Choisissez les fonctionnalités expérimentales que vous souhaitez essayer

Ce document est extrait du site web EUR-Lex

Document 32014R0319

    Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 93 vom 28.3.2014, p. 58–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2153

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/319/oj

    28.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 93/58


    VERORDNUNG (EU) Nr. 319/2014 DER KOMMISSION

    vom 27. März 2014

    über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,

    nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Einnahmen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Union, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission (2) wurden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten einerseits, die der Agentur für damit zusammenhängende Zulassungstätigkeiten und erbrachte Dienstleistungen entstanden sind, und den Einnahmen zur Deckung dieser Kosten andererseits zu gewährleisten.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.

    (4)

    Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit kleiner Unternehmen angemessen Rechnung tragen.

    (5)

    Zwar sollte die Sicherheit der Zivilluftfahrt das wichtigste Anliegen sein, doch sollte die Agentur bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch Kosteneffizienz anstreben.

    (6)

    Die Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.

    (7)

    Diese Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die Agentur Gebühren für Zulassungstätigkeiten erhebt, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber unter die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen.

    (8)

    Die Antragsteller sollten um die Angabe des voraussichtlich für die erbrachte Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung zu entrichtenden Betrags ersuchen können. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag im Voraus nicht genau bestimmt werden, so sollte die Agentur transparente Grundsätze für die Bemessung des bei der Durchführung der Zulassungstätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung zu zahlenden Betrags festlegen.

    (9)

    Für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten Fristen gesetzt werden.

    (10)

    Für den Fall der Nichtzahlung sollten geeignete Rechtsbehelfe festgelegt werden, beispielsweise Beendigung der betreffenden Antragsverfahren, Ungültigkeitserklärung der betreffenden Genehmigungen, Unterbindung der Durchführung weiterer Zulassungstätigkeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen für den betreffenden Antragsteller und Einziehung des ausstehenden Betrags durch geeignete Mittel.

    (11)

    Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren und Entgelte. Außerdem muss ein Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit und Erbringung von Dienstleistungen zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren und Entgelte gewahrt werden. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung (3) sollten Gebühren und Entgelte in der Höhe so festgesetzt werden, dass ein Defizit oder ein erheblicher Überschuss vermieden wird. Deshalb sollte eine Überprüfung der Höhe der Gebühren und Entgelte vorgeschrieben sein, falls sich auf der Grundlage der finanziellen Ergebnisse und der Vorausschauen der Agentur wiederholt erhebliche Defizite oder Überschüsse ergeben.

    (12)

    Die Betroffenen sollten vor etwaigen Gebührenänderungen konsultiert werden. Ferner sollte die Agentur die Betroffenen regelmäßig darüber unterrichten, wie und auf welcher Grundlage die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollten den Betroffenen einen Einblick in die Kosten der Agentur und ihre Produktivität ermöglichen.

    (13)

    Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sollten auf den Vorausschauen der Agentur im Hinblick auf ihren Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten basieren. Die Überarbeitung der Tarife sollte nach einem Verfahren erfolgen, das Änderungen ohne übermäßige Verzögerung auf der Grundlage der von der Agentur gewonnenen Erfahrungen, einer kontinuierlichen Überwachung der Ressourcen und Arbeitsmethoden und damit verbundener Effizienzgewinne und der kontinuierlichen Bewertung der finanziellen Bedürfnisse ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Agentur ab spätestens Januar 2016 verpflichtet sein wird, aus den eingenommenen Gebühren und Entgelten Beiträge zu den Altersversorgungssystemen ihres durch Gebühren und Entgelte finanzierten Personals zu decken. Die Gebühren und Entgelte müssen angepasst werden, um diesen Finanzbedarf zu decken.

    (14)

    Die Kosten für von der Agentur erbrachte Dienstleistungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) müssen aus Entgelten für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (4) finanziert werden können.

    (15)

    Es ist angebracht, dass die vollständige Zahlung der Entgelte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzt wird.

    (16)

    Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen, die von einem Drittland, mit dem die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in diesen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand verbunden sein als das für Zulassungstätigkeiten der Agentur erforderliche Verfahren.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses.

    (18)

    Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 sollte daher aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Die vorliegende Verordnung legt die Tatbestände fest, für die Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art und Weise ihrer Entrichtung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Gebühren“ sind die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zulassungstätigkeiten;

    b)

    „Entgelte“ sind die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für von der Agentur erbrachte Dienstleistungen außer Zulassungstätigkeiten oder im Fall von Beschwerden die von der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde einlegt, zu entrichtenden Beträge;

    c)

    „Zulassungstätigkeiten“ sind sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unmittelbar oder mittelbar ausgeführt werden;

    d)

    „Dienstleistungen“ sind sämtliche Tätigkeiten der Agentur außer Zulassungstätigkeiten, einschließlich Lieferungen von Gegenständen;

    e)

    „Antragsteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt.

    Artikel 3

    Festsetzung von Gebühren und Entgelten

    1.   Gebühren und Entgelte werden von der Agentur ausschließlich im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen.

