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Document 32013R1102

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1102/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

ABl. L 296 vom 7.11.2013, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1102/oj

7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1102/2013 DER KOMMISSION

vom 6. November 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 (3) gewährte die Kommission Guatemala eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, wonach bestimmte in Guatemala aus Nichtursprungsfisch hergestellte verarbeitete Fischereierzeugnisse als Waren mit Ursprung in Guatemala angesehen werden konnten. Diese Abweichung lief am 30. Juni 2013 aus.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 hat Guatemala eine Verlängerung dieser Abweichung beantragt. Beantragt wurde eine Verlängerung der Ausnahmeregelung für 987,5 Tonnen gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Thunfischfilets genannt „Loins“ (nachstehend „Loins genannte Thunfischfilets“) des KN-Codes 1604 14 16 bis zum 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 17. und 29. Juli 2013 übermittelte Guatemala zur Unterstützung dieses Antrags weitere Informationen.

(3)

In dem Antrag wird ausgeführt, dass der Zeitraum, in der die genannte Ausnahmeregelung galt, für Guatemala nicht ausreichte, um eine angemessene Versorgung des Landes mit Thunfisch mit Ursprungseigenschaft sicherzustellen.

(4)

Die Verlängerung der Abweichung ist daher notwendig, um Guatemala ausreichend Zeit zu geben, seine Fischverarbeitungsindustrie auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Fisch vorzubereiten.

(5)

Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Abweichung auf den Zeitraum begrenzt ist, den Guatemala benötigt, um die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Loins genannten Thunfischfilets zu erreichen, sollte die Abweichung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 genehmigt werden.

(6)

Um die Kontinuität der Exporte von für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommendem Fisch aus Guatemala in die Europäische Union zu gewährleisten, sollte die Abweichung rückwirkend vom 1. Juli 2013 genehmigt werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten Mengen von Loins genannten Thunfischfilets, die aus Guatemala ausgeführt und zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 oder — falls dies der frühere Zeitpunkt ist — bis zum Datum der vorläufigen Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika durch Guatemala in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“

2.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 28).


ANHANG

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge (in Tonnen Nettogewicht)

09.1627

ex 1604 14 16

Gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Loins genannte Thunfischfilets

1.1.2012 bis 31.12.2012

1 975

09.1627

ex 1604 14 16

Gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Loins genannte Thunfischfilets

1.1.2013 bis 30.6.2013

987,5

09.1627

ex 1604 14 16

Gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Loins genannte Thunfischfilets

1.7.2013 bis 31.12.2013

987,5“


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