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Document 32014R0319
Commission Regulation (EU) No 319/2014 of 27 March 2014 on the fees and charges levied by the European Aviation Safety Agency, and repealing Regulation (EC) No 593/2007 Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 93 vom 28.3.2014, p. 58–80
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2153
28.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/58 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 319/2014 DER KOMMISSION
vom 27. März 2014
über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Einnahmen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Union, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission (2) wurden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten einerseits, die der Agentur für damit zusammenhängende Zulassungstätigkeiten und erbrachte Dienstleistungen entstanden sind, und den Einnahmen zur Deckung dieser Kosten andererseits zu gewährleisten. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden. |
(4) |
Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit kleiner Unternehmen angemessen Rechnung tragen. |
(5) |
Zwar sollte die Sicherheit der Zivilluftfahrt das wichtigste Anliegen sein, doch sollte die Agentur bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch Kosteneffizienz anstreben. |
(6) |
Die Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden. |
(7) |
Diese Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die Agentur Gebühren für Zulassungstätigkeiten erhebt, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber unter die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen. |
(8) |
Die Antragsteller sollten um die Angabe des voraussichtlich für die erbrachte Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung zu entrichtenden Betrags ersuchen können. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag im Voraus nicht genau bestimmt werden, so sollte die Agentur transparente Grundsätze für die Bemessung des bei der Durchführung der Zulassungstätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung zu zahlenden Betrags festlegen. |
(9) |
Für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten Fristen gesetzt werden. |
(10) |
Für den Fall der Nichtzahlung sollten geeignete Rechtsbehelfe festgelegt werden, beispielsweise Beendigung der betreffenden Antragsverfahren, Ungültigkeitserklärung der betreffenden Genehmigungen, Unterbindung der Durchführung weiterer Zulassungstätigkeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen für den betreffenden Antragsteller und Einziehung des ausstehenden Betrags durch geeignete Mittel. |
(11) |
Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren und Entgelte. Außerdem muss ein Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit und Erbringung von Dienstleistungen zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren und Entgelte gewahrt werden. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung (3) sollten Gebühren und Entgelte in der Höhe so festgesetzt werden, dass ein Defizit oder ein erheblicher Überschuss vermieden wird. Deshalb sollte eine Überprüfung der Höhe der Gebühren und Entgelte vorgeschrieben sein, falls sich auf der Grundlage der finanziellen Ergebnisse und der Vorausschauen der Agentur wiederholt erhebliche Defizite oder Überschüsse ergeben. |
(12) |
Die Betroffenen sollten vor etwaigen Gebührenänderungen konsultiert werden. Ferner sollte die Agentur die Betroffenen regelmäßig darüber unterrichten, wie und auf welcher Grundlage die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollten den Betroffenen einen Einblick in die Kosten der Agentur und ihre Produktivität ermöglichen. |
(13) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sollten auf den Vorausschauen der Agentur im Hinblick auf ihren Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten basieren. Die Überarbeitung der Tarife sollte nach einem Verfahren erfolgen, das Änderungen ohne übermäßige Verzögerung auf der Grundlage der von der Agentur gewonnenen Erfahrungen, einer kontinuierlichen Überwachung der Ressourcen und Arbeitsmethoden und damit verbundener Effizienzgewinne und der kontinuierlichen Bewertung der finanziellen Bedürfnisse ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Agentur ab spätestens Januar 2016 verpflichtet sein wird, aus den eingenommenen Gebühren und Entgelten Beiträge zu den Altersversorgungssystemen ihres durch Gebühren und Entgelte finanzierten Personals zu decken. Die Gebühren und Entgelte müssen angepasst werden, um diesen Finanzbedarf zu decken. |
(14) |
Die Kosten für von der Agentur erbrachte Dienstleistungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) müssen aus Entgelten für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (4) finanziert werden können. |
(15) |
Es ist angebracht, dass die vollständige Zahlung der Entgelte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzt wird. |
(16) |
Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen, die von einem Drittland, mit dem die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in diesen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand verbunden sein als das für Zulassungstätigkeiten der Agentur erforderliche Verfahren. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses. |
(18) |
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung legt die Tatbestände fest, für die Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art und Weise ihrer Entrichtung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Gebühren“ sind die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zulassungstätigkeiten; |
b) |
„Entgelte“ sind die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für von der Agentur erbrachte Dienstleistungen außer Zulassungstätigkeiten oder im Fall von Beschwerden die von der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde einlegt, zu entrichtenden Beträge; |
c) |
„Zulassungstätigkeiten“ sind sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unmittelbar oder mittelbar ausgeführt werden; |
d) |
„Dienstleistungen“ sind sämtliche Tätigkeiten der Agentur außer Zulassungstätigkeiten, einschließlich Lieferungen von Gegenständen; |
e) |
„Antragsteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt. |
Artikel 3
Festsetzung von Gebühren und Entgelten
1. Gebühren und Entgelte werden von der Agentur ausschließlich im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen.
