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Document 32012R1172

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1172/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 337 vom 11.12.2012, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1172/oj

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1172/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Reinigungstücher aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm, in einzelnen Kunststoffbeuteln für den Einzelverkauf aufgemacht.

Die Tücher sind mit Wasser (98,32 %), Propylenglykol (1 %), Parfüm (0,3 %), Tetranatrium EDTA (0,2 %), Aloe-Vera-Extrakt (0,1 %), Bronopol (0,05 %), Citronensäure (0,02 %) und einer Mischung aus Methylchlorisothiazolinon und Methylisothiazolinon (0,01 %) getränkt.

Nach den vorgelegten Angaben wird die Ware als Erfrischungstuch verwendet.

3307 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 4 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 3307 90 00.

Da die Ware weder Seife noch Reinigungsmittel enthält, ist eine Einreihung in die Position 3401 ausgeschlossen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 3401 Ausnahme c).

Da die Ware nicht zur Hautpflege, sondern eher als Erfrischungstuch verwendet wird und Parfüm enthält, ist eine Einreihung in die Position 3304 ausgeschlossen.

Obwohl die Ware eine kleine Menge Aloe-Vera-Extrakt enthält, das der Hautpflege dient, verleiht dieses der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter.

Die Ware erfüllt die Bedingungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 33 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 3307 Abschnitt V Ziffer 5).

Die Ware ist daher als anderes zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3307 einzureihen.


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