This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010D0767
2010/767/EU: Commission Decision of 9 December 2010 amending Decision C(2007) 2286 on the adoption of ERC Rules for the submission of proposals and the related evaluation, selection and award procedures for indirect actions under the Ideas Specific Programme of the Seventh Framework Programme (2007 to 2013) Text with EEA relevance
2010/767/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) Text von Bedeutung für den EWR
2010/767/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 327 vom 11.12.2010, p. 51–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
11.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/51 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2010
zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/767/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss K(2007) 2286 vom 6. Juni 2007 verabschiedete die Kommission die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen beim Europäischen Forschungsrat (ERC) und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) („ERC-Regeln“). |
(2) |
Mit Beschluss K(2007) 4429 vom 27. September 2007 nahm die Kommission eine Änderung dieser Regeln vor. |
(3) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ERC in den Jahren 2007, 2008 und 2009 und angesichts der Änderungen des EU-Rechts und der vom Wissenschaftlichen Rat des ERC ausdrücklich gewünschten Änderungen sollte der Beschluss K(2007) 2286 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit dem Beschluss K(2007) 2286 verabschiedeten ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) werden durch die Regeln im Anhang ersetzt.
Artikel 2
(1) Die ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) gelten für alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ERC, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses veröffentlicht werden.
(2) Die in den von der Kommission verabschiedeten Muster-Bestellungsschreiben sowie in Abschnitt 3 und den Anhängen B und C der ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) enthaltenen Bestimmungen für die Bestellung unabhängiger Experten und die Erstattung der Kosten unabhängiger Experten und verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
ANHANG
EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAT
Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013)
INHALTSVERZEICHNIS
1. |
Einleitung |
2. |
Einreichung der Vorschläge |
2.1 |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen |
2.2 |
Vorabregistrierung |
2.2.1. |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen |
2.2.2. |
Vorabregistrierung |
2.2.3. |
Einreichung |
2.2.4. |
Hilfen für die Einreichung |
2.2.5. |
Vorschlagseingang |
2.2.6. |
Zulässigkeitsprüfung |
3. |
Begutachtung |
3.1.1. |
Aufgabe der unabhängigen Experten |
3.1.2. |
Bestellung von Experten |
3.1.2.1. |
Ausschluss unabhängiger Experten auf Antrag eines Antragstellers |
3.1.3. |
Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt |
3.1.4. |
Unabhängige Beobachter |
3.1.5. |
Kriterien für die Begutachtung |
3.1.6. |
Ablauf der Begutachtung |
3.1.6.1. |
Begutachtung von Projekten der Pionierforschung |
3.1.6.2. |
Zweistufiges Einreichungsverfahren für Pionierforschungsprojekte |
3.1.6.3. |
Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen |
3.1.7. |
Ergebnisse der Begutachtung, Auswahl und Ablehnung von Vorschlägen |
3.1.8. |
Rückmeldung |
3.1.9. |
Hilfen und Rechtsmittel |
3.1.10. |
Berichterstattung und Information über die Begutachtung |
4. |
Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfen und Abfassung der Finanzhilfevereinbarungen |
5. |
Anhänge |
5.1. |
Anhang A — Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform |
5.2. |
Anhang B — Verfahren der Ethikprüfung |
5.3. |
|
5.4. |
Anhang D — Verfahren bei sicherheitsempfindlichen ERC-Maßnahmen |
1. PRÄAMBEL — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Der Europäische Forschungsrat (ERC) wurde von der Europäischen Kommission (1) auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (spezifisches Programm „Ideen“) (2) für die Durchführung dieses spezifischen Programms eingerichtet.
Der ERC umfasst einen Wissenschaftlichen Rat, einen Generalsekretär und eine Durchführungsstelle, die von der Europäischen Kommission eingesetzte Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (3). Er ist gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig und arbeitet nach den Grundsätzen der Autonomie und Integrität, die von der Kommission gewährleistet werden.
Für dieses Dokument gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„ERCEA“ ist die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.
„RP7“ bezieht sich auf das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (4).
„Beteiligungsregeln“ bezieht sich auf die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (5).
„Haushaltsordnung“ bezieht sich auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6).
2. EINLEITUNG
In diesem Dokument werden die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und deren Begutachtung („Peer Review Evalution“) sowie für die Gewährung von Finanzhilfen für die ausgewählten Vorschläge dargelegt. Mit den Regeln werden grundlegende Parameter aufgestellt, die im Hinblick auf effiziente, faire, wirksame und angemessene Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen ausgelegt sind. Sie wurden in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegt, der u. a. für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms zum spezifischen Programm „Ideen“, die Methodik und die Verfahren der Begutachtung von Vorschlägen im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ sowie die Bestimmung der diese Begutachtung unterstützenden unabhängigen Experten zuständig ist. Die Verfahren werden gemäß den Beteiligungsregeln von der Kommission verabschiedet.
|
In Abschnitt 1 werden die wichtigsten Grundsätze, d. h. Exzellenz, Transparenz, Fairness und Unparteilichkeit, Effizienz und Schnelligkeit sowie ethische Grundsätze, die für das Verfahren von der Einreichung bis zur Gewährung der Finanzhilfen gelten, erläutert. |
|
Abschnitt 2 geht auf die Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen und deren Weiterbehandlung, u. a. die Prüfung ihrer Zulässigkeit, ein. |
|
Abschnitt 3 behandelt die Begutachtung, u. a. die Art und Weise, in der die unabhängigen Experten ausgewählt und bestellt werden, den Umgang mit potenziellen und tatsächlichen Interessenkonflikten und den Ablauf der Begutachtung. In diesem Abschnitt werden auch der Umgang mit Einsprüchen und Beschwerden sowie das Verfahren der Berichterstattung über die Begutachtung und die Gewährung von Finanzhilfen erläutert. |
|
In Abschnitt 4 wird dargelegt, wie Finanzhilfen vorbereitet und gewährt werden. |
2.1. Grundsätze
Das Verfahren von der Vorschlagseinreichung bis zur Gewährung der Finanzhilfen stützt sich auf die folgenden bewährten Grundsätze:
— |
Exzellenz. Die Projekte, die für eine Förderung ausgewählt werden, müssen eine wissenschaftlich und/oder technisch hohe Qualität aufweisen. |
— |
Transparenz. Die Entscheidungen über die Finanzierung und die Gewährung von Finanzhilfen müssen sich auf klare Regeln und Verfahren stützen, und die antragstellenden Rechtspersonen und verantwortlichen Forscher sollten in angemessener Weise über das Ergebnis der Begutachtung ihrer Vorschläge informiert werden. |
— |
Fairness und Unparteilichkeit. Alle Vorschläge sind gleich zu behandeln. Sie müssen objektiv auf ihre Förderwürdigkeit geprüft werden, unabhängig von ihrer Herkunft und davon, wer die einreichende Rechtsperson, der verantwortliche Forscher oder ein sonstiges Mitglied des Teams ist. |
— |
Vertraulichkeit. Alle Vorschläge und damit in Zusammenhang stehende Daten, Kenntnisse und Unterlagen, die der ERCEA übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln. |
— |
Effizienz und Schnelligkeit. Die Begutachtung sowie die Gewährung und Vorbereitung der Finanzhilfe sollten unter Wahrung der Qualität der Begutachtung und der Einhaltung des Rechtsrahmens möglichst schnell abgewickelt werden. |
— |
Ethische Grundsätze und Sicherheit. Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Prinzipien unvereinbar sind oder die einschlägigen Sicherheitsverfahren nicht einhalten, können jederzeit von den Verfahren der Begutachtung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen werden. |
2.2. Einreichung der Vorschläge
2.2.1. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Vorschläge werden auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen („Aufforderung“) hin eingereicht (7). Inhalt und Zeitplan der Aufforderungen sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“ zu entnehmen. Die Aufforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, auf den Websites der Kommission (8) sowie auf der Website des ERC, die Verknüpfungen zu den Websites der Kommission enthält, veröffentlicht.
In den Aufforderungen für Projekte der Pionierforschung können die vorläufigen Haushaltsmittel für die gesamte Aufforderung oder für bestimmte Forschungsbereiche im Rahmen der Aufforderung, die jeweils von eigenen Gremien unabhängiger Experten bewertet werden, angegeben sein.
Eine Aufforderung enthält auch Angaben dazu, ob ein ein- oder zweistufiges Einreichungsverfahren und/oder eine ein- oder zweistufige Begutachtung vorgesehen sind. Bei einem zweistufigen Einreichungsverfahren werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge auf der ersten Stufe ausgewählt wurden, aufgefordert, vollständige Vorschläge für die zweite Stufe einzureichen.
2.2.2. Vorabregistrierung
Aufgrund des „Bottom-up“-Konzepts des spezifischen Programms „Ideen“ erwartet der ERC eine große Zahl von Vorschlägen für alle Forschungsgebiete. Damit der ERC in der Lage ist, die notwendigen Ressourcen und Fachleute für die Begutachtungen bereitzustellen, kann in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen sein.
Die Vorabregistrierung kann Angaben zum vorgesehenen Forschungsgegenstand und zu den geplanten Forschungszielen des Vorschlags beinhalten.
Ist in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen, muss der potenzielle Antragsteller vor Ablauf der Vorabregistrierungsfrist ein Login und ein Passwort für das IT-System für die elektronische Einreichung von Vorschlägen (derzeit EPSS, nachstehend „elektronisches Einreichungssystem“) anfordern, die er für die Einreichung von Vorschlägen benötigt. Die Frist(en) für die Vorabregistrierung können einige Wochen vor dem/den Schlusstermin(en) für die Einreichung der Vorschläge liegen. Vorabregistrierung und Einreichung der Vorschläge sind zwei unterschiedliche Verfahrensschritte. Ist in der Aufforderung eine Vorabregistrierung vorgesehen und der Antragsteller lässt sich nicht vorab registrieren, so wird die Einreichung des Vorschlags dieses Antragstellers von dem elektronischen Einreichungssystem nicht akzeptiert.
Auch wenn in der Aufforderung keine Vorabregistrierung vorgesehen ist, muss ein potenzieller Antragsteller sich registrieren lassen und ein Passwort für das EPSS beantragen, um seinen Vorschlag innerhalb der Einreichungsfrist der Aufforderung übermitteln zu können.
In Ausnahmefällen kann der potenzielle Antragsteller bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag gemäß Anhang A dieses Beschlusses in Papierform einreichen zu dürfen.
2.2.3. Einreichung
Die Vorschläge und gegebenenfalls die Vorabregistrierungen sind elektronisch über das internetgestützte elektronische Einreichungssystem der Kommission (derzeit EPPS) einzureichen bzw. vorzunehmen.
Bei Vorschlägen für Projekte der Pionierforschung ist entsprechend dem Arbeitsprogramm „Ideen“ ein verantwortlicher Forscher zu benennen, d. h. eine Person, die die wissenschaftliche Verantwortung für das Projekt trägt. Die Vorschläge sind von dem verantwortlichen Forscher einzureichen, der hierzu von der Gasteinrichtung ermächtigt wurde; offiziell ist diese die antragstellende Rechtsperson, der die Finanzhilfe gewährt wird (9). Während des gesamten Verfahrens der Einreichung und Begutachtung wird die Kommunikation zwischen der ERCEA und der antragstellenden Rechtsperson hauptsächlich über den verantwortlichen Forscher abgewickelt.
