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Document 32014D0024(01)
2014/338/EU: Decision of the European Central Bank of 5 June 2014 amending Decision ECB/2010/23 on the allocation of monetary income of the national central banks of Member States whose currency is the euro (ECB/2014/24)
2014/338/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/24)
2014/338/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/24)
ABl. L 168 vom 7.6.2014, p. 117–117
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0036(01)
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/117 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 5. Juni 2014
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
(EZB/2014/24)
(2014/338/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2010/23 (1) richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Geschäften ein. |
(2) |
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/23 bestimmt, dass der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB um den Betrag etwaiger aufgelaufener Zinsen oder Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten gezahlt wurden, zu verringern ist und entsprechend jedem Beschluss des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Unterabsatz 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu verringern ist. Es sollte klargestellt werden, dass alle Einkünfte, die aus den in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten erzielt wurden, auf die zusammenzulegenden monetären Einkünfte der NZBen aufgeschlagen werden sollten. |
(3) |
Der Beschluss EZB/2010/23 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/23 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird um den Betrag etwaiger Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, auf diese Verbindlichkeiten gezahlt oder im Zusammenhang mit ihnen erhalten wurden, sowie nach Maßgabe eines Beschlusses des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Unterabsatz 2 der ESZB-Satzung angepasst.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).