2. Die Mitgliedstaaten erheben für Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden. Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen übernommenen Zulassungstätigkeiten.
3. Gebühren und Entgelte werden in Euro benannt und sind in Euro zahlbar.
4. Die in den Teilen I und II des Anhangs genannten Beträge sind jährlich entsprechend der Inflationsrate im Einklang mit der Methode gemäß Teil IV des Anhangs anzupassen.
5. Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zulassungstätigkeiten, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland durchgeführt werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind.
Artikel 4
Zahlung von Gebühren oder Entgelten
1. Die Agentur legt die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte fest, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zulassungstätigkeiten und Dienstleistungen erhebt. Die Agentur veröffentlicht die Modalitäten auf der Internetseite der Agentur.
2. Der Antragsteller hat den fälligen Betrag in voller Höhe einschließlich etwaiger Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zu zahlen.
3. Erhält die Agentur die Zahlung einer Rechnung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.
4. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.
5. Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, so kann sie einen Antrag zurückweisen, sofern der Antragsteller keine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage stellt.
6. Die Agentur kann einen Antrag ferner zurückweisen, wenn der Antragsteller seinen aus den von der Agentur durchgeführten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet die ausstehenden Beträge für diese erbrachten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen.
Artikel 5
Reisekosten
1. Wird eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung gemäß Teil I und Teil II Nummer 1 des Anhangs ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt, trägt der Antragsteller die Reisekosten nach folgender Formel:
2. Für die Dienstleistungen gemäß Teil II Nummer 2 trägt der Antragsteller unabhängig vom geografischen Standort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, die Reisekosten nach folgender Formel:
3. In den Formeln gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt:
d |
= |
zu zahlende Reisekosten |
v |
= |
Kosten der Beförderung |
a |
= |
offizielle Tagegeldsätze der Kommission für Unterkunft, Mahlzeiten, Fahrten am Einsatzort und sonstige Aufwendungen (5) |
h1 |
= |
Reisezeit (Zahl der Stunden, die von den Experten entsprechend der betreffenden Reise aufgewendet werden), die mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 1 des Anhangs berechnet wird |
h2 |
= |
Reisezeit (Zahl der Stunden, die von den Experten entsprechend der betreffenden Reise aufgewendet werden), die mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 2 des Anhangs berechnet wird |
e |
= |
durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Kosten der Beförderung und der durchschnittlichen Reisezeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, multipliziert mit dem in Teil II Nummer 1 des Anhangs angegebenen Stundensatz. Sie unterliegen der jährlichen Überprüfung und Indexierung. |
Artikel 6
Voranschlag
1. Der Antragsteller kann einen Voranschlag der zu zahlenden Beträge anfordern.
2. Fordert der Antragsteller einen Kostenvoranschlag oder dessen Änderung an, werden die Tätigkeiten ausgesetzt, bis der betreffende Voranschlag von der Agentur bereitgestellt und vom Antragsteller akzeptiert wurde.
3. Sollte die Tätigkeit einfacher oder schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, wird der Voranschlag entsprechend geändert.
KAPITEL II
GEBÜHREN
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren
1. Voraussetzung für die Durchführung der Zulassungstätigkeit ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen.
2. Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um
a) |
eine Pauschalgebühr gemäß Teil I des Anhangs oder |
b) |
eine variable Gebühr. |
3. Die variable Gebühr gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird durch Multiplikation der tatsächlichen Zahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 1 des Anhangs ermittelt.
4. Bei der Anwendung künftiger Verordnungen im Zusammenhang mit von der Agentur gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durchzuführenden Zulassungstätigkeiten kann die Agentur Gebühren nach Teil II Nummer 1 des Anhangs für andere als die im Anhang genannten Zulassungstätigkeiten erheben, bis spezifische Bestimmungen zu den betreffenden von der Agentur zu erhebenden Gebühren in diese Verordnung aufgenommen werden können.
Artikel 8
Zahlungszeiträume
1. Die in Teil I Tabellen 1 bis 4 des Anhangs genannten Gebühren werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten zwölf Monaten betragen die Gebühren pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen jährlichen Gebühr.
2. Die in Teil I Tabelle 5 des Anhangs genannten Gebühren werden je Antrag erhoben.
3. Die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs genannten Gebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.
4. Die Gebühren für Organisationen gemäß Teil I Tabellen 7 bis 11 des Anhangs werden wie folgt erhoben:
a) |
Genehmigungsgebühren werden je Antrag erhoben; |
b) |
Überwachungsgebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben; |
c) |
etwaige Änderungen der Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, haben eine Neuberechnung der fälligen Überwachungsgebühr ab dem nächsten Zeitraum von 12 Monaten zur Folge. |
Artikel 9
Einstellung der Antragsbearbeitung
1. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die für eine Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühren bis zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen sind und der Antragsteller von der Agentur angehört wurde.