Vor der Einreichung des Vorschlags müssen die Angaben zum Vorschlag vorbereitet und eingegeben werden, auch die Zustimmung zu den Bedingungen für die Nutzung des elektronischen Einreichungssystems und für die Begutachtung muss vorliegen.
Das elektronische Einreichungssystem wird einige grundlegende Überprüfungen durchführen. Erst nach Abschluss dieser Überprüfungen erteilt das System die Freigabe für die Einreichung. Diese Überprüfungen ersetzen nicht die in Abschnitt 2.2.6 beschriebenen förmlichen Zulässigkeitsprüfungen und können nicht gewährleisten, dass die Dossiers inhaltlich den Anforderungen der Aufforderung entsprechen. Die Einreichung gilt erst zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der verantwortliche Forscher das vom elektronischen Einreichungssystem vorgegebene endgültige Einreichungsverfahren einleitet.
Vorschläge, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (CD-ROM oder ähnlichen elektronischen Datenträgern), per E-Mail oder Fax eingereicht werden, gelten als bei der Kommission nicht eingegangen und werden nicht bewertet. In Ausnahmefällen, d. h. falls der verantwortliche Forscher keine Möglichkeit hat, auf das elektronische Einreichungssystem zuzugreifen, kann er bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag in Papierform einreichen zu dürfen. Die bei einem solchen Antrag auf Papiereinreichung einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten sind in Anhang A dieser Regeln dargelegt.
Der entsprechende Leitfaden für Antragsteller wird auch Angaben dazu enthalten, wie ein Vorschlag zurückgezogen werden kann. Ein zurückgezogener Vorschlag wird weder einer Begutachtung noch einem Auswahlverfahren unterzogen.
Gehen mehrere Ausfertigungen desselben Vorschlags ein, wird nur die letzte zulässige Fassung beurteilt.
Die Vorschläge werden sicher aufbewahrt. Alle Ausfertigungen, die nicht für die Archivierung und/oder Rechnungsprüfung benötigt werden, werden vernichtet.
2.2.4. Hilfen für die Einreichung
Auf welche Art und Weise verantwortliche Forscher, Teammitglieder oder antragstellende Rechtspersonen Hilfen oder Informationen zu einer Aufforderung erhalten können, ist im Einzelnen im Leitfaden für Antragsteller erläutert. Dieser enthält Angaben zu den nationalen Kontaktstellen, der ERCEA und den ERC-Auskunftsdiensten. Ein speziell hierfür eingerichteter Helpdesk beantwortet Fragen zum elektronischen Einreichungssystem.
2.2.5. Vorschlagseingang
Datum und Uhrzeit des Eingangs der letzten Fassung der eingereichten Vorschläge werden registriert. Nach Ablauf der Einreichungsfrist wird per E-Mail eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben übermittelt:
— |
Bezeichnung und individueller Kenncode (Vorschlagsnummer) des Vorschlags; |
— |
Kenncode der Aufforderung, für die der Vorschlag eingereicht wird; |
— |
Datum und Uhrzeit des Eingangs (Zeitpunkt des Schlusstermins für die Einreichung bei elektronisch übermittelten Vorschlägen). |
Nach der Einreichung des Vorschlags nimmt die ERCEA nur Kontakt mit dem verantwortlichen Forscher und/oder der antragstellenden Rechtsperson auf, falls noch Klärungsbedarf besteht, etwa hinsichtlich der Zulässigkeit oder administrativer oder rechtlicher Angaben im Vorschlag (10). Bei einem zweistufigen Verfahren kann jedoch — ausschließlich bei ausgewählten Anträgen — der von der antragstellenden Rechtsperson ermächtigte verantwortliche Forscher unter den in der Aufforderung genannten Bedingungen aufgefordert werden, einen weiteren Vorschlag oder Zusatzinformationen zum ursprünglichen Vorschlag vorzulegen und/oder zu einem Gespräch gebeten werden.
2.2.6. Zulässigkeitsprüfung
Um im Rahmen der Begutachtung bewertet zu werden, müssen die Vorschläge sämtliche Zulässigkeitskriterien erfüllen. Diese Kriterien werden streng angewandt. Bei zweistufigen Einreichungsverfahren wird auf beiden Stufen eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt. Für alle eingereichten Vorschläge gelten folgende Zulässigkeitskriterien:
— |
fristgerechter Eingang des Vorschlags (siehe Datum und Uhrzeit in der Aufforderung); |
— |
Vollständigkeit des Vorschlags, d. h. Vorhandensein aller geforderten Teile und Formblätter (11); |
— |
Gegenstand der Aufforderung: Der Inhalt des Vorschlags muss den Zielen, den Themen und der Förderform der Aufforderung entsprechen, im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitsprogramms „Ideen“. Ein Vorschlag gilt in Bezug auf den Gegenstand nur in eindeutigen Fällen als unzulässig (12); |
— |
sämtliche zusätzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit, die für diese Aufforderung gelten und die im Arbeitsprogramm „Ideen“ und im Datenblatt zur Aufforderung angegeben sind. |
Stellt sich vor, während oder nach der Begutachtung heraus, dass eines oder mehrere der Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt sind, wird der betreffende Vorschlag für nicht zulässig erklärt und von jeder weiteren Prüfung ausgeschlossen. Wenn Zweifel an der Zulässigkeit eines Vorschlags bestehen, kann die Begutachtung fortgesetzt werden, bis endgültig über die Zulässigkeit befunden wird. Die Begutachtung eines Vorschlags unter solchen Umständen ist kein Beweis für die Zulässigkeit.
Lässt sich die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig klären und erscheint eine eingehendere Prüfung notwendig, kann ein Ausschuss zur Überprüfung der Zulässigkeit einberufen werden. Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, eine einheitliche Auslegung der Vorschriften in diesen Fällen und die Gleichbehandlung der am Vorschlag beteiligten antragstellenden Rechtspersonen und verantwortlichen Forscher sicherzustellen (13).
Die verantwortlichen Forscher von als unzulässig eingestuften Vorschlägen werden über die Gründe dieser Entscheidung informiert.
3. BEGUTACHTUNG
3.1.1. Aufgabe der unabhängigen Experten
Die Vorschläge werden von unabhängigen Experten (Gutachtern) bewertet, um sicherzustellen, dass nur Vorschläge von höchster Qualität für die Förderung ausgewählt werden. Ein unabhängiger Experte ist ein Sachverständiger, der weder dem ERC noch der Kommission angehört (14), in persönlicher Eigenschaft tätig ist und bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine Organisation oder wissenschaftliche Gemeinschaft vertritt.
Im Rahmen der Begutachtung werden fünf Arten unabhängiger Experten unterschieden:
1. Vorsitzende der ERC-Gutachtergremien: Sie organisieren die Arbeit innerhalb ihres Gremiums, führen den Vorsitz bei Sitzungen des Gremiums und nehmen an der abschließenden Konsolidierungssitzung teil. Sie können ferner — normalerweise im Fernverfahren — Einzelbegutachtungen von Vorschlägen zur Vorbereitung der Gremiumssitzungen vornehmen.
2. Mitglieder der ERC-Gutachtergremien: Sie beteiligen sich an der Vorbereitung der Gremiumssitzungen, nehmen an diesen teil und können auch — normalerweise im Fernverfahren — zu Einzelbegutachtungen von Vorschlägen beitragen..
3. Fachgutachter: unabhängige Experten, die bei der Einzelbegutachtung von Vorschlägen um Unterstützung gebeten werden. Sie nehmen normalerweise nicht an den Gremiumssitzungen teil.
4. Schiedsrichter: unabhängige Experten, die ausschließlich im Fernverfahren Einzelbegutachtungen von Vorschlägen vornehmen und deren Arbeit nicht vergütet wird.
5. Unabhängige Beobachter: unabhängige Experten, die mit der Beurteilung des Ablaufs und der Durchführung der Begutachtung beauftragt werden. Sie führen keine Begutachtungen von in der Evaluierung befindlichen Vorschlägen durch und können an jeder Sitzung im Rahmen der Begutachtung teilnehmen.
3.1.2. Bestellung von Experten (15)
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln obliegt es dem Wissenschaftlichen Rat des ERC, unabhängige Experten für die Begutachtung von Projekten der Pionierforschung vorzuschlagen (16) und die Durchführung der indirekten Maßnahmen im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 der Beteiligungsregeln zu beobachten. Der Wissenschaftliche Rat des ERC kann sich bei der Bestimmung der unabhängigen Experten auf seine Mitglieder und auf Informationen stützen, die von Gremiumsmitgliedern oder von der ERCEA bereitgestellt werden. Auf der Grundlage dieses Vorschlags werden die Experten von der ERCEA förmlich bestellt (17).
Von den unabhängigen Experten werden die Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet, die für die Tätigkeitsbereiche, in denen ihre Unterstützung benötigt wird, erforderlich sind. Sie müssen über umfassende berufliche Erfahrungen im öffentlichen oder privaten Sektor in Forschung, Lehre oder Wissenschaftsmanagement verfügen. Auch können andere Fähigkeiten gefordert sein (wie Betreuung und Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern, Abwicklung oder Begutachtung von Projekten, Technologietransfer und Innovation, internationale wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit). Unabhängige Experten, die sich mit Verschlusssachen befassen müssen, müssen sich vor ihrer Bestellung einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterziehen.
Die ERCEA greift ferner auf die Liste von Experten zurück, die infolge von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen erstellt wurde, sowie auf andere Experten, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen und die ihr z. B. von nationalen Einrichtungen der Forschungsförderung oder ähnlichen Organisationen genannt wurden. Die Experten können Staatsangehörige anderer Länder als Mitgliedstaaten oder mit dem RP7 assoziierter Staaten sein.
Durch die Zusammenstellung von Expertenpools versucht die ERCEA, möglichst umfangreiche wissenschaftlich-technische Fachkenntnisse in den von einer Aufforderung erfassten Gebieten sicherzustellen, wobei auch andere Kriterien berücksichtigt werden:
— |
eine angemessene Einbeziehung von Frauen und Männern aus der gesamten EU und den assoziierten Ländern sowie aus Drittländern (18); |
— |
eine regelmäßige Rotation der Experten, die die notwendige Kontinuität nicht beeinträchtigt. Durchschnittlich sollte mindestens ein Viertel der Experten, die in einem Kalenderjahr für einen Forschungsbereich eingesetzt wurden, ersetzt werden. |
Die Experten müssen darüber hinaus über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Begutachtung der Vorschläge verfügen.
Die Namen der mit der Begutachtung der einzelnen Vorschläge beauftragten Experten werden nicht veröffentlicht. Die Liste der unabhängigen Experten, die zur Begutachtung der Vorschläge beigetragen haben, die im Rahmen einer Aufforderung im Zusammenhang mit dem spezifischen Programm „Ideen“ eingegangen sind, werden jährlich auf den Websites der Kommission veröffentlicht. Darüber hinaus wird auf der Website des ERC die Liste der Gremiumsmitglieder veröffentlicht.
Jeder direkte oder indirekte Kontakt zwischen einem antragstellenden verantwortlichen Forscher und/oder einer antragstellenden Rechtsperson und einem unabhängigen Experten, der an der Begutachtung im Rahmen derselben Aufforderung beteiligt ist, bezüglich dieser Begutachtung ist streng untersagt. Im Falle derartiger Kontakte kann die ERCEA beschließen, den entsprechenden Vorschlag von dem Auswahlverfahren der jeweiligen Aufforderung auszuschließen.
