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Document 32009D0383

    2009/383/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

    ABl. L 120 vom 15.5.2009, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/383/oj

    15.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 120/20


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Mai 2009

    zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

    (2009/383/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Überprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931009582) und ex 3808 93 27 (TARIC-Code 3808932719) eingereiht wird („betroffene Ware“); der Zoll wurde ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Crop protection (M) Sdn. Bhd., Lot 746, Jalan Haji Sirat 4 ½ Miles, off Jalan Kapar, 42100 Klang, Selangor Darul Ehsan, Malaysia, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 309), und auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Sinon Corporation, No 23, Sec. 1, Mei Chuan W. Rd, Taichung, Taiwan, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 310). Der Antidumpingzoll beträgt 29,9 %.

    (2)

    AUDACE, ein Verband von Verwendern und Vertriebsgesellschaften der betroffenen Ware, legte Informationen vor, nach denen sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens (d. h. 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002) geändert hätten, was angeblich eine Aussetzung der derzeit geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigen würde. Daraufhin untersuchte die Kommission, ob eine Aussetzung gerechtfertigt wäre.

    B.   GRÜNDE

    (3)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 können die betreffenden Antidumpingmaßnahmen ferner jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

    (4)

    Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich bis zum ersten Halbjahr 2008. Aufgrund eines starken Preisanstiegs auf dem EU-Markt, eines mengen- und wertmäßigen Absatzzuwachses sowie der verhältnismäßig konstanten Produktionskosten stiegen die in Prozent des Umsatzes ausgedrückten Gewinne erheblich. Neuere Zahlen des wichtigsten Gemeinschaftsherstellers, auf den der größte Teil der Produktion und der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, bestätigen diese positive Entwicklung. Angesichts derzeit verfügbarer Marktdaten ist davon auszugehen, dass sich diese Lage im Falle einer Aussetzung der Maßnahmen nicht wesentlich verändert.

    (5)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigte, dass seine Preise auf dem EU-Markt derzeit weitgehend stabil bleiben, obwohl die Ausfuhrpreise der Volksrepublik China seit Juli 2008 erheblich gesunken sind.

    (6)

    Der Zuwachs bei der Produktionskapazität und beim Output in der Volksrepublik China könnte die Glyphosatpreise in der EU mittel- oder langfristig drücken. Nach den derzeit vorliegenden Informationen dürfte dieser Effekt jedoch weitgehend durch die weltweit steigende Nachfrage ausgeglichen werden.

    (7)

    Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Aussetzung dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

    (8)

    Angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen und insbesondere der derzeitigen Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der derzeit hohen Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und trotz des Rückgangs der Ausfuhrpreise der Volksrepublik China in den vergangenen Monaten erscheint es unwahrscheinlich, dass es aufgrund der Aussetzung zu einer erneuten Schädigung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China kommt. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für neun Monate auszusetzen.

    C.   ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (9)

    Die Kommission teilte dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mit, dass sie beabsichtigt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen auszusetzen. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und diese Stellungnahmen wurden berücksichtigt.

    D.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (10)

    Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen für eine Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Folglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 eingeführte Antidumpingzoll für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden.

    (11)

    Sollten sich die Umstände, die für die Aussetzung ausschlaggebend waren, später ändern, kann die Kommission die Antidumpingmaßnahmen durch die Aufhebung der Aussetzung des Antidumpingzolls umgehend wieder in Kraft setzen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 eingeführte, endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter den KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931009582) und ex 3808 93 27 (TARIC-Code 3808932719) eingereiht wird, der auf Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Crop protection (M) Sdn. Bhd., Lot 746, Jalan Haji Sirat 4 ½ Miles, off Jalan Kapar, 42100 Klang, Selangor Darul Ehsan, Malaysia, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 309), und auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808932711), mit Ausnahme des von Sinon Corporation, No 23, Sec. 1, Mei Chuan W. Rd, Taichung, Taiwan, produzierten Glyphosats (TARIC-Zusatzcode A 310) ausgeweitet wurde, wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 14. Mai 2009

    Für die Kommission

    Catherine ASHTON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1.


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