2. Der Saldo etwaiger zu zahlender Gebühren, die für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten auf Stundenbasis zu berechnen sind, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, ist in folgenden Fällen in voller Höhe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Zulassungstätigkeit einstellt, zusammen mit Reisekosten und sonstigen zu zahlenden Beträgen zu entrichten:
a) |
bei Zurückweisung des Antrags durch die Agentur oder |
b) |
wenn eine Zulassungstätigkeit von der Agentur eingestellt werden muss, weil der Antragsteller:
|
3. Nimmt die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine zuvor eingestellte Zulassungstätigkeit wieder auf, erhebt sie eine neue Gebühr, ungeachtet der für die eingestellten Tätigkeiten bereits gezahlten Gebühren.
Artikel 10
Aussetzung oder Widerruf einer Zulassung
1. Sind die ausstehenden Gebühren bis zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen, kann die Agentur die betreffende Zulassung aussetzen oder widerrufen, nachdem sie den Antragsteller angehört hat.
2. Setzt die Agentur die Zulassung aus, weil die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet wurde oder der Antragsteller die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, läuft der betreffende Gebührenzeitraum weiter und ist der Antragsteller für den Zeitraum der Aussetzung zahlungspflichtig.
3. Widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, in voller Höhe zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Beträgen zu entrichten.
Artikel 11
Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen
Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder überträgt er sie, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückgabe oder Übertragung in voller Höhe zusammen mit Reisekosten und sonstigen zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Beträgen zu entrichten.
Artikel 12
Außerordentliche Zulassungstätigkeiten
Die zu entrichtende Gebühr wird um einen außerordentlichen Betrag erhöht, um alle der Agentur bei der Bearbeitung eines besonderen Ersuchens des Antragstellers entstehenden Kosten zu decken, sofern aufgrund dieses Ersuchens eine Zulassungstätigkeit ausnahmsweise wie folgt durchgeführt wird:
a) |
Es werden Mitarbeiter solcher Kategorien eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, oder |
b) |
es werden so viele Mitarbeiter eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt. |
KAPITEL III
ENTGELTE
Artikel 13
Entgelte
1. Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte für Dienstleistungen gemäß Teil II Punkt 1 des Anhangs entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung. Zu diesem Zweck wird der Zeitaufwand der Agentur zu dem dort genannten Stundensatz in Rechnung gestellt.
2. Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte für nicht in Teil II Punkt 1 des Anhangs aufgeführte Dienstleistungen entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung. Zu diesem Zweck wird der Zeitaufwand der Agentur zur Erbringung der Dienstleistung zu dem in Teil II Punkt 2 des Anhangs genannten Stundensatz in Rechnung gestellt.
3. Kosten, die der Agentur möglicherweise entstehen, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, die nicht hinreichend ermittelt und mit dem Stundensatz erhoben werden können, werden im Einklang mit internen Verwaltungsverfahren erhoben.
Artikel 14
Zeitpunkt der Entgelterhebung
Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, werden die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben.
KAPITEL IV
BESCHWERDEN
Artikel 15
Bearbeitung von Beschwerden
1. Für die Bearbeitung einer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird nach der in Teil III des Anhangs beschriebenen Methode berechnet. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 entrichtet wurde.
2. Eine juristische Person, die Beschwerde einlegt, hat der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorzulegen. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Beschwerde einzureichen.
3. Beschwerdeentgelte sind gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.
4. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Entgelt von der Agentur zurückerstattet.
KAPITEL V
VERFAHREN DER AGENTUR
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Agentur unterscheidet Einnahmen und Ausgaben, die Zulassungstätigkeiten und erbrachten Dienstleistungen zugeordnet werden können.
Zur Unterscheidung zwischen Einnahmen und Ausgaben gemäß Unterabsatz 1:
a) |
werden die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung; |
b) |
betreibt die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben. |
2. Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren und Entgelte eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr künftiges Arbeitsprogramm.
3. Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren, die eine zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 darstellen, die Gesamtkosten der Zulassungstätigkeiten, so wird der Überschuss in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung der Agentur zur Finanzierung von Zulassungstätigkeiten verwendet.
Artikel 17
Bewertung und Überarbeitung
1. Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat sowie dem gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingerichteten beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund deren die Gebühren festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre.
2. Der Anhang dieser Verordnung wird regelmäßig von der Agentur überprüft, um sicherzustellen, dass sich maßgebliche Informationen im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur ordnungsgemäß in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte niederschlagen.