3.1.2.1. Ausschluss unabhängiger Experten auf Antrag eines Antragstellers
Nach dem relevanten Leitfaden für Antragsteller kann es für Antragsteller zulässig sein, zu beantragen, dass eine bestimmte Person (19) nicht als Gutachter bei der Bewertung ihres Vorschlags eingesetzt wird. Die Antragsteller müssen solche Anträge begründen (20). In solchen Fällen können die genannten Personen, wenn es sich um unabhängige Experten handelt, die an der Begutachtung der Vorschläge für die fragliche Aufforderung teilnehmen, von der Bewertung des betreffenden Vorschlags ausgeschlossen werden, sofern die ERCEA weiter in der Lage ist, den Vorschlag begutachten zu lassen.
3.1.3. Bedingungen für die Bestellung, Verhaltenskodex und Interessenkonflikt
In diesem Abschnitt geht es um die Modalitäten der Bestellung unabhängiger Experten durch die ERCEA zur Unterstützung der Begutachtung der Vorschläge, die im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ eingehen. Dasselbe Verfahren kann die ERCEA mutatis mutandis bei der Bestellung von Experten für die Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Beteiligungsregeln anwenden.
Die ERCEA richtet an den unabhängigen Experten ein von diesem zu unterzeichnendes Bestellungsschreiben, das auf den von der Kommission genehmigten Muster-Bestellungsschreiben beruht. Das Bestellungsschreiben gibt den Rahmen für die Beziehung zwischen einem unabhängigen Experten und der ERCEA vor, nach dessen Vorgaben der Experte aufgefordert werden kann, die ERC mit seinen Fachkenntnissen zu unterstützen.
Das Bestellungsschreiben enthält die für unabhängige Experten geltenden Allgemeinen Bedingungen. Insbesondere umfasst es einen Verhaltenskodex für an Begutachtungen mitwirkende unabhängige Experten (im Anhang des Schreibens) sowie die wesentlichen Bestimmungen über Vertraulichkeit, Interessenkonflikte und die Bearbeitung personenbezogener Daten.
Die Bestellung wird mit Unterzeichnung des Bestellungsschreibens durch den unabhängigen Experten und die ERCEA wirksam.
Die Aufträge zur Ausübung der Funktionen des Gremiumsvorsitzenden, Gremiumsmitglieds, Fachgutachters und unabhängigen Beobachters berechtigen zu einer Aufwandsentschädigung. In diesen Fällen enthält das Bestellungsschreiben die allgemeinen Bedingungen für die Aufwandsentschädigung.
Die Aufträge zur Ausübung der Funktion des Schiedsrichters berechtigen nicht zu einer Aufwandsentschädigung.
Alle unabhängigen Experten müssen im Rahmen eines Auftrags für jeden von ihnen geprüften Vorschlag bestätigen, dass sie sich nicht in einem (disqualifizierenden oder potenziellen) Interessenkonflikt befinden. Stellt ein unabhängiger Experte fest, dass er sich bezüglich eines Vorschlags in einem Interessenkonflikt befindet, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob es sich um einen disqualifizierenden oder potenziellen Interessenkonflikt handelt.
Im Verhaltenskodex sind die Umstände erläutert, unter denen ein „disqualifizierender“ oder „potenzieller“ Interessenkonflikt bestehen kann.
Die unabhängigen Experten dürfen nicht an der Begutachtung von Vorschlägen mitwirken, die für Aufforderungen eingereicht wurden, für die die Experten selbst einen Vorschlag eingereicht haben.
Besteht ein disqualifizierender Interessenkonflikt, darf der jeweilige unabhängige Experte die Begutachtung des entsprechenden Vorschlags nicht beeinflussen. So darf ein unabhängiger Experte weder an der Einzelbegutachtung (in der Regel eine Fernbegutachtung) mitwirken noch bei einer Gremiumsdiskussion über diesen Vorschlag das Wort ergreifen oder über den Vorschlag abstimmen. In diesem Fall hat der unabhängige Experte den Raum (oder das elektronische Forum) zu verlassen, wenn der Vorschlag, der Gegenstand des Interessenkonflikts ist, vom Gutachtergremium beraten wird.
Wird ein potenzieller Interessenkonflikt festgestellt, wird die ERCEA die Umstände des Falls prüfen und eine Entscheidung treffen. Dabei kann beschlossen werden, dass der unabhängige Experte in die Begutachtung des betreffenden Vorschlags einbezogen wird (in diesem Fall muss der Experte eine entsprechende Erklärung unterzeichnen) oder dass er, ebenso wie bei disqualifizierenden Interessenkonflikten, ausgeschlossen wird.
Ein Experte hat jeden bekannten Interessenkonflikt vor einer Begutachtung anzugeben.
Wenn im Laufe einer Begutachtung ein bislang nicht vermuteter Konflikt erkennbar wird, muss der unabhängige Experte diese Tatsache unverzüglich einem zuständigen Beamten mitteilen. Handelt es sich um einen disqualifizierenden Konflikt, darf sich der unabhängige Experte nicht mehr an der weiteren Begutachtung des jeweiligen Vorschlags beteiligen. Jegliche Anmerkungen und Punkte, die von diesem unabhängigen Experten zuvor vorgebracht bzw. vergeben wurden, werden annulliert. Falls erforderlich, wird der unabhängige Experte ersetzt.
Verbirgt ein unabhängiger Experte wissentlich einen disqualifizierenden oder potenziellen Interessenkonflikt und wird dies während der Begutachtung festgestellt, wird der unabhängige Experte unverzüglich ausgeschlossen und die in dem Bestellungsschreiben genannten Sanktionen finden Anwendung. Alle Begutachtungen, an denen er teilgenommen hat, gelten als null und nichtig und die betreffenden Vorschläge werden neu bewertet.
Analog zu Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (21) kann eine Verletzung des Verhaltenskodex oder ein anderes schweres Fehlverhalten des unabhängigen Experten als schwere berufliche Verfehlung eingestuft werden und zum Ausschluss dieses Experten von der Liste der unabhängigen Experten führen, die von der ERCEA bestellt werden können. Infolge eines solchen Ausschlusses wird der Name des unabhängigen Experten aus der Datenbank gelöscht, und der Experte darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht erneut registrieren lassen.
3.1.4. Unabhängige Beobachter
Unabhängige Experten können auch als Beobachter zur Beurteilung des Ablaufs und der Durchführung des Begutachtungsverfahrens bestellt werden. Der Auftrag der Beobachter erstreckt sich auf die gesamte Begutachtung, auch auf Fernbegutachtungen. Im Falle der Fernbegutachtung haben die Beobachter Zugang zur gesamten Kommunikation zwischen der ERCEA und den Experten und können mit einigen oder allen Experten Kontakt aufnehmen, um deren Meinung über den Ablauf der Begutachtung zu erfahren. Die Beobachter haben Zugang zu allen Sitzungen, die im Rahmen der Begutachtung stattfinden.
Die ERCEA trifft mit jedem unabhängigen Experten eine Vereinbarung in Form eines Bestellungsschreibens. Für die Bestellung unabhängiger Experten wird das von der Kommission genehmigte Muster-Bestellungsschreiben verwendet. Der spezifische Verhaltenskodex für Beobachter der Begutachtungen ist in dem von der Kommission verabschiedeten Muster enthalten.
Die ERCEA kann den Programmausschuss über die Wahl der Beobachter und über ihren Auftrag informieren.
Die Beobachter beurteilen den Ablauf und nicht die Ergebnisse der Begutachtungen, es sei denn, das Ergebnis der Begutachtungen steht in direktem Zusammenhang mit Aspekten des Ablaufs. Daher müssen die Beobachter keine Fachkenntnisse in dem Bereich haben, für den Vorschläge bewertet werden. Es gilt vielmehr als Vorteil, wenn die Beobachter sich nicht zu gut in dem jeweiligen wissenschaftlich-technischen Bereich auskennen, um Konflikte zwischen ihren Standpunkten zum Ergebnis und zum Ablauf der Begutachtungen zu vermeiden. In jedem Fall äußern sie sich nicht zu den zu prüfenden Vorschlägen oder zu den Stellungnahmen der unabhängigen Experten zu diesen Vorschlägen.
Die Aufgabe der Beobachter besteht in der unabhängigen Beratung in Bezug auf den Ablauf der Begutachtungen, Möglichkeiten der Verbesserung der Verfahren und die Anwendung der Bewertungskriterien durch die unabhängigen Experten. Die Beobachter vergewissern sich, dass die in diesen Regeln beschriebenen oder genannten Verfahren eingehalten werden, und erstatten der Programmleitung darüber Bericht, wie das Verfahren verbessert werden könnte.
Die Beobachter unterliegen derselben Verpflichtung zur Geheimhaltung wie unabhängige Experten und müssen Bestellungsschreiben unterzeichnen, die auch Erklärungen über die Wahrung der Vertraulichkeit beinhalten. Es ist ihnen untersagt, die Namen der den einzelnen Vorschlägen zugewiesenen Experten sowie Einzelheiten über die Vorschläge und über die Erörterungen in den Gutachtergremien zu offenbaren.
Die Beobachter berichten dem ERC über ihre Feststellungen. Darüber hinaus sollen die Beobachter mit den an den Begutachtungen beteiligten Mitarbeitern der ERCEA informelle Gespräche führen und Vorschläge für Verbesserungen unterbreiten, die unverzüglich umgesetzt werden können.
Die ERCEA unterrichtet den Programmausschuss über die Feststellungen der Beobachter und veröffentlicht eine Zusammenfassung ihres Berichts.
Für die Beobachtung von Begutachtungen gelten die in dem konkreten Auftrag angegebenen Höchstsätze. Diese können schriftlich heraufgesetzt werden.
3.1.5. Kriterien für die Begutachtung
Die Bewertungskriterien, die für jeden Vorschlag zu erreichende Punktzahl sowie die jeweils geltenden Gewichtungen und Schwellenwerte sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“ zu entnehmen und stützen sich auf die Grundsätze des spezifischen Programms „Ideen“ und der Beteiligungsregeln (22). Nähere Erläuterungen, wie diese angewandt werden, können in dem Leitfaden für Antragsteller enthalten sein (23).
Für Vorschläge, die ethisch sensible Themen berühren (siehe Anhang B) oder einer weiteren Prüfung mit Blick auf Sicherheitsfragen bedürfen (siehe Anhang D), gelten besondere Verfahren.
3.1.6. Ablauf der Begutachtung
Der Wissenschaftliche Rat des ERC legt die Methodik für die Begutachtung fest, die im Detail entsprechend der jeweiligen Aufforderung unterschiedlich ablaufen kann, er überwacht das Begutachtungsverfahren und legt die Geschäftsordnung für die ERC-Gremien fest, die auf der Website des ERC (Leitfaden für ERC-Gutachter) veröffentlicht wird. Auch kann der Wissenschaftliche Rat des ERC seine Mitglieder als Beobachter in die Gremiumssitzungen delegieren. Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates dürfen jedoch unter keinen Umständen das Ergebnis der Sitzung des Gutachtergremiums beeinflussen, der sie beiwohnen.
