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Document 32015D1055

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1055 der Kommission vom 30. Juni 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4403) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 171 vom 2.7.2015, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1055/oj

2.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1055 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

betreffend die Kohärenz bestimmter in den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4403)

(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden das „Abkommen“) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), wie in das Abkommen aufgenommen, insbesondere Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, müssen die Mitgliedstaaten und die Schweiz nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien zu bewerten hat und dass die Kommission Empfehlungen abgeben kann, wenn sie feststellt, dass diese Kriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (3) niedergelegt.

(2)

Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (4) angenommen.

(3)

Die Schweiz legte der Kommission den Leistungsplan auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks, in diesem Fall des „FAB Europe Central (FABEC)“, am 30. Juni 2014 vor. Bei ihrer Bewertung hat sich die Kommission auf die im Leistungsplan übermittelten Angaben gestützt.

(4)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 7. Oktober 2014 einen ersten Bewertungsbericht und am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Fassung des Berichts vor. Ferner übermittelte das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission Berichte, die auf der Grundlage von Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Leistungspläne und Ziele nach Artikel 18 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erstellt wurden.

(5)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele, wie sie im FABEC-Leistungsplan festgelegt sind, hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements und der Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel stehen.

(6)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele, wie sie im FABEC-Leistungsplan festgelegt sind, im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel stehen.

(7)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ziele, die in dem von der Schweiz für FABEC erstellten Leistungsplan enthalten sind, mit den unionsweiten Leistungszielen in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit und Umwelt übereinstimmen. Daher sind bezüglich dieser Ziele keine Empfehlungen für die Vorlage überarbeiteter Ziele durch die betreffende nationale Aufsichtsbehörde erforderlich. In Bezug auf die von der Schweiz vorgelegten Ziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, wie sie im FABEC-Leistungsplan festgelegt sind, die nicht mit den einschlägigen unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen, hat die Kommission Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission betreffend die Inkohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele abgegeben.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, von der Schweiz vorgelegten FABEC-Leistungsplan enthaltenen Ziele, die im Anhang aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

In den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements (EOSM) und Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT)

MITGLIEDSTAAT

FAB

EOSM

ATM Grundniveau % (RAT)

ATM Gesamtniveau % (RAT)

 

Ebene STAAT

Ebene ANSP

2017

2019

2017

2019

 

SC

Andere MO

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

Schweiz

FABEC

C

C

D

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

100

100

≥ 80

≥ 80

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

[Belgien]

[Luxemburg]

[Niederlande]

[Frankreich]

[Deutschland]

Abkürzungen:

SC

:

Managementziel „Sicherheitskultur“ nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013

Andere MO

:

In Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 aufgeführte andere Managementziele als „Sicherheitskultur“

RI

:

Störungen auf einer Start- und Landebahn

SMI

:

Verstöße gegen die Mindeststaffelung

ATM-S

:

ATM-spezifische Vorkommnisse

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

MITGLIEDSTAAT

FAB

FAB UMWELTZIEL

2019

[Belgien/Luxemburg]

FABEC

2,96 %

[Frankreich]

[Deutschland]

[Niederlande]

Schweiz


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