    2.   Die Mitgliedstaaten erheben für Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden. Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen übernommenen Zulassungstätigkeiten.

    3.   Gebühren und Entgelte werden in Euro benannt und sind in Euro zahlbar.

    4.   Die in den Teilen I und II des Anhangs genannten Beträge sind jährlich entsprechend der Inflationsrate im Einklang mit der Methode gemäß Teil IV des Anhangs anzupassen.

    5.   Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zulassungstätigkeiten, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland durchgeführt werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind.

    Artikel 4

    Zahlung von Gebühren oder Entgelten

    1.   Die Agentur legt die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte fest, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zulassungstätigkeiten und Dienstleistungen erhebt. Die Agentur veröffentlicht die Modalitäten auf der Internetseite der Agentur.

    2.   Der Antragsteller hat den fälligen Betrag in voller Höhe einschließlich etwaiger Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zu zahlen.

    3.   Erhält die Agentur die Zahlung einer Rechnung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.

    4.   Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

    5.   Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, so kann sie einen Antrag zurückweisen, sofern der Antragsteller keine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage stellt.

    6.   Die Agentur kann einen Antrag ferner zurückweisen, wenn der Antragsteller seinen aus den von der Agentur durchgeführten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet die ausstehenden Beträge für diese erbrachten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen.

    Artikel 5

    Reisekosten

    1.   Wird eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung gemäß Teil I und Teil II Nummer 1 des Anhangs ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt, trägt der Antragsteller die Reisekosten nach folgender Formel:

    Formula

    2.   Für die Dienstleistungen gemäß Teil II Nummer 2 trägt der Antragsteller unabhängig vom geografischen Standort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, die Reisekosten nach folgender Formel:

    Formula

    3.   In den Formeln gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt:

    d

    =

    zu zahlende Reisekosten

    v

    =

    Kosten der Beförderung

    a

    =

    offizielle Tagegeldsätze der Kommission für Unterkunft, Mahlzeiten, Fahrten am Einsatzort und sonstige Aufwendungen (5)

    h1

    =

    Reisezeit (Zahl der Stunden, die von den Experten entsprechend der betreffenden Reise aufgewendet werden), die mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 1 des Anhangs berechnet wird

    h2

    =

    Reisezeit (Zahl der Stunden, die von den Experten entsprechend der betreffenden Reise aufgewendet werden), die mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 2 des Anhangs berechnet wird

    e

    =

    durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Kosten der Beförderung und der durchschnittlichen Reisezeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, multipliziert mit dem in Teil II Nummer 1 des Anhangs angegebenen Stundensatz. Sie unterliegen der jährlichen Überprüfung und Indexierung.

    Artikel 6

    Voranschlag

    1.   Der Antragsteller kann einen Voranschlag der zu zahlenden Beträge anfordern.

    2.   Fordert der Antragsteller einen Kostenvoranschlag oder dessen Änderung an, werden die Tätigkeiten ausgesetzt, bis der betreffende Voranschlag von der Agentur bereitgestellt und vom Antragsteller akzeptiert wurde.

    3.   Sollte die Tätigkeit einfacher oder schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, wird der Voranschlag entsprechend geändert.

    KAPITEL II

    GEBÜHREN

    Artikel 7

    Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren

    1.   Voraussetzung für die Durchführung der Zulassungstätigkeit ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen.

    2.   Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um

    a)

    eine Pauschalgebühr gemäß Teil I des Anhangs oder

    b)

    eine variable Gebühr.

    3.   Die variable Gebühr gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird durch Multiplikation der tatsächlichen Zahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 1 des Anhangs ermittelt.

    4.   Bei der Anwendung künftiger Verordnungen im Zusammenhang mit von der Agentur gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durchzuführenden Zulassungstätigkeiten kann die Agentur Gebühren nach Teil II Nummer 1 des Anhangs für andere als die im Anhang genannten Zulassungstätigkeiten erheben, bis spezifische Bestimmungen zu den betreffenden von der Agentur zu erhebenden Gebühren in diese Verordnung aufgenommen werden können.

    Artikel 8

    Zahlungszeiträume

    1.   Die in Teil I Tabellen 1 bis 4 des Anhangs genannten Gebühren werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten zwölf Monaten betragen die Gebühren pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen jährlichen Gebühr.

    2.   Die in Teil I Tabelle 5 des Anhangs genannten Gebühren werden je Antrag erhoben.

    3.   Die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs genannten Gebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.

    4.   Die Gebühren für Organisationen gemäß Teil I Tabellen 7 bis 11 des Anhangs werden wie folgt erhoben:

    a)

    Genehmigungsgebühren werden je Antrag erhoben;

    b)

    Überwachungsgebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben;

    c)

    etwaige Änderungen der Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, haben eine Neuberechnung der fälligen Überwachungsgebühr ab dem nächsten Zeitraum von 12 Monaten zur Folge.

    Artikel 9

    Einstellung der Antragsbearbeitung

    1.   Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die für eine Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühren bis zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen sind und der Antragsteller von der Agentur angehört wurde.

