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Έγγραφο 32010R1017

    Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt

    ABl. L 293 vom 11.11.2010, σ. 41 έως 43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Νομικό καθεστώς του εγγράφου Δεν ισχύει πλέον, Ημερομηνία λήξης ισχύος: 10/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0560

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1017/oj

    11.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/41


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1017/2010 DER KOMMISSION

    vom 10. November 2010

    zur Eröffnung des Verkaufs von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (2) erfolgt der Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten verfügen über Interventionsbestände an Weichweizen und Gerste. Zur Deckung des Marktbedarfs sind diese Getreidebestände der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck sind Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt zu eröffnen. Jede von ihnen hat als getrennte Ausschreibung zu gelten.

    (3)

    In Anbetracht der Lage auf dem Binnenmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibungen unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies muss für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

    (4)

    Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Systems sind die Bedingungen und Fristen vorzusehen, die bei der Übermittlung der von der Kommission vorgeschriebenen Angaben eingehalten werden müssen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Gemäß den Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird ein Ausschreibungsverfahren für den Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen auf dem Binnenmarkt eröffnet.

    Die je nach Mitgliedstaat verfügbaren Höchstmengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 2

    Einreichungsfristen

    1.   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung endet am 24. November 2010 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

    Die Fristen für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen enden an folgenden Tagen um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit):

    am 8. und 15. Dezember 2010,

    am 12. und 26. Januar 2011,

    am 9. und 23. Februar 2011,

    am 9. und 23. März 2011,

    am 13. und 27. April 2011,

    am 11. und 25. Mai 2011,

    am 15. und 29. Juni 2011.

    2.   Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Interventionsstellen einzureichen, deren Verzeichnis im Internet veröffentlicht wird (3).

    Artikel 3

    Mitteilung an die Kommission

    Die Mitteilung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 muss am Endtermin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) erfolgen.

    Artikel 4

    Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

    Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für jede Getreideart und für jeden Mitgliedstaat gesondert den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, die eingereichten Angebote nicht anzunehmen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. November 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

    (3)  Die Anschriften der Interventionsstellen sind auf der CIRCA-Website der Europäischen Kommission (http://circa.europa.eu/Public/irc/agri/cereals/library?l=/publicsdomain/cereals/intervention_agencies&vm=detailed&sb=Title) zu finden.


    ANHANG

    Liste der ausschreibungen

    (Tonnen)

    Mitgliedstaat

    Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen

     

    Weichweizen

    Gerste

    Mais

    KN-Code

    1001 90

    1003 00

    1005 90 00

    Belgique/België

    0

    България

    0

    0

    Česká republika

    60 937

    136 395

    Danmark

    59 550

    Deutschland

    1 100 935

    Eesti

    40 060

    Eire/Ireland

    Elláda

    España

    France

    70 385

    Italia

    Kypros

    Latvija

    0

    Lietuva

    0

    91 377

    Luxembourg

    Magyarország

    4 418

    30 258

    0

    Malta

    Nederland

    Österreich

    20 541

    Polska

    0

    0

    Portugal

    România

    0

    Slovenija

    Slovensko

    0

    80 112

    Suomi/Finland

    22 757

    784 136

    Sverige

    148 260

    United Kingdom

    151 136

    Das Zeichen „—“ bedeutet, dass es in diesem Mitgliedstaat keine Interventionsbestände dieser Getreideart gibt.


    Επάνω