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Document 32012R1170

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1170/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 337 vom 11.12.2012, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1170/oj

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1170/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Fristen Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Die Ware besteht aus einer Girlande aus künstlichen Blumen unterschiedlicher Farben, die eine Nachahmung eines so genannten Leis darstellt.

Jede Blüte besteht aus zwei einfarbigen Spinnstoffteilen, die in Form von Blütenblättern ausgeschnitten sind. Die einzelnen Blüten werden durch ein durchsichtiges Kunststoffröhrchen, mit dem der Blumenstängel nachgeahmt werden soll, voneinander getrennt. Ein dünner Faden verbindet die Kunststoffröhrchen und die Blüten miteinander und bildet als Nachahmung einer runden Blumengirlande einen Kreis mit einem Durchmesser von etwa 30 cm.

(siehe Abbildung Nr. 662) (1)

6702 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 6702 90 00.

Die Ware ähnelt einer Blumengirlande und ist dazu bestimmt, als Nachahmung eines „Leis“ um den Hals getragen zu werden.

Die Einreihung der Ware wird aufgrund der Anmerkung 3 Buchstabe b zu Kapitel 67 nicht ausgeschlossen, weil die künstlichen Blumen nicht in einem Stück hergestellt sind, da jede Blüte aus zwei Stoffteilen besteht, die in Form von Blütenblättern ausgeschnitten sind, und weil das Zusammenfügen der Blüten und Stängel durch einen dünnen Faden ein ähnliches Verfahren darstellt wie das Binden, Kleben oder Ineinanderstecken der einzelnen Teile. Die Ware ahmt in ihrer Form ein Naturerzeugnis nach (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6702 Nummern 1 und 3), unabhängig davon, ob die Details dem Naturerzeugnis mehr oder weniger ähneln.

Eine Einreihung in Position 7117 als Fantasieschmuck ist ausgeschlossen, da die Ware keine Imitation von Schmuck, sondern die Imitation einer Blumengirlande ist, die um den Hals getragen wird, eines so genannten Leis. Daher fällt die Ware nicht unter den Wortlaut der Position 7117 (Fantasieschmuck).

Eine Einreihung in Position 9505 als Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel ist auch ausgeschlossen, da die Ware nicht ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt wird. Sie enthält keine Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften und ist folglich auch nicht für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt (siehe auch KN-Erläuterungen zu Position 9505). Außerdem wird ein „Lei“ zum Dekorieren von Personen und nicht von Räumen, Tischen usw. verwendet. Ein „Lei“ ist auch nicht Teil eines Maskenkostüms für den Karneval/Fasching (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9505 Teil A Nummern 1 und 3).

Eine Einreihung in Position 6307 als Andere konfektionierte Waren ist auch ausgeschlossen, da die Position 6702 (Waren aus künstlichen Blumen) eine genauere Beschreibung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bietet.

Die Ware ist daher als „Ware aus künstlichen Blumen aus anderen Stoffen“ in KN-Code 6702 90 00 einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur der Information.


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