    2.   Der Saldo etwaiger zu zahlender Gebühren, die für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten auf Stundenbasis zu berechnen sind, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, ist in folgenden Fällen in voller Höhe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Zulassungstätigkeit einstellt, zusammen mit Reisekosten und sonstigen zu zahlenden Beträgen zu entrichten:

    a)

    bei Zurückweisung des Antrags durch die Agentur oder

    b)

    wenn eine Zulassungstätigkeit von der Agentur eingestellt werden muss, weil der Antragsteller:

    i)

    über ungenügende Mittel verfügt;

    ii)

    die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder

    iii)

    entscheidet, seinen Antrag aufzugeben oder sein Projekt zu verschieben.

    3.   Nimmt die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine zuvor eingestellte Zulassungstätigkeit wieder auf, erhebt sie eine neue Gebühr, ungeachtet der für die eingestellten Tätigkeiten bereits gezahlten Gebühren.

    Artikel 10

    Aussetzung oder Widerruf einer Zulassung

    1.   Sind die ausstehenden Gebühren bis zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen, kann die Agentur die betreffende Zulassung aussetzen oder widerrufen, nachdem sie den Antragsteller angehört hat.

    2.   Setzt die Agentur die Zulassung aus, weil die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet wurde oder der Antragsteller die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, läuft der betreffende Gebührenzeitraum weiter und ist der Antragsteller für den Zeitraum der Aussetzung zahlungspflichtig.

    3.   Widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, in voller Höhe zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Beträgen zu entrichten.

    Artikel 11

    Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen

    Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder überträgt er sie, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückgabe oder Übertragung in voller Höhe zusammen mit Reisekosten und sonstigen zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Beträgen zu entrichten.

    Artikel 12

    Außerordentliche Zulassungstätigkeiten

    Die zu entrichtende Gebühr wird um einen außerordentlichen Betrag erhöht, um alle der Agentur bei der Bearbeitung eines besonderen Ersuchens des Antragstellers entstehenden Kosten zu decken, sofern aufgrund dieses Ersuchens eine Zulassungstätigkeit ausnahmsweise wie folgt durchgeführt wird:

    a)

    Es werden Mitarbeiter solcher Kategorien eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, oder

    b)

    es werden so viele Mitarbeiter eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.

    KAPITEL III

    ENTGELTE

    Artikel 13

    Entgelte

    1.   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte für Dienstleistungen gemäß Teil II Punkt 1 des Anhangs entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung. Zu diesem Zweck wird der Zeitaufwand der Agentur zu dem dort genannten Stundensatz in Rechnung gestellt.

    2.   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte für nicht in Teil II Punkt 1 des Anhangs aufgeführte Dienstleistungen entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung. Zu diesem Zweck wird der Zeitaufwand der Agentur zur Erbringung der Dienstleistung zu dem in Teil II Punkt 2 des Anhangs genannten Stundensatz in Rechnung gestellt.

    3.   Kosten, die der Agentur möglicherweise entstehen, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, die nicht hinreichend ermittelt und mit dem Stundensatz erhoben werden können, werden im Einklang mit internen Verwaltungsverfahren erhoben.

    Artikel 14

    Zeitpunkt der Entgelterhebung

    Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, werden die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben.

    KAPITEL IV

    BESCHWERDEN

    Artikel 15

    Bearbeitung von Beschwerden

    1.   Für die Bearbeitung einer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird nach der in Teil III des Anhangs beschriebenen Methode berechnet. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 entrichtet wurde.

    2.   Eine juristische Person, die Beschwerde einlegt, hat der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorzulegen. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Beschwerde einzureichen.

    3.   Beschwerdeentgelte sind gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.

    4.   Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Entgelt von der Agentur zurückerstattet.

    KAPITEL V

    VERFAHREN DER AGENTUR

    Artikel 16

    Allgemeine Bestimmungen

    1.   Die Agentur unterscheidet Einnahmen und Ausgaben, die Zulassungstätigkeiten und erbrachten Dienstleistungen zugeordnet werden können.

    Zur Unterscheidung zwischen Einnahmen und Ausgaben gemäß Unterabsatz 1:

    a)

    werden die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;

    b)

    betreibt die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben.

    2.   Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren und Entgelte eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr künftiges Arbeitsprogramm.

    3.   Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren, die eine zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 darstellen, die Gesamtkosten der Zulassungstätigkeiten, so wird der Überschuss in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung der Agentur zur Finanzierung von Zulassungstätigkeiten verwendet.

    Artikel 17

    Bewertung und Überarbeitung

    1.   Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat sowie dem gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingerichteten beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund deren die Gebühren festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre.

    2.   Der Anhang dieser Verordnung wird regelmäßig von der Agentur überprüft, um sicherzustellen, dass sich maßgebliche Informationen im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur ordnungsgemäß in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte niederschlagen.