Die Begutachtung stützt sich auf die in Abschnitt 2.1 genannten Grundsätze, damit eine einheitliche, effiziente und qualitätsorientierte Bewertung der Vorschläge entsprechend den im Arbeitsprogramm „Ideen“ dargelegten Kriterien sichergestellt ist.
Sieht eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Begutachtungsverfahren vor, werden nur diejenigen Vorschläge einer weiteren Begutachtung unterzogen, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen (24).
3.1.6.1. Begutachtung von Projekten der Pionierforschung
Die Begutachtung erfolgt im Rahmen von Gremien, die mit unabhängigen Wissenschaftlern und Akademikern besetzt sind. Die Gremien können durch Fachgutachter und als Schiedsrichter fungierende Experten unterstützt werden, die die Begutachtung ganz oder teilweise zuhause oder an ihrem Arbeitsplatz (Fernverfahren) vornehmen. Die Gremien werden so besetzt, dass sie das Spektrum der Forschungsbereiche der Aufforderung abdecken, wobei jedes Gremium für bestimmte Forschungsgebiete zuständig ist.
Den Vorsitz in den Gremien führt entsprechend der oben genannten Geschäftsordnung für die ERC-Gremien ein erfahrener unabhängiger Experte.
Eine Begutachtung kann zwei Stufen umfassen. In diesem Fall dient das Ergebnis der ersten Stufe als Input für die zweite Stufe. Eine Begutachtungsstufe beinhaltet in der Regel folgende Schritte:
Zuweisung der Vorschläge an die Gremien: Jeder Vorschlag wird auf der Grundlage des Vorschlagsgegenstands einem Gremium zugewiesen. Zunächst erfolgt die Zuweisung anhand der Angaben des Antragstellers, des Titels und des Inhalts des Vorschlags und/oder der Informationen, die zum Vorschlag — möglicherweise in Form von Stichworten — übermittelt wurden.
Einzelbegutachtung: Die Vorschläge werden im Hinblick auf die einschlägigen Kriterien von mindestens drei Gutachtern geprüft (25), die auf den wissenschaftlichen und/oder technologischen Gebieten, die Gegenstand des Vorschlags sind, qualifiziert sind und Berichte über die Einzelbegutachtungen erstellen.
Begutachtung durch das Gremium: Die Gremien haben die Aufgabe, die unter ihre Zuständigkeit fallenden Vorschläge nach einheitlichen Gesichtspunkten zu bewerten (26) und mit anderen Gremien so zusammenzuarbeiten, dass eine einheitliche Behandlung der Vorschläge unabhängig von den Gremien und den von der Aufforderung abgedeckten wissenschaftlichen bzw. technologischen Sachgebieten gewährleistet ist.
Die Begutachtung eines Vorschlags durch ein Gremium (ebenso wie die Punktzahlen, die ein Vorschlag bei den einzelnen Kriterien und insgesamt erzielt hat sowie seine Einstufung in der Rangliste) wird, gestützt auf die Einzelbegutachtungen und die Erörterung im Gremium, per Mehrheitsvotum festgelegt. Ergebnis der Begutachtung durch das Gremium ist eine Rangliste der Vorschläge. Im letzten Schritt seiner Begutachtung benennt das Gremium die Vorschläge, die im Rahmen der für die Aufforderung zur Verfügung stehenden Mittel für eine Förderung empfohlen werden.
Gespräche: Soweit dies im Arbeitsprogramm „Ideen“ angegeben ist, kann die Begutachtung durch das Gremium auch ein Gespräch mit dem verantwortlichen Forscher bzw. der antragstellenden Rechtsperson beinhalten. Im Zusammenhang mit den Gesprächen anfallende Reise- und Aufenthaltskosten können von der ERCEA erstattet werden. Anhang C enthält die Erstattungsregelung für Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden. Jedes Gespräch wird von mindestens drei Gremiumsmitgliedern geführt. Die Gespräche können entweder an dem Ort, an dem das Gutachtergremium tagt, oder, je nach technischer Durchführbarkeit, auf elektronischem Wege (Video, Telekonferenz o. Ä.) geführt werden.
Gremienübergreifende Begutachtung (Begutachtung durch mehrere Gremien, interdisziplinäre Begutachtung usw.): Bei der gremienübergreifenden Begutachtung wird eine endgültige Empfehlung für die Rangliste der Vorschläge abgegeben, die auf der Grundlage einer Aufforderung insgesamt ausgewählt wurden (für alle Forschungsgebiete der Aufforderung), gestützt auf eine sorgfältige gremienübergreifende Prüfung der Qualität der Vorschläge. Diese Begutachtung findet im Rahmen eines Forums der Gremiumsvorsitzenden oder der von ihnen delegierten Gremiumsmitglieder statt. Bei der gremienübergreifenden Begutachtung liegt der Schwerpunkt auf Vorschlägen interdisziplinärer Art, bei denen die Bereiche der einzelnen Gremien überschritten werden, die neue oder sich neu abzeichnende Forschungsfelder betreffen oder die sich mit Gebieten befassen, die ein hohes Risiko bergen, aber auch einen großen Gewinn versprechen.
Wurden im Arbeitsprogramm „Ideen“ die vorläufigen Haushaltsmittel für jedes Gremium, jedes Forschungsgebiet usw. bereits festgelegt, können neben den Vorschlägen, die ausreichend hoch bewertet wurden, nur die Vorschläge erörtert werden, für die im vorläufigen Budget für jedes Gremium, Forschungsgebiet usw. noch ausreichende Mittel vorhanden sind.
Im Anschluss an die Begutachtung wird für jeden Vorschlag ein Begutachtungsbericht erstellt, aus dem gegebenenfalls die Ergebnisse einer gremienübergreifenden Begutachtung sowie die endgültige Empfehlung des Gremiums für den Vorschlag hervorgehen, ferner die Bewertungen der einzelnen unabhängigen Gutachter sowie gegebenenfalls die Empfehlung für eine Höchstgrenze der Finanzhilfe.
3.1.6.2. Zweistufiges Einreichungsverfahren für Pionierforschungsprojekte
In der Aufforderung ist angegeben, wann ein zweistufiges Einreichungsverfahren Anwendung findet. In diesem Fall sind die für jede Stufe geltenden Bewertungskriterien im Arbeitsprogramm „Ideen“ angegeben. Die Vorgehensweise für die erste und die zweite Stufe der Begutachtung kann im Einzelnen voneinander abweichen (etwa in Bezug auf den Rückgriff auf Fachgutachter, Schiedsrichter und/oder Gespräche mit den verantwortlichen Forschern).
Die verantwortlichen Forscher müssen zunächst eine Kurzfassung bzw. einen Vorentwurf des Vorschlags einreichen. Der auf der ersten Stufe eingereichte Vorschlag wird anhand der in der Aufforderung genannten Kriterien für diese Stufe bewertet.
Nach der Begutachtung der auf der ersten Stufe eingereichten Vorschläge durch das Gremium kann für die ausgewählten Vorschläge zur Vorlage von Vorschlägen für die zweite Stufe aufgefordert werden. Unbeschadet etwaiger weiterer gremienübergreifender Begutachtungen haben die Gremien in dieser Phase die Befugnis, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Vorschläge für die zweite Begutachtungsstufe vorzuschlagen.
Antragsteller, die auf der ersten Stufe erfolgreich waren, werden aufgefordert, für die zweite Stufe bis zu einem bestimmten Termin einen detaillierteren Vorschlag bzw. umfassendere und aktualisierte Informationen zum ursprünglichen Vorschlag vorzulegen. In Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann das Gremium empfehlen, auf der zweiten Stufe eingereichte Vorschläge, die wesentlich von dem auf der ersten Stufe vorgelegten Vorschlag abweichen, von der weiteren Begutachtung auszuschließen.
Der Ablauf der Begutachtung auf der zweiten Stufe entspricht dem in Abschnitt 3.1.6.1 beschriebenen.
3.1.6.3. Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Der Ablauf der Begutachtung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen entspricht dem in Abschnitt 3.1.6.1 beschriebenen. Die letzte Phase vor der Genehmigung der endgültigen Rangliste durch die ERCEA kann die Begutachtung durch das Gremium sein.
Die einzige Ausnahme von diesem Verfahren ist im Falle der in Artikel 14 der Beteiligungsregeln genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen möglich, bei denen nur dann unabhängige Experten benannt werden, wenn die ERCEA dies für notwendig hält.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Begutachtung bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind dem Arbeitsprogramm „Ideen“, der Aufforderung und dem entsprechenden Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.
3.1.7. Ergebnisse der Begutachtung, Auswahl und Ablehnung von Vorschlägen
Der Wissenschaftliche Rat des ERC genehmigt die endgültige Rangliste der von den Gutachtern zur Förderung empfohlenen Vorschläge.
Ausgehend vom Ergebnis der Begutachtung und der Genehmigung der endgültigen Rangliste durch den Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellt die ERCEA die endgültige(n) Liste(n) der förderfähigen Vorschläge.
Daraus ergeben sich:
— |
eine Liste von Vorschlägen von so hoher Qualität, dass sie für eine Förderung in Frage kommen. Diese Liste ist nach einer empfohlenen Rangfolge im Hinblick auf die Priorität bei der Förderung — im Rahmen der für diese Aufforderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel — erstellt (Liste der ausgewählten Vorschläge). Wurden in der Aufforderung für die einzelnen Gremien, Forschungsgebiete usw. die vorläufigen Haushaltsmittel bereits angegeben, können für jeden Bereich Einzellisten ausgewählter Vorschläge aufgestellt werden; |
— |
übersteigen die insgesamt empfohlenen Fördermittel für die im Zuge der Begutachtung ausgewählten Vorschläge die für die jeweilige Aufforderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, können eine oder mehrere Reservelisten von Vorschlägen aufgestellt werden (Letzteres gilt, wenn die Haushaltsmittel einzelnen Gremien, Forschungsgebieten usw. zugeordnet wurden). Die Zahl der in die Reserveliste übernommenen Vorschläge wird von der ERCEA unter Berücksichtigung der Mittelverfügbarkeit festgelegt und hängt davon ab, inwieweit es wahrscheinlich ist, dass diese Vorschläge letztendlich gefördert werden können, etwa weil Vorschläge zurückgezogen werden oder zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; |
— |
eine Liste der nicht für eine Förderung ausgewählten Vorschläge. Diese Liste enthält die Vorschläge, die (vor, während oder nach der Begutachtung) als unzulässig eingestuft wurden, die nicht die erforderliche Qualität aufweisen oder für die aufgrund ihrer Platzierung auf der Rangliste keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, sowie Vorschläge von der Reserveliste, wenn die Haushaltsmittel für eine bestimmte Aufforderung aufgebraucht sind. |
Die Bewertung der Qualität und die Empfehlung für die Einstufung auf der Rangliste der ausgewählten Vorschläge im Hinblick auf die Förderung richtet sich nach der Begutachtung, bei der alle einschlägigen Kriterien berücksichtigt wurden. Wenn in einer Aufforderung eine zweistufige Begutachtung vorgesehen ist und ein Vorschlag die Mindestpunktzahl bei einem bestimmten Bewertungskriterium nicht erreicht, kann jedoch im Verlauf der Begutachtung die Ablehnung des Vorschlags empfohlen werden, ohne dass der Vorschlag anhand weiterer Kriterien bewertet werden muss.
