This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0906
Council Decision 2014/906/CFSP of 15 December 2014 amending Decision 2013/726/CFSP in support of the UNSCR 2118 (2013) and OPCW Executive Council EC-M-33/Dec 1, in the framework of the implementation of the EU Strategy against Proliferation of Weapons of Mass Destruction
Beschluss 2014/906/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Beschluss 2014/906/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
ABl. L 359 vom 16.12.2014, p. 151–152
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/151 |
BESCHLUSS 2014/906/GASP DES RATES
vom 15. Dezember 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/726/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Im Beschluss 2013/726/GASP ist für das in Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Projekt eine Durchführungszeit von 12 Monaten — ab dem Abschluss des Finanzierungsabkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses — vorgesehen. |
(3) |
Am 6. November 2014 hat das Technische Sekretariat der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) die Union um deren Ermächtigung ersucht, die im Beschluss 2013/726/GASP festgelegte Durchführungszeit bis zum 30. September 2015 zu verlängern, damit das Projekt über das in Artikel 5 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Ende der Geltungsdauer hinaus weiter durchgeführt werden kann. |
(4) |
Die beantragte Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP betrifft Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses und den ersten Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ im Anhang, wo die Dauer der Durchführung des Projekts geändert werden muss. |
(5) |
Die Fortsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/726/GASP genannten Projekts, das im Ersuchen der OVCW vom 6. November 2014 ausdrücklich angeführt wurde, könnte ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen. |
(6) |
Der Beschluss 2013/726/GASP sollte daher zur Ermöglichung der vollständigen Durchführung des darin enthaltenen Projekts dahin gehend geändert werden, dass seine Geltungsdauer entsprechend verlängert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/726/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2015.“ |
2. |
Im Anhang erhält der erste Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ folgende Fassung: „Die Unterstützung der OVCW erfolgt durch die Bereitstellung von bis zu 5 Satellitenbildern des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SATCEN) pro Woche während eines Zeitraums, der mit der Vertragsunterzeichnung beginnt und am 30. September 2015 endet.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).