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Document 22009D0497

2009/497/EG: Beschluss Nr. 1/2009 des AKP-EG-Ministerrats vom 29. Mai 2009 zur Annahme der Änderungen von Anhang II des Partnerschaftsabkommens

ABl. L 168 vom 30.6.2009, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/497/oj

30.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/48


BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES AKP-EG-MINISTERRATS

vom 29. Mai 2009

zur Annahme der Änderungen von Anhang II des Partnerschaftsabkommens

(2009/497/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP-Staaten“ genannt) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 100,

gestützt auf die Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwecks Erleichterung der Vergabe von Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) an ärmere AKP-Länder im Rahmen der HIPC-Initiative (Heavily Indebted Poor Countries) und anderer international vereinbarter Initiativen für ein tragfähiges Schuldenniveau schlägt die Europäische Investitionsbank vor, Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu ändern.

(2)

Die Kohärenz der Maßnahmen bei der Darlehensvergabe aus Eigenmitteln der EIB mit der HIPC-Initiative erfordert eine größere Flexibilität, um die im Rahmen der HIPC-Initiative oder einem anderen internationalen Rahmen vereinbarten Bedingungen für ein tragfähiges Schuldenniveau insbesondere in Bezug auf Zinsvergütungen zu erfüllen.

(3)

Gemäß Anhang II Artikel 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gelten bereits entsprechende Bestimmungen für die von der EIB im Rahmen der Investitionsfazilität verwalteten Mittel.

(4)

Das Ziel des neuen Absatzes unter Anhang II Artikel 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ist es, für die Eigenmittel der EIB und die Investitionsfazilitäten einheitliche Bedingungen anzuwenden.

(5)

Das Ziel des neuen Wortlauts für Anhang II Artikel 1, 2 und 4 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens besteht darin, die für die HIPC-Initiative geltenden Bestimmungen zu den Eigenmitteln der EIB und zur Investitionsfazilität in Einklang zu bringen.

(6)

Daher sollte Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Artikel 1 wird der erste Absatz mit der Nummer 1 gekennzeichnet, und die folgenden Absätze 2, 3 und 4 werden eingefügt:

„(2)   Die Mittel für die in diesem Anhang vorgesehenen Zinsvergütungen werden aus den in Anhang 1b Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt.

(3)   Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den in Anhang 1b Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen verrechnet und direkt an die EIB gezahlt. Bis zu 10 % dieser für Zinsvergütungen bestimmten Zuschüsse können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.

(4)   Diese Bedingungen gelten unbeschadet der Bedingungen, die AKP-Ländern auferlegt werden können, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. Sofern solche Rahmenwerke eine Verringerung des Zinssatzes eines Darlehens um mehr als 3 % im Einklang mit den Artikeln 2 und 4 dieses Kapitels erforderlich machen, ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Bankdarlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau ergibt.“

2.

Artikel 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Gewöhnliche Darlehen können in Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktiven Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten, in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a)

Darlehen für Infrastrukturprojekte, die für die Entwicklung der Privatwirtschaft in den am wenigsten entwickelten Ländern, in Ländern, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, und in Ländern nach einer Naturkatastrophe Vorbedingung sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um bis zu 3 % gesenkt;

b)

Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstabe a oder b in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.“

3.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Unterzeichnung des Vertrags oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet.

b)

Jedoch kommen für Länder, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktiven Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten,

i)

Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von bis zu 3 % in Betracht;

ii)

privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b fallen, für eine Zinsvergütung zu den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen in Betracht.

Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

c)

Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.“

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

William HAOMAE


(1)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.


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