Vorschläge, die mit den grundlegenden ethischen Grundsätzen unvereinbar sind oder die die im spezifischen Programm „Ideen“, im Arbeitsprogramm „Ideen“ oder in der Aufforderung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht ausgewählt (27). Auch im Rahmen der in Anhang B bzw. Anhang D genannten Verfahren können aus ethischen bzw. Sicherheitsgründen Vorschläge abgelehnt werden.
Jeder verantwortliche Forscher einer indirekten Maßnahme des spezifischen Programms „Ideen“ bzw. jede antragstellende Rechtsperson, die bei der Durchführung einer anderen indirekten Maßnahme der Rahmenprogramme eine Unregelmäßigkeit begangen hat (28), kann jederzeit von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt wird.
3.1.8. Rückmeldung
Nach der Begutachtung erhalten der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson eine Rückmeldung von der ERCEA. Die Mitteilungen und Rückmeldungen der ERCEA an den verantwortlichen Forscher und die antragstellende Rechtsperson werden über ein gesichertes Webmail-Konto der ERCEA übermittelt. Der geplante Zeitpunkt für die Übermittlung der Rückmeldungen ist dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.
a) |
Im Anschluss an die Begutachtung der ersten Stufe bei einer zweistufigen Begutachtung:
|
b) |
Im Anschluss an die Begutachtung der ersten Stufe bei einem zweistufigen Einreichungsverfahren:
|
c) |
Im Anschluss an die zweite Begutachtung unter a und b sowie im Anschluss an die einmalige Begutachtung im Falle von einstufigen Einreichungs- bzw. Begutachtungsverfahren:
|
3.1.9. Hilfen und Rechtsmittel
Die ERCEA informiert über das Verfahren, das von den verantwortlichen Forschern und/oder antragstellenden Rechtspersonen bei Fragen oder Beschwerden (29) im Zusammenhang mit den Ergebnissen einer bestimmten Begutachtung im Rahmen einer ERC-Aufforderung einzuhalten ist.
Bei jeder Frage oder Beschwerde sollte mindestens die Bezeichnung der Aufforderung, die Nummer (falls vorhanden) des Vorschlags und die Bezeichnung des Vorschlags angegeben und das Problem erläutert werden.
Für die Behandlung von Fragen zur Zulässigkeitsprüfung und/oder zur Begutachtung eines bestimmten Vorschlags wird ein Beschwerdeverfahren eingeführt, in dessen Rahmen etwaige Mängel bei der Zulässigkeitsprüfung oder der Begutachtung erfasst werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den Beschluss über die Förderung des Vorschlags beeinflusst haben. Ein Beschwerdeausschuss kann mit der Prüfung des jeweiligen Falls beauftragt werden. Wird der Ausschuss aufgefordert, Fragen der Zulässigkeit zu klären, kann er den Rat des entsprechenden Ausschusses einholen (siehe Abschnitt 2.2.6). In dem Ausschuss arbeiten Fachleute mit dem jeweils geforderten wissenschaftlich-technischen oder juristischen Hintergrund zusammen. Der Ausschuss selbst führt allerdings keine Bewertung des Vorschlags durch. Je nach Art der Beschwerde kann der Ausschuss die Lebensläufe der unabhängigen Experten, ihre Einzelkommentare und den Begutachtungsbericht überprüfen. Der Ausschuss stellt das wissenschaftliche Urteil angemessen qualifizierter Expertengremien nicht in Frage.
Vor dem Hintergrund seiner Überprüfung wird der Ausschuss der ERCEA die weitere Vorgehensweise empfehlen. Gibt es nach Ansicht des Ausschusses Belege, die die Beschwerde untermauern, kann er eine vollständige oder partielle Neubegutachtung des Vorschlags durch unabhängige Experten vorschlagen.
Beschwerden müssen innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Rückmeldung über das gesicherte Webmail-Konto der ERCEA (siehe Abschnitt 3.1.8) eingereicht werden. Der Leitfaden für Antragsteller enthält eine detaillierte Beschreibung eines Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeausschuss befasst sich nicht mit unzulässigen Beschwerden.
Die Beschwerdeführer erhalten innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der oben genannten Einreichungsfrist für Beschwerden eine Antwort. Kann zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Auskunft gegeben werden, wird in dem Antwortschreiben angegeben, wann diese erteilt werden kann.
3.1.10. Berichterstattung und Information über die Begutachtung
Nach jeder Begutachtung arbeitet die ERCEA einen Bericht aus und legt ihn dem Wissenschaftlichen Rat des ERC und dem Programmausschuss „Ideen“ vor. Der Bericht enthält statistische Angaben zu den eingegangenen Vorschlägen (z. B. Anzahl, vorrangige Themenbereiche, Kategorien der Antragsteller und beantragte Mittel), zum Begutachtungsverfahren und zu den unabhängigen Experten.
Für Informationszwecke kann die ERCEA nach Abschluss einer Begutachtung in allen geeigneten Medien allgemeine Informationen über das Ergebnis der Begutachtung veröffentlichen. Ferner kann die ERCEA Informationen über die begutachteten Vorschläge veröffentlichen, die bei der Begutachtung (bzw. auf der zweiten Stufe eines zweistufigen Begutachtungsverfahrens) (30) die Mindestpunktzahl bei der Qualitätsbewertung erreicht haben, wenn die Antragsteller der Veröffentlichung der jeweiligen Daten ausdrücklich zugestimmt haben (31).
Für Zwecke der Überwachung, Untersuchung und Bewertung, die in den Arbeitsprogrammen „Ideen“ vorgesehen sind, kann es notwendig sein, dass die ERCEA eingereichte Vorschläge im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates von Dritten bearbeiten lässt (32). Die Antragsteller (33) werden gebeten, jeweils freiwillig ihre Zustimmung zur Bearbeitung der Vorschläge zu geben. Diese Zustimmung ist nicht obligatorisch, sondern freiwillig. Die Verweigerung einer solchen Zustimmung hat keine Folgen für die Begutachtung.
4. BESCHLUSS ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER FINANZHILFEN UND ABFASSUNG DER FINANZHILFEVEREINBARUNGEN
Die Finanzhilfen werden den antragstellenden Rechtspersonen auf der Grundlage der von der ERCEA gemäß Abschnitt 3.1.7 erstellten endgültigen Rangliste im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vom zuständigen Anweisungsbefugten mittels einer förmlichen Finanzhilfevereinbarung gewährt.
Die Finanzhilfevereinbarungen werden mit den antragstellenden Rechtspersonen vorbehaltlich des Abschlusses der internen haushaltstechnischen und rechtlichen Verfahren (34) sowie der Überprüfung der in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen geschlossen.
Im Zuge der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung kann es notwendig sein, dass der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson weitere Informationen zum Projekt und seiner geplanten Abwicklung vorlegen (35). Sind mehrere Teilnehmer an dem Projekt beteiligt, kann der verantwortliche Forscher oder die antragstellende Rechtsperson aufgefordert werden, diese Informationen und Zusicherungen von den anderen Teilnehmern einzuholen.
Ausgehend vom Ergebnis der Begutachtung können für bestimmte Vorschläge zusätzliche Bedingungen (36) an den Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen geknüpft werden. Solche Bedingungen müssen ordnungsgemäß dokumentiert und dem verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsperson mitgeteilt sowie im Begutachtungsbericht erfasst werden.
Antragstellenden Rechtspersonen, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in den Artikeln 93 Absatz 1 (Konkurs usw.), Artikel 94 (falsche Auskünfte usw.) und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a (Ausschluss von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt) der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden. Die Rechtspersonen müssen nachweisen, dass die oben genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen (37).
Zu diesem Zeitpunkt sind gegebenenfalls auch ethische Fragen zu klären. Die ERCEA wird zu diesem Zweck unabhängige Experten für die Beteiligung an der Ethikprüfung benennen (siehe Anhang B).
Die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung beinhaltet keine Verhandlungen über wissenschaftlich-technische Themen. Im Anschluss wird der antragstellenden Rechtsperson auf der Grundlage des eingereichten Vorschlags und der von den Gutachtern empfohlenen Förderhöhe sowie vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen der antragstellenden Rechtsperson und dem verantwortlichen Forscher eine Finanzhilfe gewährt.
Stellt es sich als unmöglich heraus, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist mit dem verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsperson eine Einigung zu erzielen oder haben beide (oder eine der Parteien) etwaige vorgeschriebene Zusatzvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht unterzeichnet, können die Vertragsverhandlungen beendet werden.
Die Ausarbeitung von Finanzhilfevereinbarungen über Vorschläge der Reserveliste kann beginnen, sobald feststeht, dass ausreichende Mittel zur Finanzierung eines oder mehrerer dieser Projekte zur Verfügung stehen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden die Finanzhilfevereinbarungen über die Vorschläge der Reserveliste in absteigender Reihenfolge ausgearbeitet.
5. ANHÄNGE
5.1. Anhang A — Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform
In Ausnahmefällen, d. h. falls ein Antragsteller keinerlei Möglichkeit hat, auf das elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen zuzugreifen, und wenn dies unmöglich einzurichten ist, kann er bei der ERCEA beantragen, den Vorschlag in Papierform einreichen zu dürfen. Der Antrag, in dem die Umstände im Einzelnen darzulegen sind, muss bei der ERCEA spätestens einen Monat vor dem Schlusstermin für die Einreichung eingehen.
Anträge auf Papiereinreichung sind an folgende Anschrift zu richten:
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates |
Leiter der Abteilung Wissenschaftsmanagement („Scientific Management“) |
COV2 |
1049 Brüssel |
Belgien. |
Die ERCEA antwortet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Wird eine Ausnahme gewährt, übermittelt die ERCEA dem Antragsteller die Antragsformulare für die Papiereinreichung.
Sollte aufgrund des spezifischen Charakters einer Aufforderung eine webbasierte Antragstellung generell unangebracht sein, kann die ERCEA von vornherein beschließen, Anträge in Papierform anzunehmen. In derartigen Fällen wird darauf bereits in der Aufforderung hingewiesen. Die benötigten Formulare werden allgemein zugänglich gemacht.
Ist eine Einreichung in Papierform — aufgrund einer entsprechenden besonderen oder generellen Ausnahme — zulässig, können die Pakete mit den Papierfassungen der Vorschläge per Post oder durch einen privaten Kurierdienst zugestellt oder persönlich abgegeben werden. Auf einem beweglichen elektronischen Speichermedium (CD-ROM o.Ä.), per E-Mail oder per Fax eingereichte Vorschläge werden von der Bewertung ausgeschlossen. Die Vorschläge auf Papier sind in einem einzigen Paket einzureichen. Wenn Antragsteller eingereichte Vorschläge ändern oder Zusatzinformationen nachreichen wollen, müssen sie klar angeben, welche Teile des Vorschlags geändert wurden, und die Änderungen/Ergänzungen müssen vor Ablauf der Einreichungsfrist der Aufforderung eingehen. Ergänzungen oder Änderungen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt und bewertet.
Bei Vorschlägen, die per Post oder Kurierdienst übermittelt werden, dient der Poststempel oder das Datum des Einlieferungsscheins als Nachweis des Versanddatums. Pakete mit Vorschlägen können bei ihrem Eingang von der ERCEA (38) zum Zweck der Registrierung der verwaltungstechnischen Informationen in den Datenbanken und der Versendung einer Eingangsbestätigung geöffnet werden.