Falls erforderlich, kann diese Verordnung einschließlich ihres Anhangs spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überarbeitet werden. Falls erforderlich, wird sie unter Berücksichtigung insbesondere der Einnahmen der Agentur und der damit verbundenen Kosten geändert.
3. Die Agentur konsultiert das beratende Gremium der interessierten Kreise gemäß Absatz 1, bevor sie eine Stellungnahme zu vorgeschlagenen Änderungen der im Anhang aufgeführten Beträge abgibt. Bei dieser Konsultation begründet die Agentur die vorgeschlagene Änderung.
KAPITEL VI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird aufgehoben.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung gilt wie folgt:
a) |
Die Antragsgebühren in Teil I und Teil II des Anhangs gelten für Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden; |
b) |
die Jahresgebühren und Überwachungsgebühren gemäß Teil I Tabellen 1 bis 4 und 6 bis 12 des Anhangs gelten für alle laufenden Zulassungstätigkeiten ab der Fälligkeit der nächsten jährlichen Rate nach Inkrafttreten dieser Verordnung; |
c) |
die Stundensätze in Teil II des Anhangs gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für alle laufenden Tätigkeiten, die auf Stundenbasis erhoben werden; |
d) |
die Indexierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 erfolgt jedes Jahr am 1. Januar nach Inkrafttreten dieser Verordnung, beginnend Januar 2015. |
2. Unbeschadet Artikel 18 gelten die Verordnungen (EG) Nr. 488/2005 und Nr. 593/2007 weiterhin für Gebühren und Entgelte, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz 20 fallen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).
(3) Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, die voraussichtlich zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).
(5) Siehe „Current per diems rates“ auf der Kommissions-Internetseite EuropeAid (http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/per_diems/index_en.htm), letzte Aktualisierung 5. Juli 2013.
ANHANG
INHALT
Teil I: |
Tätigkeiten, die mit Pauschalgebühren abgerechnet werden |
Teil II: |
Tätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden |
Teil III: |
Entgelte für Beschwerden |
Teil IV: |
Jährliche Inflationsrate |
Teil V: |
Erläuterung |
TEIL I
Tätigkeiten, die mit Pauschalgebühren abgerechnet werden
Tabelle 1
Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen
(Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (1))
|
Pauschalgebühr (EUR) |
Starrflügler |
|
über 150 000 kg |
1 785 000 |
über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg |
1 530 000 |
über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg |
510 000 |
über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) |
382 500 |
über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
263 800 |
bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
13 940 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge |
6 970 |
leichte Sportflugzeuge |
5 230 |
Drehflügler |
|
groß |
464 000 |
mittelgroß |
185 600 |
klein |
23 240 |
sehr leichte Drehflügler |
23 240 |
Andere |
|
Ballone |
6 970 |
große Luftschiffe |
38 630 |
mittelgroße Luftschiffe |
15 450 |
kleine Luftschiffe |
7 730 |
Antrieb |
|
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW |
395 000 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW |
263 300 |
Nichtturbinentriebwerke |
34 860 |
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B |
17 430 |
Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse |
11 910 |
Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse |
3 400 |
Propeller Klasse CS-22J |
1 700 |
Teile und Ausrüstungen |
|
Wert über 20 000 EUR |
8 780 |
Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR |
5 020 |
Wert unter 2 000 EUR |
2 910 |
Hilfstriebwerke (APUs) |
208 800 |
Tabelle 2
Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen
|
Pauschalgebühr (2) (EUR) |
Starrflügler |
|
über 150 000 kg |
614 100 |
über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg |
368 500 |
über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg |
245 600 |
über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) |
196 500 |
über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
93 000 |
bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
3 250 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge |
2 790 |
leichte Sportflugzeuge |
2 090 |
Drehflügler |
|
groß |
185 600 |
mittelgroß |
116 000 |
klein |
11 600 |
sehr leichte Drehflügler |
6 970 |
Andere |
|
Ballone |
2 790 |
große Luftschiffe |
23 200 |
mittelgroße Luftschiffe |
9 280 |
kleine Luftschiffe |
4 640 |
Antrieb |
|
