EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0557

2009/557/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5608)

ABl. L 191 vom 23.7.2009, p. 72–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/557/oj

23.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2009

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5608)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2009/557/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vesikuläre Schweinekrankheit ist eine Virusinfektion, die sich klinisch nicht von der Maul- und Klauenseuche unterscheiden lässt und daher zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(2)

Bei einem Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Schweinen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (2) legt Tiergesundheitsvorschriften für die Vesikuläre Schweinekrankheit für Regionen Italiens fest, die als frei von der Vesikulären Schweinekrankheit anerkannt sind, sowie für diejenigen Regionen, die nicht als frei von dieser Seuche anerkannt sind. Die italienischen Behörden sind der Informationspflicht gemäß Artikel 11 der genannten Entscheidung nachgekommen.

(4)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe, sofern Maßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit durchgeführt werden.

(5)

Artikel 3 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG regelt den Prozentsatz bestimmter den Mitgliedstaaten entstandener Kosten, die von der Finanzhilfe der Gemeinschaft gedeckt werden können.

(6)

Die Zahlung einer gemeinschaftlichen Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(7)

Italien hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Am 10. Dezember 2008 hat Italien einen Kostenvoranschlag für die Maßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgelegt.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe für Italien

Italien kann gemäß gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2008 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


Top