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Document 32014R0614
Commission Implementing Regulation (EU) No 614/2014 of 6 June 2014 amending Regulation (EC) No 555/2008 as regards the application of certain support measures in the wine sector
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 614/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Anwendung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Weinsektor
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 614/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Anwendung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Weinsektor
ABl. L 168 vom 7.6.2014, p. 73–94
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/73 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 614/2014 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Anwendung bestimmter Stützungsmaßnahmen im Weinsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a, b, c, e und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften aufgenommen. Mit diesen neuen Vorschriften werden neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als Teilmaßnahme der Absatzförderung, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese Elemente müssen Durchführungsvorschriften erlassen werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Durchführung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden. |
(3) |
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre operationellen Programme zu ändern und an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 neu eingeführten Elemente anzupassen. Zu diesem Zweck sollte den Mitgliedstaaten für die Änderung ihrer operationellen Programme unter Berücksichtigung der Zeitpunkte des Erlasses der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission (4) und der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche Frist nach dem 30. Juni 2014 eingeräumt werden. |
(4) |
Es ist erforderlich, Vorschriften für die Auswahl von Informationsvorhaben festzulegen und zu regeln, welchen Vorhaben bei der Auswahl von Maßnahmen für den Binnenmarkt Vorrang einzuräumen ist. Das Auswahlverfahren für die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sollte mit dem Verfahren für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 kohärent sein, aber auch den besonderen Zielen und dem geografischen Anwendungsbereich dieser Teilmaßnahme Rechnung tragen. |
(5) |
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung von Investitionsmaßnahmen. Diese Regeln sollten auch für die Innovationsmaßnahme im Weinsektor gelten. Insbesondere sollte es im Hinblick auf einen besseren Einsatz der Mittel möglich sein, die Förderung zu zahlen, auch wenn erst einige der in dem betreffenden Antrag vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden, wobei sicherzustellen ist, dass alle restlichen Maßnahmen abgeschlossen werden. Darüber hinaus sollte für Vorschusszahlungen eine ähnliche Obergrenze festgesetzt werden, wie sie für Investitionen besteht. |
(6) |
Gemäß Artikel 37b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Begünstigten Angaben über die aufgrund bestimmter Vorschriften der genannten Verordnung gewährten Vorschüsse liefern. Diese Verpflichtung sollte auch für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführte Innovationsmaßnahme gelten. |
(7) |
Die Anhänge I bis VIII, VIIIa und VIIIc der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthalten von den Mitgliedstaaten auszufüllende Formulare zu den nationalen Stützungsprogrammen, insbesondere für die Übermittlung der Stützungsprogramme, ihre Änderung und die entsprechende Finanzplanung sowie für die Vorlage von Berichten und Bewertungen. Diese Anhänge sollten geändert werden, um den in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommenen neuen Bestimmungen über Inhalt, Bewertung, Kosten und Kontrolle Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Außer im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind Änderungen des Stützungsprogramms höchstens zweimal im Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni vorzulegen. Die geänderten Programme sind der Kommission zu übermitteln, gegebenenfalls
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die im selben Unterabsatz festgesetzten Fristen nicht für das Jahr 2014, wenn sich die Änderungen des Programms aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführten neuen Vorschriften ergeben. (5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“" |
2. |
Titel II Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt: „Artikel 5fa Auswahlverfahren (1) Die Mitgliedstaaten legen des Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend:
(2) Die Mitgliedstaaten wählen die Anträge insbesondere nach folgenden Kriterien aus:
(3) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus. Vorrang eingeräumt wird dabei Maßnahmen,
(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der gemeinsamen Absatzförderungsmaßnahme zu erleichtern. (5) Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII, VIII und VIIIc mit.“ |
3. |
Dem Abschnitt 6a wird folgender Artikel angefügt: „Artikel 20c Finanzielle Abwicklung (1) Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist. Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht durchgeführt werden konnten. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein. (2) Begünstigte der Unterstützung für Innovation können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition in Innovation nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen in Innovation, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2014 oder 2015 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (7) besteht die Pflicht, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Innovation entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet. (6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)." (7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).“" |
4. |
Artikel 37b wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 77 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden der Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (8) sinngemäß Anwendung. (8) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).“" |
6. |
Die Anhänge I bis VIIIa und Anhang VIIIc werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor (siehe Seite 62 dieses Amtsblatts).
ANHANG
1. |
Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 Mitgliedstaat (1): Zeitraum (2): Datum der Einreichung: Revision Nr.: Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (3)
(1) OP-Kürzel." (2) Weinwirtschaftsjahre." (3) Nichtzutreffendes streichen." (4) Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 103o Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen unter den Punkten C und F keine Angaben machen.“" |
2. |
Anhang II Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (5)
|
3. |
Anhang III Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (7)
|
4. |
Anhang IV Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018
|
5. |
Anhang V Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 Mitgliedstaat (12): Zeitraum: Datum der Einreichung: Revision Nr.:
(12) OP-Kürzel." (13) Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden." (14) Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.“" (14) Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.“" |
6. |
Anhang VI Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018
|
7. |
Anhang VII Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018
|
8. |
Anhang VIII Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 1. Absatzförderung in Mitgliedstaaten
2. Absatzförderung in Drittländern
|
9. |
Anhang VIIIa Teil B erhält folgende Fassung: „B. HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 1. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Haushaltsjahre 2014-2018:
|
10. |
In Anhang VIIIc erhalten die Tabellen 2 und 3 folgende Fassung:
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(5) Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet wurden und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.
(6) OP-Kürzel.“
(7) Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet wurden und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.
(8) OP-Kürzel.“
(9) OP-Kürzel.
(10) Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.
(11) Nichtzutreffendes streichen.“
(15) OP-Kürzel.
(16) Termin für die Mitteilung: 1. März.
(17) Nichtzutreffendes streichen.“
(18) OP-Kürzel.
(19) Termin für die Mitteilung: für die Planung jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).
(20) Berechnung: Die ausgegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.
(21) Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.
(22) Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.
(23) Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.
(24) Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.
(25) Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.
(26) Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.“
(27) Nichtzutreffendes streichen.
(28) Termin für die Mitteilung: für die Planung jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).
(29) Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.“
(30) OP-Kürzel.
(31) Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2014).
(***) |
Teilweise einbezogen in Spalten 2 und 3. |
(32) Falls zutreffend.“