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW |
80 800 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW |
69 600 |
Nichtturbinentriebwerke |
11 620 |
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B |
5 810 |
Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse |
2 910 |
Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse |
890 |
Propeller Klasse CS-22J |
450 |
Teile und Ausrüstungen |
|
Wert über 20 000 EUR |
|
Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR |
|
Wert unter 2 000 EUR |
|
Hilfstriebwerke (APUs) |
53 900 |
Tabelle 3
Ergänzende Musterzulassungen
(Bezugnahme in Abschnitt E in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012)
|
Pauschalgebühr (3) (EUR) |
||
|
komplex |
Standard |
einfach |
Starrflügler |
|||
über 150 000 kg |
60 200 |
12 850 |
3 660 |
über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg |
36 130 |
10 280 |
2 880 |
über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg |
24 090 |
7 710 |
2 620 |
über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) |
14 450 |
5 140 |
2 620 |
über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
4 420 |
2 030 |
1 020 |
bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
1 860 |
1 160 |
580 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge |
290 |
290 |
290 |
leichte Sportflugzeuge |
220 |
220 |
220 |
Drehflügler |
|||
groß |
46 400 |
6 960 |
2 320 |
mittelgroß |
23 200 |
4 640 |
1 860 |
klein |
9 280 |
3 480 |
1 160 |
sehr leichte Drehflügler |
1 050 |
460 |
290 |
Andere |
|||
Ballone |
990 |
460 |
290 |
große Luftschiffe |
11 600 |
9 280 |
4 640 |
mittelgroße Luftschiffe |
4 640 |
3 710 |
1 860 |
kleine Luftschiffe |
2 320 |
1 860 |
930 |
Antrieb |
|||
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW |
11 600 |
6 960 |
4 640 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW |
6 960 |
5 460 |
3 640 |
Nichtturbinentriebwerke |
3 250 |
1 450 |
730 |
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B |
1 630 |
730 |
350 |
Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse |
2 320 |
1 160 |
580 |
Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse |
1 740 |
870 |
440 |
Propeller Klasse CS-22J |
870 |
440 |
220 |
Teile und Ausrüstungen |
|||
Wert über 20 000 EUR |
|
|
|
Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR |
|
|
|
Wert unter 2 000 EUR |
|
|
|
Hilfstriebwerke (APUs) |
6 960 |
4 640 |
2 320 |
Tabelle 4
Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen
(Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)
|
Pauschalgebühr (4) (EUR) |
||
|
komplex |
Standard |
einfach |
Starrflügler |
|||
über 150 000 kg |
50 800 |
9 330 |
3 330 |
über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg |
25 420 |
7 000 |
2 140 |
über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg |
20 340 |
4 670 |
1 670 |
über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) |
12 710 |
2 330 |
1 670 |
über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
3 490 |
1 630 |
810 |
bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
1 280 |
580 |
290 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge |
290 |
290 |
290 |
leichte Sportflugzeuge |
220 |
220 |
220 |
Drehflügler |
|||
groß |
34 800 |
6 960 |
2 320 |
mittelgroß |
18 560 |
4 640 |
1 620 |
klein |
7 430 |
3 480 |
930 |
sehr leichte Drehflügler |
990 |
460 |
290 |
Andere |
|||
Ballone |
990 |
460 |
290 |
große Luftschiffe |
9 280 |
6 960 |
4 640 |
mittelgroße Luftschiffe |
3 710 |
2 780 |
1 860 |
kleine Luftschiffe |
1 860 |
1 390 |
930 |
Antrieb |
|||
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW |
6 410 |
2 360 |
1 420 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW |
3 480 |
1 180 |
710 |
Nichtturbinentriebwerke |
1 510 |
700 |
350 |
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B |
700 |
350 |
290 |
Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse |
1 250 |
290 |
290 |
Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse |
940 |
290 |
290 |
Propeller Klasse CS-22J |
470 |
150 |
150 |
Teile und Ausrüstungen |
|||
Wert über 20 000 EUR |
|
|
|
Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR |
|
|
|
Wert unter 2 000 EUR |
|
|
|
Hilfstriebwerke (APUs) |
3 480 |
1 160 |
700 |
Tabelle 5
Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen
(Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)
|
Pauschalgebühr (5) (EUR) |
Starrflügler |
|
über 150 000 kg |
890 |
über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg |
890 |
über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg |
890 |
über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) |
890 |
