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Document 32014R0796

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

    ABl. L 218 vom 24.7.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1829

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/796/oj

    24.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 218/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 796/2014 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (2) werden Vorschriften für die Ausarbeitung, die Auswahl, die Durchführung, die Finanzierung und die Kontrolle der Programme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 festgelegt.

    (2)

    Im Hinblick auf die Reform der Unionspolitik zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ab dem 1. Dezember 2015 gelten soll, empfiehlt es sich, den Zeitplan für die Vorlage der Programme gemäß den Artikeln 8 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 zu ändern. Außerdem gestattet der überarbeitete Zeitplan den Branchen- und Dachverbänden, sich auf die neuen Zeitabstände für die Vorlage der Programme einzustellen, die aufgrund der Reform der Maßnahmen ab 2016 gelten.

    (3)

    Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus den betreffenden Sektoren (nachstehend ‚vorschlagende Organisationen‘ genannt) legen den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Programme bis spätestens 28. Februar vor.“

    b)

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Auswahl der Programme durch die Kommission

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis gemäß Artikel 9 Absatz 1, das auch das Verzeichnis der vorgesehenen Durchführungsstellen umfasst, wenn diese bereits gemäß Artikel 8 Absatz 3 ausgewählt worden sind, sowie eine Kopie der Programme. Diese werden sowohl elektronisch als auch auf dem Postweg übermittelt und müssen bis spätestens am 30. April bei der Kommission eingehen.

    Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.

    (2)   Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 15. Juli, wenn sie feststellt, dass ein vorgelegtes Programm ganz oder teilweise mit folgenden Bestimmungen nicht vereinbar ist:

    a)

    den Unionsvorschriften oder

    b)

    den Leitlinien im Falle von Maßnahmen für den Binnenmarkt oder

    c)

    den Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 im Falle von Maßnahmen in Drittländern.

    (3)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 55 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die überarbeiteten Programme.

    Nach Prüfung der überarbeiteten Programme entscheidet die Kommission im Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 jeweils bis spätestens 30. November, welche Programme sie fördern kann.

    (4)   Die vorschlagende(n) Organisation(en) sind für die ordnungsgemäße Durchführung und die Verwaltung der ausgewählten Programme verantwortlich.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für die Vorschläge für Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, die ab 2015 vorzulegen sind.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3).


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