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Document 32007L0027
Commission Directive 2007/27/EC of 15 May 2007 amending certain Annexes to Council Directives 86/362/EEC, 86/363/EEC and 90/642/EEC as regards maximum residue levels for etoxazole, indoxacarb, mesosulfuron, 1-methylcyclopropene, MCPA and MCPB, tolylfluanid and triticonazole (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 128 vom 16.5.2007, p. 31–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396
16.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/31 |
RICHTLINIE 2007/27/EG DER KOMMISSION
vom 15. Mai 2007
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die folgenden bereits vorhandenen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: MCPA und MCPB durch die Richtlinie 2005/57/EG der Kommission (5), Tolylfluanid durch die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission (6), Triticonazol durch die Richtlinie 2006/39/EG der Kommission (7). |
(2) |
Die folgenden neuen Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Etoxazol durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (8), Mesosulfuron durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission (9), Indoxacarb durch die Richtlinie 2006/10/EG der Kommission (10) und 1-Methylcyclopropen durch die Richtlinie 2006/19/EG der Kommission (11). |
(3) |
Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Anwendung. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie Informationen zu dieser Anwendung übermittelt. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können. |
(4) |
Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalt noch einen vorläufigen Rückstandshöchstgehalt, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen. |
(5) |
Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine Reihe von Codex-Höchstgehalten für Tolylfluanid; sie wurden ebenfalls berücksichtigt. Die auf den Codex-Höchstgehalten beruhenden Rückstandshöchstgehalte wurden vor dem Hintergrund der Gefahr für die Verbraucher bewertet. Bei Zugrundelegung der toxikologischen Endpunkte, die auf den der Kommission vorliegenden Studien basieren, wurden keine Risiken festgestellt. |
(6) |
In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und, soweit erforderlich, die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit den betreffenden Wirkstoffen behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (12) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (13) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden. |
(7) |
Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen. |
(8) |
Die Festsetzung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für die betreffenden Stoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungszwecke dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden. |
(9) |
Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. |
(10) |
Die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 16. November 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 17. November 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Mai 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/11/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26).
(2) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/11/EG der Kommission.
(3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/12/EG der Kommission (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 75).
(4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).
(5) ABl. L 246 vom 22.9.2005, S. 14.
(6) ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21.
(7) ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 30.
(8) ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5.
(9) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41.
(10) ABl. L 25 vom 28.5.2006, S. 24.
(11) ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 15.
(12) „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).
(13) Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).
ANHANG I
In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen angefügt:
„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Etoxazol |
Getreide |
Indoxacarb als Summe der Isomeren S und R |
Getreide |
MCPA, MCPB einschließlich ihrer Salze, Ester und Konjugate, ausgedrückt als MCPA |
Getreide |
Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid, ausgedrückt als Tolylfluanid) |
Getreide |
Mesosulfuronmethyl, ausgedrückt als Mesosulfuron |
Getreide |
Triticonazol |
Getreide |
1-Methylcyclopropen |
Getreide |
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 5. Juni 2011 endgültig wird.“
ANHANG II
In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen angefügt:
|
Höchstgehalt (mg/kg) |
||
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln |
Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205, 0206, 0207, ex 0208, 0209, 0210, 1601 und 1602 |
Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 und 0406 |
Bei Frischei ohne Schale, Vogeleiern und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 und 0408 |
„Indoxacarb als Summe der Isomeren S und R |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: 0,01 (1) (2); Fett: 0,3 (2) |
||
MCPA, MCPB und MCPA-Thioethyl, ausgedrückt als MCPA |
0,1 (1) (2); genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: 0,5 (1) (2) |
||
Tolylfluanid (Tolylfluanid analysiert als Dimethylaminosulfotoluidid und ausgedrückt als Tolylfluanid) |
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 5. Juni 2011 endgültig wird.”.
ANHANG III
Die Anhänge zur Richtlinie 90/642/EWG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I, Gruppe „2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet“, Titel „v) Blattgemüse und frische Kräuter“, Untertitel „a) Salate und ähnliche“, wird der Eintrag „Blätter und Blattstiele der Brassica“ ersetzt durch „Blätter und Blattstiele der Brassica einschließlich Stielmus“. |
2. |
In Anhang II werden folgende Spalten für Etoxazol, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Mesosulfuron, Tolyfluanid, Triticonazol und 1 Methylcyclopropen eingefügt:
|
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 5. Juni 2011 endgültig wird“.