über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
290 |
bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
290 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge |
290 |
leichte Sportflugzeuge |
220 |
Drehflügler |
|
groß |
460 |
mittelgroß |
460 |
klein |
460 |
sehr leichte Drehflügler |
290 |
Andere |
|
Ballone |
290 |
große Luftschiffe |
810 |
mittelgroße Luftschiffe |
460 |
kleine Luftschiffe |
460 |
Antrieb |
|
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW |
600 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW |
600 |
Nichtturbinentriebwerke |
290 |
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B |
290 |
Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse |
290 |
Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse |
290 |
Propeller Klasse CS-22J |
150 |
Teile und Ausrüstungen |
|
Wert über 20 000 EUR |
|
Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR |
|
Wert unter 2 000 EUR |
|
Hilfstriebwerke (APUs) |
460 |
Tabelle 6
Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen die nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als akzeptiert gelten
(Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)
|
||
|
EU-Entwicklung |
Drittlandsentwicklung |
Starrflügler |
||
über 150 000 kg |
1 078 000 |
385 400 |
über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg |
852 900 |
252 600 |
über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg |
257 000 |
96 300 |
über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) |
42 010 |
14 270 |
über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
4 650 |
1 630 |
bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) |
2 320 |
780 |
sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge |
1 050 |
350 |
leichte Sportflugzeuge |
780 |
260 |
Drehflügler |
||
groß |
105 600 |
33 780 |
mittelgroß |
52 800 |
18 610 |
klein |
20 880 |
7 710 |
sehr leichte Drehflügler |
3 490 |
1 160 |
Andere |
||
Ballone |
1 050 |
350 |
große Luftschiffe |
3 480 |
1 160 |
mittelgroße Luftschiffe |
2 320 |
770 |
kleine Luftschiffe |
1 860 |
620 |
Antrieb |
||
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW |
107 100 |
31 870 |
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW |
53 550 |
26 650 |
Nichtturbinentriebwerke |
1 160 |
410 |
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B |
580 |
290 |
Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse |
870 |
290 |
Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse |
440 |
150 |
Propeller Klasse CS-22J |
220 |
70 |
Teile und Ausrüstungen |
||
Wert über 20 000 EUR |
4 500 |
1 500 |
Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR |
2 250 |
750 |
Wert unter 2 000 EUR |
1 130 |
540 |
Hilfstriebwerke (APUs) |
85 000 |
26 000 |
Tabelle 7 A
Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB)
(Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)
(in EUR) |
|||||
Genehmigungsgebühr |
|||||
|
GEB 1A |
GEB 1B GEB 2A |
GEB 1C GEB 2B GEB 3A |
GEB 2C GEB 3B |
GEB 3C |
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 |
13 600 |
10 700 |
8 000 |
5 400 |
4 180 |
10 bis 49 |
38 250 |
27 320 |
16 390 |
10 930 |
|
50 bis 399 |
109 300 |
82 000 |
54 600 |
41 830 |
|
400 bis 999 |
218 600 |
163 900 |
136 600 |
115 000 |
|
1 000 bis 2 499 |
437 200 |
|
|
|
|
2 500 bis 5 000 |
655 700 |
|
|
|
|
über 5 000 |
3 643 000 |
|
|
|
|
Überwachungsgebühr |
|||||
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 |
6 800 |
5 350 |
4 000 |
2 700 |
2 090 |
10 bis 49 |
19 130 |
13 660 |
8 200 |
5 460 |
|
50 bis 399 |
54 600 |
40 980 |
27 320 |
21 860 |
|
400 bis 999 |
109 300 |
82 000 |
68 300 |
60 100 |
|
1 000 bis 2 499 |
218 600 |
|
|
|
|
2 500 bis 5 000 |
327 900 |
|
|
|
|
über 5 000 |
1 822 000 |
|
|
|
|
Tabelle 7 B
Alternative Verfahren der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB)
(Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)
(in EUR) |
||
Kategorie |
Bezeichnung |
Alternatives Verfahren zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb |
1 A |
Musterzulassung |
7 500 |
1 B |
Musterzulassung — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
3 000 |
2 A |
Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder größere Reparaturen |
6 000 |
2 B |
Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder größere Reparaturen — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
2 500 |
3 A |
ETSOA |
6 000 |
3 B |
ETSOA — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
3 000 |
Tabelle 8
Genehmigung als Herstellungsbetrieb
(Bezugnahme in Abschnitt G in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)
(in EUR) |
||
|