5.2. Anhang B — Verfahren der Ethikprüfung
Entsprechend Artikel 6 des RP7 und Artikel 15 der Beteiligungsregeln wird im Rahmen des Bewertungsverfahrens zunächst untersucht, welche ethischen Fragen durch die Vorschläge gegebenenfalls aufgeworfen werden; danach werden die Vorschläge, bei denen ethische Fragen zu klären sind, einem Screening unterzogen. Erforderlichenfalls kann nach diesem Screening und vor einer Auswahlentscheidung der ERCEA im Einklang mit den festgelegten Regeln eine Ethikprüfung stattfinden. Screening und Ethikprüfung (in diesem Anhang zusammengenommen das „Verfahren der Ethikprüfung“) werden von unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen vorgenommen.
Zweck des Verfahrens der Ethikprüfung ist es, sicherzustellen, dass die Europäische Union keine Forschung unterstützt, die den in den einschlägigen EU-Vorschriften niedergelegten grundlegenden ethischen Prinzipien zuwiderläuft, und zu prüfen, ob die Forschungsarbeiten den in den Beschlüssen und Entscheidungen zum RP7 und zum spezifischen Programm „Ideen“ enthaltenen ethischen Anforderungen entsprechen. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien wurden und werden auch weiterhin berücksichtigt.
Wenn angemessen und/oder in der Aufforderung verlangt, haben die Vorschläge ein Ethikkapitel zu enthalten mit
— |
einer Darstellung etwaiger Ethikaspekte bei den Zielen, der Methodik und den möglichen Auswirkungen der Ergebnisse der vorgeschlagenen Forschung; |
— |
einer Begründung der Konzeption des Forschungsprojekts aus ethischer Sicht; |
— |
einer Erläuterung, wie die im Arbeitsprogramm genannten ethischen Anforderungen erfüllt werden sollen; |
— |
Angaben, wie die Vorschläge die rechtlichen und ethischen innerstaatlichen Anforderungen des Landes, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, erfüllen; |
— |
einem Zeitplan für die Beantragung von Stellungnahmen und/oder Genehmigungen zuständiger nationaler Behörden (Datenschutzbehörde, für klinische Versuche zuständige Behörde u. a.). |
Antragsteller werden daher gebeten, die im Leitfaden für Antragsteller enthaltene Tabelle zu den ethischen Aspekten auszufüllen.
Die ERCEA kann vom Antragsteller zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zusätzliche Informationen verlangen, die im Hinblick auf eine Genehmigung im Rahmen des Verfahrens der Ethikprüfung von Bedeutung sind.
Allgemeine Verfahrensmodalitäten
Interne Vorprüfung der Vorschläge
Die Ethikgruppe der ERCEA prüft alle für eine Förderung empfohlenen Vorschläge daraufhin, welche Vorschläge keinerlei ethische Fragen aufwerfen und ohne Inanspruchnahme unabhängiger Experten im Hinblick auf eine etwaige Förderung zugelassen werden können. Alle anderen Vorschläge werden einer weiteren Prüfung unterzogen. Dieses Verfahren stützt sich auf die von den Antragstellern übermittelte Tabelle zu den ethischen Aspekten und die Vorschläge.
Vorlage bei einem Ethik-Screening-Ausschuss
Alle Vorschläge, bei denen vor dem Screening ermittelt wurde, dass sie ethische Fragen aufwerfen, werden einem Ethik-Screening-Ausschuss vorgelegt, der sich aus unabhängigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen zusammensetzt.
Die Experten ermitteln die Vorschläge, in denen ethische Fragen zufrieden stellend behandelt werden, diejenigen, die zugelassen werden können, sofern ausreichende dokumentarische Informationen und/oder eine nationale Genehmigung vorgelegt werden, sowie diejenigen die aufgrund der Bedeutung der aufgeworfenen ethischen Fragen weiter geprüft und einer Ethikprüfung unterzogen werden müssen (39).
Für jeden behandelten Vorschlag erstellen und unterzeichnen die Experten einen Ethik-Screening-Bericht mit Anforderungen. Diese Anforderungen werden zu vertraglichen Verpflichtungen.
Vorlage bei einem Ethikausschuss
Projekte, bei denen im Verlauf des Ethik-Screenings bedeutende ethische Fragen festgestellt werden, werden einem Ethikausschuss vorgelegt. Themen wie die Forschung am Menschen (40), die Forschung an menschlichen Embryonen und menschlichen embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an nicht menschlichen Primaten werden automatisch einer Ethikprüfung unterzogen (41).
Der Ethikausschuss prüft die von einem Vorschlag aufgeworfenen ethischen Fragen und nennt die ethischen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit der Vorschlag aus ethischer Sicht genehmigt werden kann. In diesem Stadium kann der Ethikausschuss Vorschläge benennen, bei denen sich schwerwiegende ethische Fragen stellen, die zum Ausschluss des Projekts vom Verfahren für die Finanzhilfegewährung führen können.
Zusammensetzung der Ethik-Screening-Ausschüsse und der Ethikausschüsse
Ethikausschüssen gehören unabhängige Experten aus verschiedenen Disziplinen — wie Recht, Soziologie, Psychologie, Philosophie und Ethik, Medizin, Molekularbiologie, Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Tiermedizin — an, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitgliedern gewährleistet ist.
Die ERCEA wird unter den von der Kommission für das RP7 bestimmten und ausgewählten oder den vom wissenschaftlichen Rat bestimmten Sachverständigen Experten mit der erforderlichen Qualifizierung in Ethikfragen auswählen und benennen. Die Ausschüsse sind im Hinblick auf die geografische Herkunft der Mitglieder sowie den Anteil an Frauen und Männern ausgewogen besetzt; ihre Zusammensetzung ist außerdem abhängig von der Art der zu begutachtenden Vorschläge. Die von der Kommission für die Bestellung unabhängiger Experten genehmigten Muster-Bestellungsschreiben werden im Rahmen des an Ethikaspekten orientierten Zulassungsverfahrens entsprechend für die Bestellung von Ethikexperten verwendet.
Vertreter der Zivilgesellschaft können zu den Ausschusssitzungen eingeladen werden.
Ethikprüfung
In einer ersten Phase prüfen die unabhängigen Experten die Vorschläge normalerweise im Fernverfahren. In einer zweiten Phase werden die Vorschläge im Rahmen des ordnungsgemäß ernannten Ethikausschusses erörtert, um zu einem einvernehmlichen Beschluss zu gelangen.
Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die Ethikprüfung. Der Bericht über die Ethikprüfung enthält eine Auflistung der ethischen Fragen, eine Darstellung, wie die Fragen von dem verantwortlichen Forscher und seinem Team behandelt wurden, sowie Anforderungen und Empfehlungen des Ethikausschusses. Der Bericht wird von den Experten des Ethikausschusses unterzeichnet. Wird kein Konsens erzielt, wird in dem Bericht die mehrheitliche Meinung der Experten des Ethikausschusses dargelegt.
Ethik-Screening-Bericht und Bericht über die Ethikprüfung
Der verantwortliche Forscher und die antragstellende Rechtsperson werden durch den Ethik-Screening-Bericht oder den Bericht über die Ethikprüfung über das Ergebnis des Verfahrens der Ethikprüfung unterrichtet, ohne dass die Identität der Experten preisgegeben wird.
Bei dem Beschluss über die Förderung eines Projekts werden die Ergebnisse des Verfahrens der Ethikprüfung berücksichtigt. Dies kann Änderungen der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung und ihrer Anhänge oder — in extremen Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben.
Einzelstaatliche Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees
Die ERCEA vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörden erhalten haben und/oder befürwortende Stellungnahmen des zuständigen Ethikkomitees vorlegen können. Liegt bis zum Beginn der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung die Genehmigung der nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme eines zuständigen örtlichen Ethikkomitees nicht vor, enthält die Finanzhilfevereinbarung eine spezielle Klausel, die verlangt, dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss.
Folgemaßnahmen und Überprüfung (EFA)
Für Vorschläge, bei denen ein Ethik-Screening und/oder eine Ethikprüfung durchgeführt wird, können von den Experten Folgemaßnahmen und eine Überprüfung (Ethics Follow-up/Audit — EFA) vorgesehen werden. Ein EFA-Verfahren wird von Ethik-Experten frühestens zum Zeitpunkt der ersten Finanzberichterstattung für das Projekt durchgeführt. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollen die Finanzhilfeempfänger beim Umgang mit den durch ihre Arbeiten aufgeworfenen ethischen Fragen und gegebenenfalls bei notwendigen Korrekturmaßnahmen unterstützt werden.
In extremen Fällen kann ein EFA-Verfahren dazu führen, dass der ERCEA die Beendigung der Finanzhilfevereinbarung empfohlen wird. Zuständig für die Organisation und Durchführung des EFA-Verfahrens sind die für die Ethikprüfung zuständigen Dienststellen der Kommission (GD RTD).
Besondere Verfahrensmodalitäten bei Tätigkeiten im Bereich der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen (42)
Bei der Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, die die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen (hES) vorsehen, und vor der Ausarbeitung der entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen geht die ERCEA wie folgt vor:
Das allgemeine wissenschaftliche Begutachtungsverfahren nach Abschnitt 3 wird angewendet. Ferner beurteilen die im Rahmen der Begutachtung tätigen unabhängigen Experten, ob
— |
das Projekt wichtigen Forschungszielen dient, die die Grundlagenforschung in Europa voranbringen oder das medizinische Wissen für die Weiterentwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Methoden zur Anwendung beim Menschen erweitern; |
— |
die Verwendung von hES zur Verwirklichung der im Vorschlag dargelegten wissenschaftlichen Ziele erforderlich ist. Die Antragsteller müssen insbesondere nachweisen, dass entsprechende validierte Alternativen (insbesondere Stammzellen anderer Art oder Herkunft) nicht geeignet und/oder nicht verfügbar sind, um die im Rahmen des Vorschlags erwarteten Ergebnisse zu erzielen. Die letztgenannte Bestimmung gilt nicht für Forschungsarbeiten zum Vergleich von hES mit anderen humanen Stammzellen. |
Verfahren der Ethikprüfung
Für eine Förderung empfohlene Forschungsvorschläge, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, werden der Kommission (GD RTD) zur Ethikprüfung übermittelt. Die geltenden Verfahren für Ethikprüfungen der Kommission von Vorschlägen, bei denen hES verwendet werden, im Rahmen des RP7 sind in den von der Kommission genehmigten Muster-Bestellungsschreiben beschrieben.
Einzelstaatliche Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen Ethikkomitees
Die ERCEA vergewissert sich, dass die Antragsteller vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen lokalen oder nationalen Behörden erhalten haben.
Kann bis zum geplanten Projektbeginn die Genehmigung der nationalen Behörde und/oder eine befürwortende Stellungnahme eines zuständigen örtlichen Ethikkomitees nicht vorgelegt werden, kann die Finanzhilfevereinbarung unter Aufnahme einer speziellen Klausel geschlossen werden, die verlangt, dass die entsprechende Genehmigung oder Stellungnahme vor Beginn der betreffenden Forschungsarbeiten vorliegen muss.
Die Ergebnisse der Ethikprüfung werden bei der Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung berücksichtigt. Dies kann Änderungen der Beschreibung der Arbeiten in der Finanzhilfevereinbarung oder — in bestimmten Fällen — eine Beendigung der Verhandlungen zur Folge haben.