    Falls erforderlich, kann diese Verordnung einschließlich ihres Anhangs spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überarbeitet werden. Falls erforderlich, wird sie unter Berücksichtigung insbesondere der Einnahmen der Agentur und der damit verbundenen Kosten geändert.

    3.   Die Agentur konsultiert das beratende Gremium der interessierten Kreise gemäß Absatz 1, bevor sie eine Stellungnahme zu vorgeschlagenen Änderungen der im Anhang aufgeführten Beträge abgibt. Bei dieser Konsultation begründet die Agentur die vorgeschlagene Änderung.

    KAPITEL VI

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird aufgehoben.

    Artikel 19

    Übergangsbestimmungen

    1.   Diese Verordnung gilt wie folgt:

    a)

    Die Antragsgebühren in Teil I und Teil II des Anhangs gelten für Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden;

    b)

    die Jahresgebühren und Überwachungsgebühren gemäß Teil I Tabellen 1 bis 4 und 6 bis 12 des Anhangs gelten für alle laufenden Zulassungstätigkeiten ab der Fälligkeit der nächsten jährlichen Rate nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

    c)

    die Stundensätze in Teil II des Anhangs gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für alle laufenden Tätigkeiten, die auf Stundenbasis erhoben werden;

    d)

    die Indexierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 erfolgt jedes Jahr am 1. Januar nach Inkrafttreten dieser Verordnung, beginnend Januar 2015.

    2.   Unbeschadet Artikel 18 gelten die Verordnungen (EG) Nr. 488/2005 und Nr. 593/2007 weiterhin für Gebühren und Entgelte, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz 20 fallen.

    Artikel 20

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. März 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

    (3)  Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, die voraussichtlich zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

    (5)  Siehe „Current per diems rates“ auf der Kommissions-Internetseite EuropeAid (http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/per_diems/index_en.htm), letzte Aktualisierung 5. Juli 2013.


    ANHANG

    INHALT

    Teil I:

    Tätigkeiten, die mit Pauschalgebühren abgerechnet werden

    Teil II:

    Tätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

    Teil III:

    Entgelte für Beschwerden

    Teil IV:

    Jährliche Inflationsrate

    Teil V:

    Erläuterung

    TEIL I

    Tätigkeiten, die mit Pauschalgebühren abgerechnet werden

    Tabelle 1

    Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen

    (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (1))

     

    Pauschalgebühr (EUR)

    Starrflügler

    über 150 000 kg

    1 785 000

    über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg

    1 530 000

    über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg

    510 000

    über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge)

    382 500

    über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    263 800

    bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    13 940

    sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

    6 970

    leichte Sportflugzeuge

    5 230

    Drehflügler

    groß

    464 000

    mittelgroß

    185 600

    klein

    23 240

    sehr leichte Drehflügler

    23 240

    Andere

    Ballone

    6 970

    große Luftschiffe

    38 630

    mittelgroße Luftschiffe

    15 450

    kleine Luftschiffe

    7 730

    Antrieb

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

    395 000

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW

    263 300

    Nichtturbinentriebwerke

    34 860

    CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B

    17 430

    Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

    11 910

    Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse

    3 400

    Propeller Klasse CS-22J

    1 700

    Teile und Ausrüstungen

    Wert über 20 000 EUR

    8 780

    Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

    5 020

    Wert unter 2 000 EUR

    2 910

    Hilfstriebwerke (APUs)

    208 800


    Tabelle 2

    Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen

     

    Pauschalgebühr (2) (EUR)

    Starrflügler

    über 150 000 kg

    614 100

    über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg

    368 500

    über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg

    245 600

    über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge)

    196 500

    über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    93 000

    bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    3 250

    sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

    2 790

    leichte Sportflugzeuge

    2 090

    Drehflügler

    groß

    185 600

    mittelgroß

    116 000

    klein

    11 600

    sehr leichte Drehflügler

    6 970

    Andere

    Ballone

    2 790

    große Luftschiffe

    23 200

    mittelgroße Luftschiffe

    9 280

    kleine Luftschiffe

    4 640

    Antrieb

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

    80 800

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW

    69 600

    Nichtturbinentriebwerke

    11 620

    CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B

    5 810

    Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

    2 910

    Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse

    890

    Propeller Klasse CS-22J

    450

    Teile und Ausrüstungen

    Wert über 20 000 EUR

     

    Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

     

    Wert unter 2 000 EUR

     

    Hilfstriebwerke (APUs)

    53 900


    Tabelle 3

    Ergänzende Musterzulassungen

    (Bezugnahme in Abschnitt E in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012)

     

    Pauschalgebühr (3) (EUR)

     

    komplex

    Standard

    einfach

    Starrflügler

    über 150 000 kg

    60 200

    12 850

    3 660

    über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg

    36 130

    10 280

    2 880

    über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg

    24 090

    7 710

    2 620

    über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge)