Genehmigungsgebühr |
Überwachungsgebühr |
Umsatz (9) unter 1 Mio. EUR |
10 460 |
7 550 |
zwischen 1 000 000 und 4 999 999 |
58 000 |
36 790 |
zwischen 5 000 000 und 9 999 999 |
206 400 |
49 050 |
zwischen 10 000 000 und 49 999 999 |
309 600 |
73 600 |
zwischen 50 000 000 und 99 999 999 |
358 000 |
174 000 |
zwischen 100 000 000 und 499 999 999 |
417 600 |
232 000 |
zwischen 500 000 000 und 999 999 999 |
732 100 |
464 000 |
über 999 999 999 |
2 784 000 |
2 207 000 |
Tabelle 9
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb
(Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (10))
(in EUR) |
||
|
Genehmigungsgebühr (11) |
Überwachungsgebühr (11) |
eingesetzte Mitarbeiter unter 5 |
3 490 |
2 670 |
zwischen 5 und 9 |
5 810 |
4 650 |
zwischen 10 und 49 |
15 000 |
12 000 |
zwischen 50 und 99 |
24 000 |
24 000 |
zwischen 100 und 499 |
32 080 |
32 080 |
zwischen 500 und 999 |
44 300 |
44 300 |
über 999 |
62 200 |
62 200 |
Technische Berechtigungen |
Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (12) |
Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (12) |
A 1 |
12 780 |
12 780 |
A 2 |
2 910 |
2 910 |
A 3 |
5 810 |
5 810 |
A 4 |
580 |
580 |
B 1 |
5 810 |
5 810 |
B 2 |
2 910 |
2 910 |
B 3 |
580 |
580 |
C |
580 |
580 |
Tabelle 10
Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal
(Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
|
Genehmigungsgebühr (EUR) |
Überwachungsgebühr (EUR) |
eingesetzte Mitarbeiter unter 5 |
3 490 |
2 670 |
zwischen 5 und 9 |
9 880 |
7 670 |
zwischen 10 und 49 |
21 260 |
19 660 |
zwischen 50 und 99 |
41 310 |
32 730 |
über 99 |
54 400 |
50 000 |
|
||
Gebühr für die zweite und weitere zusätzliche Einrichtungen |
3 330 |
2 500 |
Gebühr für den zweiten und weitere zusätzliche Ausbildungslehrgänge |
3 330 |
|
Gebühr für die Genehmigung von Ausbildungslehrgängen |
|
3 330 |
Tabelle 11
Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
|
Pauschalgebühr (13) (EUR) |
Genehmigungsgebühr |
50 000 |
Überwachungsgebühr |
50 000 |
Technische Berechtigungen |
Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (14) (EUR) — Erstgenehmigung |
Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (14) (EUR) — Überwachung |
A1 = Flugzeuge über 5,7 t |
12 500 |
12 500 |
A2 = Flugzeuge unter 5,7 t |
6 250 |
6 250 |
A3 = Hubschrauber |
6 250 |
6 250 |
A4 = alle anderen |
6 250 |
6 250 |
Tabelle 12
Annahme von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gleichwertig sind
(in EUR) |
|
Neue Genehmigungen, je Antrag und jeweils für den Zeitraum der ersten 12 Monate |
1 700 |
Verlängerung erteilter Genehmigungen jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten |
850 |
TEIL II
Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden
1. Stundensatz
Geltender Stundensatz (EUR/h) |
233 (15) |
Stundensatz entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten (16): |
|
Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb |
tatsächliche Stundenzahl |
Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD) |
tatsächliche Stundenzahl |
Validierungsunterstützung (Anerkennung der EASA-Zulassung durch ausländische Behörden) |
tatsächliche Stundenzahl |
Anerkennung der Berichte des Nachprüfungsausschusses (Maintenance Review Board) durch die EASA |
tatsächliche Stundenzahl |
Übertragung von Zulassungen |
tatsächliche Stundenzahl |
Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation |
tatsächliche Stundenzahl |
Zeugnis als flugmedizinisches Zentrum |
tatsächliche Stundenzahl |
Zeugnis als ATM-ANS-Organisation |
tatsächliche Stundenzahl |
Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen |
tatsächliche Stundenzahl |
Betriebsdaten in Zusammenhang mit Musterzulassungen, Änderungen von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen |
tatsächliche Stundenzahl |
Anerkennung der Berichte des Betriebsbewertungsausschusses (Operational Evaluation Board) durch die EASA |
tatsächliche Stundenzahl |
Qualifikationsbescheinigung für Flugsimulationsübungsgeräte |
tatsächliche Stundenzahl |
Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen |
3 Stunden |
Administrative Wiederausstellung von Dokumenten |
1 Stunde |
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für CS 25-Luftfahrzeuge |
6 Stunden |
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge |
2 Stunden |
2. Stundensatz für Leistungen, die nicht in Nummer 1 aufgeführt sind
Geltender Stundensatz (EUR/h) |
221 (17) |
TEIL III
Entgelte für Beschwerden
Entgelte für Beschwerden werden wie folgt berechnet: Der Entgeltfestbetrag wird mit dem Faktor, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist, multipliziert.
