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Document 32012R0838
Commission Implementing Regulation (EU) No 838/2012 of 18 September 2012 concerning the authorisation of Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) as a feed additive for all animal species Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 252 vom 19.9.2012, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
19.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 838/2012 DER KOMMISSION
vom 18. September 2012
zur Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. März 2012 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung verbessert werden kann, da sie die Essigsäureproduktion steigert, was zu einer erhöhten aeroben Stabilität der behandelten Silage führt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2012; 10(3):2617.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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KBE/kg frischen Materials |
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Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe |
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1k20715 |
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Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) |
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Alle Tierarten |
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9. Oktober 2022 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.