Für humane embryonale Stammzellen betreffende Vorschläge gilt im Anschluss an die Ethikprüfung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (43) für die Billigung der Maßnahmen, bei denen hES verwendet werden, und ihrer Finanzierung das in den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates festgelegte Regelungsverfahren.
Darüber hinaus wird die ERCEA darauf hinwirken, dass die verantwortlichen Forscher ordnungsgemäß Informationen mit dem Europäischen hES-Register (http://www.hescreg.eu/) austauschen. Damit sollen Transparenz in Bezug auf die verwendeten hES-Linien und eine allgemeine Verbreitung der verfügbaren Informationen über diese Linien sichergestellt werden.
5.3. Anhang C — Regelung für die Erstattung der Reisekosten verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, sowie für Tagegelder und Übernachtungsgelder (44)
Artikel 1
(1) Diese Regelung gilt für
a) |
von der ERCEA gemäß Abschnitt 3.1.6.1 zu einem Gespräch geladene Personen; |
b) |
Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die von der ERCEA zu einem Gespräch geladen wurden. |
(2) Die für Mittelbindungen zuständigen Anweisungsbefugten bemühen sich insbesondere darum, dass die Gespräche so organisiert werden, dass die zu einem Gespräch geladenen Personen die günstigsten Reisetarife nutzen können.
Die für Zahlungen zuständigen Anweisungsbefugten prüfen insbesondere solche Erstattungsanträge genau, bei denen außergewöhnlich hohe Flugpreise angegeben werden. Sie haben das Recht, alle erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und alle hierfür erforderlichen Nachweise von den geladenen Personen anzufordern. Sie können ferner, soweit dies gerechtfertigt erscheint, die Erstattung auf den im Normalfall üblichen Tarif für eine Reise vom Abreiseort der geladenen Person zum Ort des Gesprächs beschränken.
(3) Sind die gemäß Artikel 3 vorgesehenen Entschädigungen angesichts der einer behinderten Person aufgrund ihrer Behinderung sowie der Begleitperson entstehenden Kosten eindeutig unangemessen, werden die Ausgaben auf Antrag des zuständigen Anweisungsbefugten nach Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
(4) Die ERCEA kann für eventuelle materielle, immaterielle oder physische Schäden der geladenen Personen oder der Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die gegebenenfalls während ihrer Reise oder ihres Aufenthalts am Ort des Gesprächs eintreten, nicht haftbar gemacht werden kann, sofern solche Schäden nicht direkt durch die ERCEA verursacht wurden.
Insbesondere geladene Personen, die zu den Gesprächen in eigenen Verkehrsmitteln an- und abreisen, sind für eventuell eintretende Unfälle vollständig haftbar.
Artikel 2
(1) Alle zu Gesprächen geladenen Personen haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für die Strecke von dem aus der Einladung hervorgehenden Abreiseort (berufliche oder private Anschrift) bis zum Ort des Gesprächs, wobei das aufgrund der jeweiligen Entfernung angemessenste Verkehrsmittel zu wählen ist. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse bei Strecken von bis zu 400 km (einfache Fahrt entsprechend der offiziellen Entfernung in Eisenbahnkilometern) oder die Kosten eines Flugscheins der Economy-Klasse bei darüber liegenden Entfernungen.
Bei Flugreisen von einer Dauer von mindestens vier Stunden ohne Zwischenlandung sind die Reisekosten der Business-Klasse erstattungsfähig.
(2) Die Erstattung der Kosten für Reisen im privaten PKW erfolgt auf der Grundlage der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse.
(3) Befährt kein Zug die im privaten PKW zurückgelegte Strecke, so werden 0,22 EUR je km erstattet.
(4) Am Abreiseort (bzw. Startflughafen) anfallende Taxikosten und Parkgebühren werden nicht erstattet.
Artikel 3
(1) Das pro Gesprächstag gezahlte Tagegeld deckt pauschal alle Ausgaben am Ort des Gesprächs ab, unter anderem auch Kosten für Verpflegung und Beförderung am Ort (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, Taxi, Parkgebühren, Maut usw.) sowie für die Reise- und Unfallversicherung.
(2) Das Tagegeld beträgt 92,00 EUR.
(3) Liegt der in der Einladung genannte Abreiseort höchstens 100 km vom Gesprächsort entfernt, so wird der Tagessatz um 50 % gekürzt.
(4) Muss die geladene Person aufgrund der Unvereinbarkeit der für die Gespräche vorgesehenen Zeiten mit den Flug- oder Bahnfahrplänen eine oder mehrere Nächte vor Ort verbringen (45), so wird ihr auch ein Übernachtungsgeld gezahlt. Dieses beträgt 100,00 EUR pro Nacht. Die Anzahl der Übernachtungen darf die Anzahl der Gesprächstage + 1 nicht überschreiten.
(5) Ausnahmsweise kann ein zusätzliches Übernachtungsgeld und/oder ein zusätzliches Tagegeld gezahlt werden, wenn sich durch die Verlängerung des Aufenthalts eine Transportkostenermäßigung erreichen lässt, deren Höhe den Betrag dieser Sätze übersteigt.
Artikel 4
(1) Die Erstattung wird von der ERCEA auf der Grundlage des ordnungsgemäß ausgefüllten und von der geladenen Person sowie dem für die Bescheinigung der Anwesenheit der geladenen Person zuständigen ERCEA-Beamten unterschriebenen Erstattungsantrags vorgenommen.
Durch die Unterzeichnung des Erstattungsantrags erklärt die geladene Person ehrenwörtlich, dass die angegebenen Reise- und/oder Aufenthaltskosten für diese Reise oder diesen Zeitraum von keiner anderen EU-Institution oder einer sonstigen Organisation oder Person getragen werden und dass die Angaben den tatsächlich angefallen Kosten entsprechen. Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Angaben haben administrative Sanktionen entsprechend Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zur Folge.
(2) Reisekosten werden auf Vorlage von Originalbelegen spätestens 30 Kalendertage nach dem letzten Gesprächstag erstattet (dies sind Fahrscheine und Rechnungen oder Online-Buchungsausdrucke sowie die Bordkarten der Hinreise). Aus den vorgelegten Unterlagen müssen die auf der Reise in Anspruch genommene Klasse, die Reisezeiten und die gezahlten Preise hervorgehen.
Vorbehaltlich eines Nachweises durch die geladene Person, der durch begründete Entscheidung vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannt wird, entbindet die Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Absatzes die ERCEA von jeder Pflicht zur Erstattung der Reisekosten und zur Zahlung von Tagegeldern oder Übernachtungsgeldern.
(3) Die ERCEA erstattet innerhalb der in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegten Fristen.
(4) Die Reisekosten werden in Euro, gegebenenfalls zu dem am Gesprächstag geltenden Wechselkurs, erstattet.
(5) Das Tagegeld und gegebenenfalls das Übernachtungsgeld werden auf der Grundlage der am Gesprächstag geltenden Pauschale in Euro gezahlt. Das Tagegeld und das Übernachtungsgeld können entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel angepasst werden.
(6) Jede Erstattung von Reisekosten und/oder Zahlung von Tagegeldern und/oder Übernachtungsgeldern erfolgt auf ein und dasselbe Bankkonto.
(7) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann durch begründete Entscheidung nach Vorlage der entsprechenden Belege die Erstattung von Beträgen genehmigen, die die geladene Person gegebenenfalls aufgrund ihr schriftlich vorliegender besonderer Anweisungen verauslagen musste.
5.4. Anhang D — Verfahren bei sicherheitsempfindlichen ERC-Maßnahmen
A. Einleitung
Im Falle sicherheitsbezogener Forschung gelten wegen der sensiblen Natur der behandelten Themen und der spezifischen Kapazitätsdefizite, die es mit Blick auf den Schutz der europäischen Bürger zu beheben gilt, besondere Verfahren. Als sicherheitsempfindlich eingestufte ERC-Maßnahmen unterliegen der Geheimhaltung (46).
Die entsprechenden Verfahren werden im Folgenden beschrieben. Diese gelten gegebenenfalls für ERC-Maßnahmen, wenn sicherheitsempfindliche Themen behandelt werden.
B. Ermittlung potenziell der Geheimhaltung unterliegender ERC-Maßnahmen
Eine sicherheitsempfindliche ERC-Maßnahme ist eine Maßnahme, in deren Rahmen möglicherweise mit Verschlusssachen umgegangen werden muss.
Ein Vorschlag wird als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichnet,
— |
wenn der Antragsteller den Vorschlag als sicherheitsempfindlich deklariert, |
— |
wenn die Gutachter oder die ERCEA feststellen oder vermuten, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
Bei den als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichneten Vorschlägen werden die Rahmenbedingungen der geplanten Arbeiten einer weitergehenden Prüfung gemäß dem in Abschnitt C beschriebenen Verfahren unterzogen.
Bei den Vorschlägen ist (wenn dies im entsprechenden Leitfaden für Antragsteller verlangt wird) gegebenenfalls anzugeben, welche bestehenden Informationen für die Durchführung der ERC-Maßnahme notwendig sind und welche neuen Informationen (Verschlusssachen) im Rahmen der Maßnahme generiert werden. Vorschläge, bei denen Verschlusssachen (bestehende Informationen und/oder neue Informationen) gehandhabt werden, müssen eine „Geheimschutzklausel“ (SAL) (47) (mit „Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen“ (SCG) (48) im Anhang) enthalten.
Der SCG umfasst:
— |
den Geheimhaltungsgrad der bestehenden und der neuen Informationen |
— |
Angaben dazu, welche Teilnehmer Zugang zu welchen Informationen haben |
Ferner sind folgende Unterlagen vorzulegen:
— |
Kopien der „Sicherheitsbescheide für Einrichtungen“ (FSC) (oder der entsprechenden Anträge). Die Gültigkeit der FSC wird von der Direktion Sicherheit der Kommission über die geeigneten offiziellen Kanäle unter Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden (NSA) geprüft; |
— |
eine offizielle schriftliche Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörden, die Verschlusssachen (bestehende Informationen) zu verwenden. |
Die SAL und der SCG mit den entsprechenden Nachweisen werden auch im Rahmen des nachstehend beschriebenen Verfahrens geprüft.
C. Prüfung potenziell der Geheimhaltung unterliegender ERC-Maßnahmen
Die Vorschläge werden nach ihrer wissenschaftlichen Begutachtung entsprechend den Begutachtungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die ERCEA erstellt eine „Liste der ausgewählten Vorschläge“ mit den Vorschlägen, die für eine mögliche Förderung empfohlen werden, d. h. den Vorschlägen, die nicht abgelehnt wurden und für die Mittel zur Verfügung stehen; außerdem werden eine oder mehrere Reservelisten erstellt.
Jede auf der „Liste der ausgewählten Vorschläge“ oder einer Reserveliste stehende ERC-Maßnahme, die als „sicherheitsrelevant“ markiert ist, wird einer Prüfung unterzogen. Diese wird von einem Ad-hoc-Unterausschuss (dem „Sicherheitsprüfungsausschuss“) vorgenommen.
Dieser Sicherheitsprüfungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die in enger Abstimmung mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden ernannt werden; diese werden gegebenenfalls durch Vertreter der jeweiligen Programmausschüsse unterstützt, die aus den Ländern der Antragsteller stammen. Den Vorsitz in diesem Ausschuss führt ein Kommissionsvertreter.
