswaren“ ersetzt. |
3. |
Der Titel des Titels I erhält folgende Fassung: „ZOLLRECHTLICHER STATUS VON UNIONSWAREN“. |
4. |
In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „des Gemeinschaftscharakters“ durch die Worte „des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ ersetzt. |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren 1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn
2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäß Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modalitäten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisenbahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.“ |
6. |
Der Titel des Kapitels II erhält folgende Fassung: „Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren“. |
7. |
In Artikel 3 werden die Worte „des Gemeinschaftscharakters der Waren“ durch die Worte „des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ ersetzt. |
8. |
In Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden die Worte „des Gemeinschaftscharakters von Waren“ bzw. „des Gemeinschaftscharakters der Waren“ durch die Worte „des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ ersetzt. |
9. |
In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „des Gemeinschaftscharakters von Waren“ durch die Worte „des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ ersetzt. |
10. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. |
12. |
Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. |
13. |
Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. |
14. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
16. |
In Artikel 11 werden die Worte „der Gemeinschaftscharakter der Waren“ durch die Worte „der zollrechtliche Status von Unionswaren“ ersetzt. |
17. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Der Titel des Abschnitts 4 erhält folgende Fassung: „Von einem zugelassenen Aussteller erbrachter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren“. |
20. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
22. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
24. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
25. |
In Artikel 19 wird das Wort „Versender“ durch das Wort „Aussteller“ und die Worte „zwei Jahre“ durch die Worte „drei Jahre“ ersetzt. |
26. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
|
27. |
In Artikel 21 werden die Worte „der Gemeinschaftscharakter der Waren“ durch die Worte „der zollrechtliche Status von Unionswaren“ ersetzt. |
ANHANG D
Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel des Titels I erhält folgende Fassung: „VERSANDANMELDUNG UND VORDRUCKE BEI ANWENDUNG VON MITTELN DER ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG“. |
2. |
In Artikel 3 werden die Worte „entspricht der Struktur und den Angaben“ durch die Worte „wird erstellt unter Verwendung des Formulars“ ersetzt. |
3. |
In Artikel 4 werden die Worte „entspricht der Struktur und den Angaben“ durch die Worte „wird erstellt unter Verwendung des Formulars“ ersetzt. |
4. |
Der Titel des Titels II erhält folgende Fassung: „VORDRUCKE FÜR
|
5. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1 bis 4 erstellt.“ |
6. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Reisende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.“ |
7. |
In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte „des Gemeinschaftscharakters der Waren“ durch die Worte „des zollrechtlichen Status der Unionswaren“ ersetzt. |
8. |
In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort „Notfallverfahren“ durch das Wort „Betriebskontinuitätsverfahren“ ersetzt. |
9. |
In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte „GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN“ durch das Wort „UNIONSVERSANDVERFAHREN“ ersetzt. |
10. |
In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „entspricht dem Muster“ durch die Worte „wird erstellt unter Verwendung des Formulars“ ersetzt. |
11. |
In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte „entspricht dem Muster“ durch die Worte „wird erstellt unter Verwendung des Formulars“ ersetzt. |
12. |
In Artikel 8 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. |
13. |
In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „entspricht dem Muster“ durch die Worte „wird erstellt unter Verwendung des Formulars“ ersetzt. |
14. |
In Artikel 9 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. |
ANHANG E
Änderungen des Anhangs A1 der Anlage III
Anhang A1 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Titel I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Titel II, Kapitel II wird wie folgt geändert:
|
Änderungen des Anhangs A2 der Anlage III
Anhang A2 der Anlage III wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 4 wird gestrichen: |
2. |
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Unter Nummer 11, letzter Satz, wird das Wort „Bestimmungsstellen“ durch das Wort „Bestimmungszollstellen“ ersetzt. |
Änderungen des Anhangs A4 der Anlage III
Anhang A4 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. |
2. |
Der zweite Absatz, einleitender Text, erhält folgende Fassung: „Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Verfahrens geändert oder von der Abgangszollstelle geprüft und vervollständigt wurden mit“: |
3. |
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. |
5. |
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Unter Nummer 4 erster und zweiter Gedankenstrich wird das Wort „Abgangsstelle“ durch das Wort „Abgangszollstelle“ ersetzt. |