    14 450

    5 140

    2 620

    über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    4 420

    2 030

    1 020

    bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    1 860

    1 160

    580

    sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

    290

    290

    290

    leichte Sportflugzeuge

    220

    220

    220

    Drehflügler

    groß

    46 400

    6 960

    2 320

    mittelgroß

    23 200

    4 640

    1 860

    klein

    9 280

    3 480

    1 160

    sehr leichte Drehflügler

    1 050

    460

    290

    Andere

    Ballone

    990

    460

    290

    große Luftschiffe

    11 600

    9 280

    4 640

    mittelgroße Luftschiffe

    4 640

    3 710

    1 860

    kleine Luftschiffe

    2 320

    1 860

    930

    Antrieb

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

    11 600

    6 960

    4 640

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW

    6 960

    5 460

    3 640

    Nichtturbinentriebwerke

    3 250

    1 450

    730

    CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B

    1 630

    730

    350

    Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

    2 320

    1 160

    580

    Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse

    1 740

    870

    440

    Propeller Klasse CS-22J

    870

    440

    220

    Teile und Ausrüstungen

    Wert über 20 000 EUR

     

     

     

    Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

     

     

     

    Wert unter 2 000 EUR

     

     

     

    Hilfstriebwerke (APUs)

    6 960

    4 640

    2 320


    Tabelle 4

    Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen

    (Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)

     

    Pauschalgebühr (4) (EUR)

     

    komplex

    Standard

    einfach

    Starrflügler

    über 150 000 kg

    50 800

    9 330

    3 330

    über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg

    25 420

    7 000

    2 140

    über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg

    20 340

    4 670

    1 670

    über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge)

    12 710

    2 330

    1 670

    über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    3 490

    1 630

    810

    bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    1 280

    580

    290

    sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

    290

    290

    290

    leichte Sportflugzeuge

    220

    220

    220

    Drehflügler

    groß

    34 800

    6 960

    2 320

    mittelgroß

    18 560

    4 640

    1 620

    klein

    7 430

    3 480

    930

    sehr leichte Drehflügler

    990

    460

    290

    Andere

    Ballone

    990

    460

    290

    große Luftschiffe

    9 280

    6 960

    4 640

    mittelgroße Luftschiffe

    3 710

    2 780

    1 860

    kleine Luftschiffe

    1 860

    1 390

    930

    Antrieb

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

    6 410

    2 360

    1 420

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW

    3 480

    1 180

    710

    Nichtturbinentriebwerke

    1 510

    700

    350

    CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B

    700

    350

    290

    Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

    1 250

    290

    290

    Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse

    940

    290

    290

    Propeller Klasse CS-22J

    470

    150

    150

    Teile und Ausrüstungen

    Wert über 20 000 EUR

     

     

     

    Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

     

     

     

    Wert unter 2 000 EUR

     

     

     

    Hilfstriebwerke (APUs)

    3 480

    1 160

    700


    Tabelle 5

    Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen

    (Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)

     

    Pauschalgebühr (5) (EUR)

    Starrflügler

    über 150 000 kg

    890

    über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg

    890

    über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg

    890

    über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge)

    890

    über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    290

    bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    290

    sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

    290

    leichte Sportflugzeuge

    220

    Drehflügler

    groß

    460

    mittelgroß

    460

    klein

    460

    sehr leichte Drehflügler

    290

    Andere

    Ballone

    290

    große Luftschiffe

    810

    mittelgroße Luftschiffe

    460

    kleine Luftschiffe

    460

    Antrieb

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

    600

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW

    600

    Nichtturbinentriebwerke

    290

    CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B

    290

    Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

    290

    Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse

    290

    Propeller Klasse CS-22J

    150

    Teile und Ausrüstungen

    Wert über 20 000 EUR

     

    Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

     

    Wert unter 2 000 EUR

     

    Hilfstriebwerke (APUs)

    460


    Tabelle 6

    Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen die nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als akzeptiert gelten

    (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)

     

    Pauschalgebühr (6)  (7)  (8) (EUR)

     

    EU-Entwicklung

    Drittlandsentwicklung

    Starrflügler

    über 150 000 kg

    1 078 000

    385 400

    über 50 000 kg bis einschließlich 150 000 kg

    852 900

    252 600

    über 22 000 kg bis einschließlich 50 000 kg

    257 000

    96 300

    über 5 700 kg bis einschließlich 22 000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge)

    42 010

    14 270

    über 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    4 650

    1 630

    bis einschließlich 2 000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge)

    2 320

    780

    sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

    1 050

    350

    leichte Sportflugzeuge

    780

    260

    Drehflügler

    groß

    105 600

    33 780

    mittelgroß

    52 800

    18 610

    klein

    20 880

    7 710

    sehr leichte Drehflügler

    3 490

    1 160

    Andere

    Ballone

    1 050

    350

    große Luftschiffe

    3 480

    1 160

    mittelgroße Luftschiffe

    2 320

    770

    kleine Luftschiffe

    1 860

    620

    Antrieb

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

    107 100

    31 870

    Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2 000 kW

    53 550

    26 650

    Nichtturbinentriebwerke

    1 160

    410

    CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B

    580

    290

    Propeller für Luftfahrzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

    870

    290

    Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg Starthöchstmasse

    440

    150

    Propeller Klasse CS-22J

    220

    70

    Teile und Ausrüstungen

    Wert über 20 000 EUR

    4 500

    1 500

    Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

    2 250

    750

    Wert unter 2 000 EUR

    1 130

    540

    Hilfstriebwerke (APUs)