Der Ausschuss prüft, ob die Antragsteller alle sicherheitsrelevanten Aspekte gebührend berücksichtigt haben. Die Vorschläge werden von Ausschussmitgliedern geprüft, die aus den Ländern der Antragsteller stammen.
Das Prüfverfahren sollte im Ergebnis zu einem gemeinsamen Standpunkt der betreffenden nationalen Vertreter und zu einer der folgenden Empfehlungen führen:
— |
Eine Einstufung als Verschlusssache ist nicht erforderlich. Die Verfahren zur Ausarbeitung der ERC-Finanzhilfevereinbarungen können eingeleitet werden (es können jedoch gegebenenfalls Empfehlungen für die Ausarbeitung ausgesprochen werden). |
— |
Eine Einstufung als Verschlusssache ist erforderlich. Es werden spezifische Empfehlungen für die Ausarbeitung der ERC-Finanzhilfevereinbarung in Form von Bedingungen ausgesprochen, die die Finanzhilfevereinbarung erfüllen muss. Die ERC-Maßnahme wird zur „Verschlusssache“ (49) und als EU-Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades eingestuft, der der höchsten Einstufung von Informationen entspricht, die gemäß den Angaben der SAL und des SCG im Rahmen der ERC-Maßnahme verwendet/generiert werden. |
— |
Der Vorschlag ist zu sicherheitsempfindlich für eine Förderung, da die Antragsteller nicht über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Genehmigungen verfügen, um angemessen mit den Verschlusssachen umzugehen. In diesem Fall kann der Vorschlag abgelehnt werden. Wird der Vorschlag abgelehnt, erläutert die ERCEA die Gründe für die Ablehnung, es sei denn, die Gründe unterliegen selbst der Geheimhaltung. |
Auf der Grundlage des gemeinsamen Standpunkts wird der Geheimhaltungsgrad bestimmt. In der Folge wird die ERCEA gemeinsam mit allen zuständigen NSA im Verlauf der Ausarbeitung und Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung überprüfen, ob alle erforderlichen Verfahren und Maßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass mit den Verschlusssachen angemessen umgegangen wird.
D. Ausfuhr- und Transfergenehmigungen
Ein Vorschlag kann außerdem — unabhängig von einer Einstufung als Verschlusssache aus Sicherheitsgründen — als sensibel betrachtet werden, wenn in seinem Rahmen Material ausgetauscht wird, für das eine Transfer- oder Ausfuhrgenehmigung benötigt wird.
In diesen Fällen müssen die Antragsteller die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften (50) einhalten. Sind für die Durchführung der geplanten Arbeiten Ausfuhrgenehmigungen (oder EU-Genehmigungen) erforderlich, müssen die Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Ausfuhr- oder Transfergenehmigung hinweisen und eine Kopie der Ausfuhr- oder Transfergenehmigungen (bzw. der entsprechenden Anträge) vorlegen.
E. Internationale Zusammenarbeit
Sicherheitsbedenken können nicht als Begründung für die Ablehnung von Vorschlägen für nicht der Geheimhaltung unterliegende ERC-Maßnahmen dienen, an denen Einrichtungen eines Drittlandes teilnehmen sollen (51). Die einzigen Ausnahmen sind folgende Fälle:
— |
Es wurde bereits im Arbeitsprogramm festgelegt, dass das Thema nicht für eine internationale Zusammenarbeit in Betracht kommt. In diesem Fall wird jeder Vorschlag, der eine internationale Zusammenarbeit vorsieht, als nicht zulässig eingestuft. |
— |
Der Vorschlag wurde als „sicherheitsrelevant“ markiert. In diesem Fall wird er einer Prüfung gemäß dem oben beschriebenen Verfahren unterzogen. |
(1) ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14.
(2) ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243.
(3) ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.
(4) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) Eine mögliche Ausnahme bilden die Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Beteiligungsregeln.
(8) http://cordis.europa.eu/home_de.html; http://ec.europa.eu/research/participants/portal; http://erc.europa.eu
(9) In Ausnahmefällen kann der verantwortliche Forscher selbst die antragstellende Rechtsperson sein.
(10) Das für das elektronische Einreichungssystem verantwortliche Personal kann mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen, um mit der Einreichung zusammenhängende technische Probleme zu klären bzw. zu lösen.
(11) Die Vollständigkeit der in der Vorschlagsbeschreibung enthaltenen Informationen wird von den unabhängigen Experten beurteilt. Die Zulässigkeitsprüfung bezieht sich lediglich auf das Vorhandensein der entsprechenden Teile und Formblätter des Vorschlags sowie die Gültigkeit der zusätzlich geforderten Unterlagen.
(12) In der Regel werden Vorschläge anhand der für die Förderform, für die sie eingereicht wurden, geltenden Kriterien bewertet. Wurde jedoch zum Beispiel die falsche Förderform gewählt, kann die ERCEA beschließen, einen Vorschlag anhand der Kriterien für eine andere Förderform zu bewerten. Dies ist nur zulässig, wenn der Vorschlag eindeutig nicht oder kaum der ursprünglich gewählten Förderform entspricht und wenn bei der fraglichen Aufforderung eine geeignetere Förderform zur Verfügung steht.
(13) Der Ausschuss setzt sich aus ERCEA-Mitarbeitern und bei Bedarf weiteren Kommissionsbediensteten zusammen, die über die nötigen Fachkenntnisse in Rechtsfragen und/oder Informatik verfügen. Der Ausschuss prüft den Vorschlag und die Umstände seiner Einreichung und erteilt hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vorschlag bewertet werden oder als unzulässig abgelehnt werden muss, seinen fachlichen Rat. Der Ausschuss kann beschließen, zur Klärung bestimmter Fragen den verantwortlichen Forscher und die antragstellende Rechtsperson zu hören.
(14) Mitarbeiter von relevanten EU-Agenturen gelten als externe Experten.
(15) Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln.
(16) Bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen ist für die Bestellung von Gutachtern die Auswahl durch den Wissenschaftlichen Rat nicht unbedingt erforderlich.
(17) Im Einklang mit den Beteiligungsregeln und/oder der Entscheidung der Kommission K(2008) 5694 vom 8. Oktober 2008 zur Übertragung von Befugnissen auf die ERCEA.
(18) Die Europäische Kommission verfolgt im Bereich der Forschung eine Politik der Chancengleichheit und der ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern (Siehe Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen). Zu demselben Thema heißt es in Artikel 17 Absatz 2 der Beteiligungsregeln: „Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.“
(19) Der relevante Leitfaden für Antragsteller kann dem Antragsteller die Möglichkeit geben, bis zu drei Personen nennen.
(20) Es muss sich um triftige Gründe handeln, z. B. unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz, berufliche Konflikte oder Ähnliches, wodurch die Objektivität des potenziellen Gutachters beeinträchtigt bzw. in Zweifel gezogen würde.
(21) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(22) Artikel 15 der Beteiligungsregeln.
(23) In der Regel werden Vorschläge anhand der für die Förderform, für die sie eingereicht wurden, geltenden Kriterien bewertet. Wurde jedoch zum Beispiel die falsche Förderform gewählt, kann die ERCEA beschließen, einen Vorschlag anhand der Kriterien für eine andere Förderform zu bewerten. Dies ist nur zulässig, wenn der Vorschlag eindeutig nicht oder kaum der ursprünglich gewählten Förderform entspricht und wenn bei der fraglichen Aufforderung eine geeignetere Förderform zur Verfügung steht.
(24) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Beteiligungsregeln.
(25) Bei diesen kann es sich um Mitglieder anderer Gremien handeln als der Gremien/des Gremiums, denen/dem der Vorschlag zugewiesen wurde, oder um Schiedsrichter.
(26) Einschließlich gremiums- oder disziplinübergreifender Vorschläge, die Mitgliedern von mehr als einem Gremium oder zusätzlichen Schiedsrichtern zur Begutachtung vorgelegt werden können.
(27) Artikel 15 Absatz 2 der Beteiligungsregeln.
(28) „Unregelmäßigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(29) Neben diesem Beschwerdeverfahren gibt es im Zusammenhang mit den Handlungen der ERCEA und der Kommission weiterhin folgende Anlaufstellen: das Generalsekretariat der Kommission bei Verletzung des Kodex der guten Verwaltungspraxis (gegenüber der Öffentlichkeit); den europäischen Bürgerbeauftragten bei Missständen im Rahmen der Tätigkeiten der Organe; den Gerichtshof der Europäischen Union, wenn natürliche oder juristische Personen betroffen sind.
(30) Auf der Grundlage der endgültigen von der ERCEA erstellten Liste gemäß Abschnitt 3.1.7.
(31) Bei diesen Informationen kann es sich u. a. um die Namen der verantwortlichen Forscher und der antragstellenden Rechtsträger, den Titel des Vorschlags und dessen Kurzbezeichnung handeln.
(32) Vertragspartner und/oder Empfänger im Rahmen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen.
(33) Verantwortliche Forscher und/oder Gasteinrichtungen.
(34) Gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens zur Anhörung des Programmausschusses gemäß dem spezifischen Programm „Ideen“.
(35) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Beteiligungsregeln sowie gemäß den Regeln der Kommission für die Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des RP7 gefördert werden (K(2007) 2466).
(36) Hierbei kann es sich um Anforderungen im Zusammenhang mit einer Ethikprüfung handeln.
(37) Artikel 114 der Haushaltsordnung.
(38) Oder von einem Auftragnehmer, der bei der Durchführung der Begutachtungsrunden verwaltungstechnische Dienste leistet.
(39) Die folgenden Bereiche fallen in den Zuständigkeitsbereich der GD RTD: humane embryonale Stammzellen, nicht menschliche Primaten, Forschung am Menschen. Vorschläge in diesen Bereichen werden automatisch zur Ethikprüfung an die GD RTD weitergeleitet.
(40) Z. B. klinische Versuche und Forschung an lebenden Menschen unter Anwendung invasiver Verfahren (wie etwa Entnahme von Gewebeproben).
(41) Vorschläge in diesen Bereichen werden automatisch zur Ethikprüfung an die GD RTD weitergeleitet.
(42) Unter Berücksichtigung der Erklärung der Kommission vom 24. Juli 2006 (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 42).
(43) ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243.
(44) Die ERCEA kann ein System für die elektronische Einreichung von Papierformularen und Originalen einrichten, die im Rahmen dieser Erstattungsregelung vorzulegen sind.
(45) Grundsätzlich kann von den zu Gesprächen geladenen Personen nicht verlangt werden, vor 07:00 Uhr (Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) oder vor 08:00 (Flughafen) vom Abreiseort oder vom Gesprächsort abzureisen oder nach 21:00 Uhr (Flughafen) bzw. 22:00 Uhr (Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) am Ort der Gespräche bzw. nach 23:00 Uhr (Flughafen, Bahnhof oder andere Verkehrsmittel) am Abreiseort anzukommen.
(46) Siehe Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1) bezüglich der Sicherheitsbestimmungen und dessen spätere Änderungen.
(47) „Geheimschutzklausel (SAL)“: „besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die schutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind“, siehe Abschnitt 27 des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom.
(48) Siehe Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom.
(49) Für die Behandlung vertraulicher Daten gelten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss 2001/844/EG in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften.
(50) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(51) Ein „Drittland“ ist ein Land, bei dem es sich weder um einen EU-Mitgliedstaat noch um ein mit dem RP7 assoziiertes Land handelt.