7. |
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
|
Änderungen des Anhangs A6 der Anlage III
Anhang A6 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 2 wird das Wort „Abgangsstelle“ durch das Wort „Abgangszollstelle“ ersetzt. |
2. |
Unter Nummer 4 werden die Worte „MRN (movement reference number) — Versand-Bezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang A4“ durch die Worte „MRN (master reference number)“ ersetzt. |
Änderungen des Anhangs B1 der Anlage III
Anhang B1 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
Der zweite Satz unter der Rubrik Feld 33: „Warennummer“„Erstes Teilfeld“ erhält folgende Fassung:
„In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.“
Änderungen des Anhangs B2 der Anlage III
Anhang B2 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel des Anhangs B2 erhält folgende Fassung: „MERKBLATT ZU DEN VORDRUCKEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN“. |
2. |
Teil A. „Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
|
3. |
Teil B. „In die einzelnen Felder einzutragende Angaben“ wird wie folgt geändert:
|
Änderungen des Anhangs B3 der Anlage III
Anhang B3 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel des Anhangs B3 erhält folgende Fassung: „IN DEN VORDRUCKEN ZUR AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN ZU VERWENDENDE CODES“. |
2. |
In Teil A. „In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben“, Feld 33: „Warennummer“, „Erstes Teilfeld“, Satz 2 erhält folgende Fassung: „In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.“ |
Änderungen des Anhangs B5 der Anlage III
Anhang B5 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Titel II Nummer 1.1 erster Absatz werden die Worte „der Hauptverpflichtete“ durch die Worte „der Inhaber des Verfahrens“ ersetzt, und ist die zweite Änderung der englischen Fassung für den deutschen Text nicht relevant. |
2. |
Titel III wird wie folgt geändert:
|
Änderungen des Anhangs B6 der Anlage III
Anhang B6 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Titel I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Titel II Teil I. „Förmlichkeiten im Abgangsland“, wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Titel II Teil II. „Förmlichkeiten während der Beförderung“ wird das Wort „Abgangsstelle“ durch das Wort „Abgangszollstelle“ ersetzt und wird das Wort „Bestimmungsstelle“ durch das Wort „Bestimmungszollstelle“ ersetzt. |
4. |
In Titel III, Tabelle, wird die Angabe „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ in der Spalte „Codes“ gestrichen sowie alle Sprachfassungen in der entsprechenden Spalte „Sprachenvermerke“. |
Änderungen des Anhangs B11 der Anlage III
Anhang B11 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
Die Worte „Farben: schwarz auf grün“ werden gestrichen.
Änderungen des Anhangs C7 der Anlage III
Anhang C7der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1.2.2 werden die Worte „der Hauptverpflichtete“ durch die Worte „der Inhaber des Verfahrens“ ersetzt. |
2. |
Unter Nummer 1.3 werden die Worte „Stelle der Bürgschaftsleistung“ durch die Worte „Zollstelle der Sicherheitsleistung“ ersetzt. |
3. |
Unter Nummer 2.1 werden die Worte „der Hauptverpflichtete“ durch die Worte „der Inhaber des Verfahrens“, die Worte „vom Hauptverpflichteten“ durch die Worte „vom Inhaber des Verfahrens“ und die Worte „Der Hauptverpflichtete“ durch die Worte „Der Inhaber des Verfahrens“ ersetzt. |
4. |
Unter Nummer 2.2 werden die Worte „Der Hauptverpflichtete“ durch die Worte „Der Inhaber des Verfahrens“ ersetzt. |
5. |
Unter Nummer 2.3 wird das Wort „Abgangsstelle“ durch das Wort „Abgangszollstelle“ und die Worte „des Hauptverpflichteten“ durch die Worte „des Inhabers des Verfahrens“ ersetzt. |
ANHANG F
Die Anhänge B7 bis B10 und C1 bis C6 der Anlage III des Übereinkommens erhalten die Fassung der folgenden Anhänge:
ANHANG B7
MUSTER FÜR DIE IM BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN VERWENDETEN STEMPEL
1. Stempel Nr. 1
NCTS-AUSFALLVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR BEGONNEN AM (Datum/Uhrzeit) |
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
2. Stempel Nr. 2
BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR BEGONNEN AM (Datum/Uhrzeit) |
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
ANHANG B8
GRENZÜBERGANGSSCHEIN (TC 10)
Text von Bild
TC 10 — GRENZÜBERGANGSSCHEIN
Bezeichnung des Beförderungsmittels
VERSANDANMELDUNG
KENNNUMMER DER VORGESEHENEN DURCHGANGS-ZOLLSTELLE
Art (T1, T2 or T2F) und Nummer
Kennnummer der Abgangs-zollstelle
NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
Datum des Grenzübergangs
(Unterschrift)
Stempel der Behörde
ANHANG B9
MUSTER FÜR DEN VOM ZUGELASSENEN VERSENDER ZU VERWENDENDEN SONDERSTEMPEL
1 |
2 |
||
3 |
4 |
||
5 |
6 |
(Abmessungen: 55 × 25 mm)
1. |
Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes |
2. |
Kennnummer der Abgangszollstelle |
3. |
Nummer der Anmeldung |
4. |
Datum |
5. |
Zugelassener Versender |
6. |
Bewilligungsnummer |
ANHANG B10
EINGANGSBESCHEINIGUNG (TC 11)
Text von Bild
TC 11 — EINGANGSBESCHEINIGUNG
Die Bestimmungszollstelle von (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)
bescheinigt, dass ihr die Versandanmeldung T1, T2, T2F (1)
registriert am (TT/MM/JJ) unter der Nr. (MRN) (2)
von der Abgangszollstelle von (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)
übergeben worden ist.
