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Document 32015R1022

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1022 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

    ABl. L 163 vom 30.6.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1022/oj

    30.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 163/27


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1022 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2015

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors eröffnet.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

    (3)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

    (%)

    09.4003

    27,836632


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