Entgeltfestbetrag |
10 000 EUR |
Entgeltkategorie für natürliche Personen |
Faktor |
|
0,1 |
Entgeltkategorie für juristische Personen nach Umsatz des Antragstellers in EUR |
Faktor |
unter 100 001 |
0,25 |
zwischen 100 001 und 1 200 000 |
0,5 |
zwischen 1 200 001 und 2 500 000 |
0,75 |
zwischen 2 500 001 und 5 000 000 |
1 |
zwischen 5 000 001 und 50 000 000 |
2,5 |
zwischen 50 000 001 und 500 000 000 |
5 |
zwischen 500 000 001 und 1 000 000 000 |
7,5 |
über 1 000 000 000 |
10 |
TEIL IV
Jährliche Inflationsrate
Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: |
Eurostat HVPI (Alle Elemente) — EU 27 (2005 = 100) Änderung des Prozentsatzes/Zwölfmonatsdurchschnitt |
Wert der zu berücksichtigenden Rate: |
Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung |
TEIL V
Erläuterung
(1) |
„Zulassungsspezifikationen“ (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.europa.eu). |
(2) |
„Große Drehflügler“ bezieht sich auf CS 29 und CS 27 Kat. A; „kleine Drehflügler“ bezieht sich auf CS 27 mit Höchststartmasse unter 3 175 kg und begrenzt auf 4 Sitze, einschließlich Pilot; „mittlere Drehflügler“ bezieht sich auf sonstige CS 27. |
(3) |
In Teil I Tabellen 1, 2 und 6 beziehen sich die Werte der „Teile und Ausrüstungen“ auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller. |
(4) |
Die anwendbare Starthöchstmassen-Kategorie wird nach der Starthöchstmasse der ursprünglichen Musterzulassungen und in der Folge der Mehrheit (mehr als 50 %) der damit zusammenhängenden Modelle festgelegt, die unter diese Musterzulassung fallen. |
(5) |
Hochleistungsluftfahrzeuge in der Gewichtskategorie bis zu 5 700 kg [12 500 lbs] sind diejenigen Luftfahrzeuge mit einer Mmo größer als 0,6 und/oder einer Dienstgipfelhöhe über 25 000 ft. Für sie gelten die Gebühren der Kategorie „über 5 700 kg [12 500 lbs] bis einschließlich 22 000 kg“. |
(6) |
„Ableitung“ bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung. |
(7) |
In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe „einfach“, „Standard“ und „komplex“ Folgendes:
|
(8) |
In Teil 1 Tabelle 7A werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:
|
(9) |
In Teil I Tabellen 7, 9 und 10 wird die Zahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen. |
(10) |
Die Zulassung von Erzeugnissen nach besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen, der damit verbundenen Änderungen und Reparaturen und die Aufrechterhaltung ihrer Lufttüchtigkeit wird gemäß den Tabellen 1 bis 6 berechnet. |
(11) |
Einzelrevisionen und/oder Änderungen am Flughandbuch werden wie eine Änderung des betreffenden Erzeugnisses berechnet. |
(12) |
„Kleine Luftschiffe“ bezieht sich auf
„mittelgroße Luftschiffe“ bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2 000 m3 bis einschließlich 15 000 m3; „große Luftschiffe“ bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 15 000 m3. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 3.8.2012, S. 1).
(2) Für Ableitungen, die substanzielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
(3) Für ergänzende Musterzulassungen, die substanzielle Änderungen wie in Abschnitt B in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
(4) Für signifikant erhebliche Änderungen, die substanzielle Änderungen wie in Abschnitt B in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
(5) Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß Teil 21A.263 (c)(2) von Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vorgenommen wurden.
(6) Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für die Gebühr der entsprechenden Passagierversion.
(7) Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen in derselben Kategorie gemäß Starthöchstmasse oder Wert der Teile und Ausrüstungen gemäß der nachstehenden Tabelle:
Erzeugnis in derselben Kategorie |
Ermäßigung auf die Pauschalgebühr |
erstes |
0 % |
zweites |
10 % |
drittes |
20 % |
viertes |
30 % |
fünftes |
40 % |
sechstes |
50 % |
siebtes |
60 % |
achtes |
70 % |
neuntes |
80 % |
zehntes |
90 % |
elftes und weitere Erzeugnisse |
100 % |
(8) Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II Nummer 1 des Anhangs I genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Kategorie gemäß Starthöchstmasse oder Wert der Teile und Ausrüstungen berechnet. Die jährliche Pauschalgebühr ist anwendbar, sofern nicht der Zulassungsinhaber den Nachweis erbringt, dass weniger als 50 Exemplare weltweit registriert sind. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.
(9) Es wird der Umsatz berücksichtigt, der die Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung betrifft.
(10) Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).
(11) Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr entsprechend der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter zuzüglich der Pauschalgebühr(en) aufgrund der technischen Berechtigung.
(12) Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Berechtigungen wird jede Berechtigung nach der Gebühr für die C-Berechtigung abgerechnet.
(13) Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr zuzüglich der Pauschalgebühr(en) aufgrund der technischen Berechtigung.
(14) Bei Betrieben mit mehreren A-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr erhoben.
(15) Einschließlich Reisekosten in den Mitgliedstaaten.
(16) Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Liste der Tätigkeiten in diesem Teil unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. Aus der Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit diese Tätigkeit nicht durchführen kann.
(17) Ohne Reisekosten.
(18) „Erheblich“ wird definiert in Punkt 21A.101 (b) von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (und vergleichbar in FAA 14CFR21.101 (b)).
(19) Zu den Begriffsbestimmungen „grundlegend“, „nicht grundlegend“, „Stufe 1“, „Stufe 2“ und „kritische Teile“ siehe die anwendbare bilaterale Vereinbarung, nach der die Validierung erfolgt.
(20) Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in der anwendbaren bilateralen Vereinbarung, nach der die Validierung erfolgt.