    85 000

    26 000


    Tabelle 7 A

    Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB)

    (Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)

    (in EUR)

    Genehmigungsgebühr

     

    GEB 1A

    GEB 1B

    GEB 2A

    GEB 1C

    GEB 2B

    GEB 3A

    GEB 2C

    GEB 3B

    GEB 3C

    eingesetzte Mitarbeiter unter 10

    13 600

    10 700

    8 000

    5 400

    4 180

    10 bis 49

    38 250

    27 320

    16 390

    10 930

     

    50 bis 399

    109 300

    82 000

    54 600

    41 830

     

    400 bis 999

    218 600

    163 900

    136 600

    115 000

     

    1 000 bis 2 499

    437 200

     

     

     

     

    2 500 bis 5 000

    655 700

     

     

     

     

    über 5 000

    3 643 000

     

     

     

     

    Überwachungsgebühr

    eingesetzte Mitarbeiter unter 10

    6 800

    5 350

    4 000

    2 700

    2 090

    10 bis 49

    19 130

    13 660

    8 200

    5 460

     

    50 bis 399

    54 600

    40 980

    27 320

    21 860

     

    400 bis 999

    109 300

    82 000

    68 300

    60 100

     

    1 000 bis 2 499

    218 600

     

     

     

     

    2 500 bis 5 000

    327 900

     

     

     

     

    über 5 000

    1 822 000

     

     

     

     


    Tabelle 7 B

    Alternative Verfahren der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB)

    (Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)

    (in EUR)

    Kategorie

    Bezeichnung

    Alternatives Verfahren zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

    1 A

    Musterzulassung

    7 500

    1 B

    Musterzulassung — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    3 000

    2 A

    Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder größere Reparaturen

    6 000

    2 B

    Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder größere Reparaturen — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    2 500

    3 A

    ETSOA

    6 000

    3 B

    ETSOA — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    3 000


    Tabelle 8

    Genehmigung als Herstellungsbetrieb

    (Bezugnahme in Abschnitt G in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012)

    (in EUR)

     

    Genehmigungsgebühr

    Überwachungsgebühr

    Umsatz (9) unter 1 Mio. EUR

    10 460

    7 550

    zwischen 1 000 000 und 4 999 999

    58 000

    36 790

    zwischen 5 000 000 und 9 999 999

    206 400

    49 050

    zwischen 10 000 000 und 49 999 999

    309 600

    73 600

    zwischen 50 000 000 und 99 999 999

    358 000

    174 000

    zwischen 100 000 000 und 499 999 999

    417 600

    232 000

    zwischen 500 000 000 und 999 999 999

    732 100

    464 000

    über 999 999 999

    2 784 000

    2 207 000


    Tabelle 9

    Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb

    (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (10))

    (in EUR)

     

    Genehmigungsgebühr (11)

    Überwachungsgebühr (11)

    eingesetzte Mitarbeiter unter 5

    3 490

    2 670

    zwischen 5 und 9

    5 810

    4 650

    zwischen 10 und 49

    15 000

    12 000

    zwischen 50 und 99

    24 000

    24 000

    zwischen 100 und 499

    32 080

    32 080

    zwischen 500 und 999

    44 300

    44 300

    über 999

    62 200

    62 200

    Technische Berechtigungen

    Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (12)

    Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (12)

    A 1

    12 780

    12 780

    A 2

    2 910

    2 910

    A 3

    5 810

    5 810

    A 4

    580

    580

    B 1

    5 810

    5 810

    B 2

    2 910

    2 910

    B 3

    580

    580

    C

    580

    580


    Tabelle 10

    Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal

    (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)

     

    Genehmigungsgebühr (EUR)

    Überwachungsgebühr (EUR)

    eingesetzte Mitarbeiter unter 5

    3 490

    2 670

    zwischen 5 und 9

    9 880

    7 670

    zwischen 10 und 49

    21 260

    19 660

    zwischen 50 und 99

    41 310

    32 730

    über 99

    54 400

    50 000

     

    Gebühr für die zweite und weitere zusätzliche Einrichtungen

    3 330

    2 500

    Gebühr für den zweiten und weitere zusätzliche Ausbildungslehrgänge

    3 330

     

    Gebühr für die Genehmigung von Ausbildungslehrgängen

     

    3 330

    Tabelle 11

    Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)

     

    Pauschalgebühr (13) (EUR)

    Genehmigungsgebühr

    50 000

    Überwachungsgebühr

    50 000


    Technische Berechtigungen

    Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (14) (EUR) — Erstgenehmigung

    Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (14) (EUR) — Überwachung

    A1 = Flugzeuge über 5,7 t

    12 500

    12 500

    A2 = Flugzeuge unter 5,7 t

    6 250

    6 250

    A3 = Hubschrauber

    6 250

    6 250

    A4 = alle anderen

    6 250

    6 250

    Tabelle 12

    Annahme von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gleichwertig sind