Official stamp
(Ort) , den (TT/MM/JJ)
(Unterschrift)
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des elektronischen Versandsystems ist eine im BKP verwendete Nummer einzutragen.
ANHANG C1
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. |
Der/Die Unterzeichnete (1) …
… mit Wohnsitz in (2) … … leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung … bis zu einem Höchstbetrag von … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (5) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (7) unterliegen: … … Warenbezeichnung: … … … … |
2. |
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Situation der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. |
3. |
Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. |
4. |
Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. |
(Ort) …den …
…
(Unterschrift) (9)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung …
…
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Nr. …vom … (10).
…
(Stempel und Unterschrift)
ANHANG C2
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN
I. Sicherheitserklärung des Bürgen
1. |
Der/Die Unterzeichnete (11)
… … mit Wohnsitz in (12) … … leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (13) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat. |
2. |
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. |
3. |
Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. |
4. |
Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (14) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. |
(Ort) …
den …
…
(Unterschrift) (15)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …
…
…
(Stempel und Unterschrift)
ANHANG C3
EINZELSICHERHEITSTITEL
Text von Bild
(Vorderseite)
TC 32 — EINZELSICHERHEITSTITEL A 000 000
Aussteller
(Name oder Firma und Anschrift)
(Verpflichtungserklärung des Bürgen angenommen am durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung )
Dieser am , ausgestellte Titel gilt bis zu einem Betrag von 10 000 EUR für ein Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren, das spätestens am beginnt und in dem als Inhaber des Verfahrens
auftritt.
(Name oder Firma und Anschrift)
(Unterschrift des Inhabers des Verfahrens) (*)
(*) Unterschrift freibleibend
(Unterschrift und Stempel des Ausstellers)
(Rückseite)
Von der Abgangszollstelle auszufüllen
Versandverfahren, durchgeführt mit Versandanmeldung T1, T2, T2F (*)
eingetragen am unter der Nr.
bei der Zollstelle
(Stempel)
(*) Unzutreffendes streichen.
(Unterschrift)
Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel
Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.
Die Formulare haben das Format 148 × 105 mm.
Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.
ANHANG C4
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BÜRGEN — GESAMTSICHERHEIT
I. Sicherheitserklärung des Bürgen
1. |
Der/Die Unterzeichnete (16)
… … mit Wohnsitz (Sitz) in (17) … … leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung … bis zu einem Höchstbetrag von … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (18), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (19) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (20) …den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (21) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen. Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von …
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(1a) |
Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (23):
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(1b) |
Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (24):
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2. |
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Betrag kann nur dann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat. |
3. |
Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. |
4. |
Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (25) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. |
Ort …
den …
…
(Unterschrift) (26)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
…
…
(Stempel und Unterschrift)
ANHANG C5
GESAMTSICHERHEITSBESCHEINIGUNG
TC31 — GESAMTSICHERHEITSBESCHEINIGUNG
Vorderseite
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Tag |
Monat |
Jahr |
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in Ziffern |
in Worten |
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(Ort) …, den … (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
(Ort) …, den … (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
Rückseite
10. |
Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
|
ANHANG C6
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG
TC33 — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG
Vorderseite
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Tag |
Monat |
Jahr |
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in Ziffern |
in Worten |
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(Ort) …, den … (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
(Ort) …, den … (Ort) (Datum) (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
Rückseite
9. |
Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
|
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im Unionsversandverfahren.
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(7) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
a) |
vorübergehende Verwahrung, |
b) |
Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren, |
c) |
Zolllagerverfahren, |
d) |
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, |
e) |
aktive Veredelung, |
f) |
Endverwendung, |
g) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub, |
h) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub |
i) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), |
j) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, |
k) |
vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, |
l) |
anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben. |
(8) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(9) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(10) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
(11) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(12) Vollständige Anschrift.
(13) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(14) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(15) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“.
(16) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(17) Vollständige Anschrift.
(18) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(19) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(20) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(21) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
(22) Nichtzutreffendes streichen.
(23) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Union.
(24) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
(25) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(26) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(*1) Nur für Unionsversandverfahren
(*2) Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichner in Feld 12 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
(*3) Nur für Unionsversandverfahren
(*4) Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichnete in Feld 11 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
ANHANG G
Anlage IV zu dem Übereinkommen und die Anhänge dieser Anlage IV werden wie folgt geändert:
1. |
Der Wortlaut der Anlage IV wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der Wortlaut von Anhang I der Anlage IV wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang II, III und IV der Anlage IV wird das Wort „Telex“ im folgenden Text „(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, Telex, Bankverbindungen usw.)“ durch das Wort „E-Mail“ ersetzt. |