    (in EUR)

    Neue Genehmigungen, je Antrag und jeweils für den Zeitraum der ersten 12 Monate

    1 700

    Verlängerung erteilter Genehmigungen jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten

    850

    TEIL II

    Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

    1.   Stundensatz

    Geltender Stundensatz (EUR/h)

    233 (15)


    Stundensatz entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten (16):

    Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

    tatsächliche Stundenzahl

    Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD)

    tatsächliche Stundenzahl

    Validierungsunterstützung (Anerkennung der EASA-Zulassung durch ausländische Behörden)

    tatsächliche Stundenzahl

    Anerkennung der Berichte des Nachprüfungsausschusses (Maintenance Review Board) durch die EASA

    tatsächliche Stundenzahl

    Übertragung von Zulassungen

    tatsächliche Stundenzahl

    Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation

    tatsächliche Stundenzahl

    Zeugnis als flugmedizinisches Zentrum

    tatsächliche Stundenzahl

    Zeugnis als ATM-ANS-Organisation

    tatsächliche Stundenzahl

    Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen

    tatsächliche Stundenzahl

    Betriebsdaten in Zusammenhang mit Musterzulassungen, Änderungen von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen

    tatsächliche Stundenzahl

    Anerkennung der Berichte des Betriebsbewertungsausschusses (Operational Evaluation Board) durch die EASA

    tatsächliche Stundenzahl

    Qualifikationsbescheinigung für Flugsimulationsübungsgeräte

    tatsächliche Stundenzahl

    Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen

    3 Stunden

    Administrative Wiederausstellung von Dokumenten

    1 Stunde

    Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für CS 25-Luftfahrzeuge

    6 Stunden

    Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge

    2 Stunden

    2.   Stundensatz für Leistungen, die nicht in Nummer 1 aufgeführt sind

    Geltender Stundensatz (EUR/h)

    221 (17)

    TEIL III

    Entgelte für Beschwerden

    Entgelte für Beschwerden werden wie folgt berechnet: Der Entgeltfestbetrag wird mit dem Faktor, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist, multipliziert.

    Entgeltfestbetrag

    10 000 EUR


    Entgeltkategorie für natürliche Personen

    Faktor

     

    0,1


    Entgeltkategorie für juristische Personen nach Umsatz des Antragstellers in EUR

    Faktor

    unter 100 001

    0,25

    zwischen 100 001 und 1 200 000

    0,5

    zwischen 1 200 001 und 2 500 000

    0,75

    zwischen 2 500 001 und 5 000 000

    1

    zwischen 5 000 001 und 50 000 000

    2,5

    zwischen 50 000 001 und 500 000 000

    5

    zwischen 500 000 001 und 1 000 000 000

    7,5

    über 1 000 000 000

    10

    TEIL IV

    Jährliche Inflationsrate

    Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate:

    Eurostat HVPI (Alle Elemente) — EU 27 (2005 = 100)

    Änderung des Prozentsatzes/Zwölfmonatsdurchschnitt

    Wert der zu berücksichtigenden Rate:

    Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung

    TEIL V

    Erläuterung

    (1)

    „Zulassungsspezifikationen“ (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.europa.eu).

    (2)

    „Große Drehflügler“ bezieht sich auf CS 29 und CS 27 Kat. A; „kleine Drehflügler“ bezieht sich auf CS 27 mit Höchststartmasse unter 3 175 kg und begrenzt auf 4 Sitze, einschließlich Pilot; „mittlere Drehflügler“ bezieht sich auf sonstige CS 27.

    (3)

    In Teil I Tabellen 1, 2 und 6 beziehen sich die Werte der „Teile und Ausrüstungen“ auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller.

    (4)

    Die anwendbare Starthöchstmassen-Kategorie wird nach der Starthöchstmasse der ursprünglichen Musterzulassungen und in der Folge der Mehrheit (mehr als 50 %) der damit zusammenhängenden Modelle festgelegt, die unter diese Musterzulassung fallen.

    (5)

    Hochleistungsluftfahrzeuge in der Gewichtskategorie bis zu 5 700 kg [12 500 lbs] sind diejenigen Luftfahrzeuge mit einer Mmo größer als 0,6 und/oder einer Dienstgipfelhöhe über 25 000 ft. Für sie gelten die Gebühren der Kategorie „über 5 700 kg [12 500 lbs] bis einschließlich 22 000 kg“.

    (6)

    „Ableitung“ bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung.

    (7)

    In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe „einfach“, „Standard“ und „komplex“ Folgendes:

     

    einfach

    Standard

    komplex

    Ergänzende Musterzulassungen (STC) — EASA

    Erhebliche Konstruktionsänderungen — EASA

    Erhebliche Reparaturen — EASA

    Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Konstruktionsänderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können.

    Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen

    Ergänzende Musterzulassung von signifikantem (18) Umfang oder erhebliche Konstruktionsänderung

    Validierte ergänzende Musterzulassung nach einer bilateralen Vereinbarung

    grundlegend (19)

    nicht grundlegend (19)

    nicht grundlegende (19) ergänzende Musterzulassung, falls die Zulassungsbehörde (19) die Änderung als „signifikant“ (18) eingestuft hat

    Validierte erhebliche Konstruktionsänderung nach einer bilateralen Vereinbarung

    Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 2 (19), wenn nicht automatisch anerkannt (20)

    Stufe 1 (19)

    Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 1 (19), falls die Zulassungsbehörde (19) die Änderung als „signifikant“ (18) eingestuft hat

    Validierte erhebliche Reparatur nach einer bilateralen Vereinbarung

    Entfällt

    (automatische Anerkennung)

    Reparaturen an kritischen Teilen (19)

    Entfällt

    (8)

    In Teil 1 Tabelle 7A werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:

    Geltungsbereich der Vereinbarung für den Entwicklungsbetrieb

    Gruppe A

    Gruppe B

    Gruppe C

    GEB 1

    Inhaber von Musterzulassungen

    hoch komplex/groß

    komplex/klein-mittel

    weniger komplex/sehr klein

    GEB 2

    ergänzende Musterzulassungen/Änderungen/Reparaturen

    unbeschränkt

    beschränkt

    (technische Bereiche)

    beschränkt

    (Luftfahrzeuggröße)

    GEB 3

    kleine Änderungen/Reparaturen

    (9)

    In Teil I Tabellen 7, 9 und 10 wird die Zahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

    (10)

    Die Zulassung von Erzeugnissen nach besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen, der damit verbundenen Änderungen und Reparaturen und die Aufrechterhaltung ihrer Lufttüchtigkeit wird gemäß den Tabellen 1 bis 6 berechnet.

    (11)

    Einzelrevisionen und/oder Änderungen am Flughandbuch werden wie eine Änderung des betreffenden Erzeugnisses berechnet.

    (12)

    „Kleine Luftschiffe“ bezieht sich auf

    alle Heißluft-Luftschiffe unabhängig von ihrer Größe,

    Gas-Luftschiffe mit einem Volumen bis einschließlich 2 000 m3;

    „mittelgroße Luftschiffe“ bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2 000 m3 bis einschließlich 15 000 m3;

    „große Luftschiffe“ bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 15 000 m3.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 3.8.2012, S. 1).

    (2)  Für Ableitungen, die substanzielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

    (3)  Für ergänzende Musterzulassungen, die substanzielle Änderungen wie in Abschnitt B in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

    (4)  Für signifikant erhebliche Änderungen, die substanzielle Änderungen wie in Abschnitt B in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

    (5)  Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß Teil 21A.263 (c)(2) von Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vorgenommen wurden.

    (6)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für die Gebühr der entsprechenden Passagierversion.

    (7)  Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen in derselben Kategorie gemäß Starthöchstmasse oder Wert der Teile und Ausrüstungen gemäß der nachstehenden Tabelle:

    Erzeugnis in derselben Kategorie

    Ermäßigung auf die Pauschalgebühr

    erstes

    0 %

    zweites

    10 %

    drittes

    20 %

    viertes

    30 %

    fünftes

    40 %

    sechstes

    50 %

    siebtes

    60 %

    achtes

    70 %

    neuntes

    80 %

    zehntes

    90 %

    elftes und weitere Erzeugnisse

    100 %

    (8)  Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II Nummer 1 des Anhangs I genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Kategorie gemäß Starthöchstmasse oder Wert der Teile und Ausrüstungen berechnet. Die jährliche Pauschalgebühr ist anwendbar, sofern nicht der Zulassungsinhaber den Nachweis erbringt, dass weniger als 50 Exemplare weltweit registriert sind. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.

    (9)  Es wird der Umsatz berücksichtigt, der die Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung betrifft.

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).

    (11)  Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr entsprechend der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter zuzüglich der Pauschalgebühr(en) aufgrund der technischen Berechtigung.

    (12)  Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Berechtigungen wird jede Berechtigung nach der Gebühr für die C-Berechtigung abgerechnet.

    (13)  Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr zuzüglich der Pauschalgebühr(en) aufgrund der technischen Berechtigung.

    (14)  Bei Betrieben mit mehreren A-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr erhoben.

    (15)  Einschließlich Reisekosten in den Mitgliedstaaten.

    (16)  Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Liste der Tätigkeiten in diesem Teil unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. Aus der Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit diese Tätigkeit nicht durchführen kann.

    (17)  Ohne Reisekosten.

    (18)  „Erheblich“ wird definiert in Punkt 21A.101 (b) von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (und vergleichbar in FAA 14CFR21.101 (b)).

    (19)  Zu den Begriffsbestimmungen „grundlegend“, „nicht grundlegend“, „Stufe 1“, „Stufe 2“ und „kritische Teile“ siehe die anwendbare bilaterale Vereinbarung, nach der die Validierung erfolgt.

    (20)  Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in der anwendbaren bilateralen Vereinbarung, nach der die Validierung erfolgt.


    Haut