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Document 32007D0215

    2007/215/EG: Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/676/EG über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur

    ABl. L 95 vom 5.4.2007, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 329–331 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D1351

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/215/oj

    5.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/21


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 29. Januar 2007

    zur Änderung des Beschlusses 2004/676/EG über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur

    (2007/215/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1,

    gestützt auf den Beschluss 2004/676/EG des Rates vom 24. September 2004 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (2), insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Interesse einer stärkeren Harmonisierung der Personalverwaltung im europäischen öffentlichen Dienst ist es angezeigt, die Bestimmungen des Statuts der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur an die entsprechenden Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzupassen, insbesondere was die Wiedereinrichtungsbeihilfe, das Abgangsgeld, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und die Leistungen für Bedienstete, die zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden, betrifft. Aus demselben Grund muss auch den Erfahrungen Rechnung getragen werden, die bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gesammelt wurden.

    (2)

    Die Bestimmungen des Statuts der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur sind an die entsprechenden Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzupassen; dabei sind die Rechte, die die Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur vor Inkrafttreten dieser Änderungen erworben haben, zu achten, und ist ihren berechtigten Erwartungen Rechnung zu tragen.

    (3)

    Seit der erstmaligen Verabschiedung des Statuts der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur im Jahr 2004 sind einige Unstimmigkeiten im Text festgestellt worden. Diese müssen beseitigt werden.

    (4)

    Das durch den Beschluss 2004/676/EG festgelegte Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur sollte daher entsprechend geändert werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2004/676/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach dem Verfahren des Artikels 37 festzustellen.“

    2.

    Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Bedienstete auf Zeit darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb der Agentur Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.“

    3.

    Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der vorstehende Absatz gilt nicht für Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die in Sachen eines Bediensteten auf Zeit oder ehemaligen Bediensteten auf Zeit vor dem Beschwerdeausschuss oder vor dem Disziplinarrat als Zeuge aussagen.“

    4.

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    er hat zuvor die gleichen Informationen der Agentur übermittelt und abgewartet, bis die Agentur innerhalb der Frist, die sie in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Bedienstete auf Zeit binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.“

    5.

    Artikel 36 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“

    b)

    Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der beteiligten Mitgliedstaaten und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“

    6.

    Artikel 39 wird wie folgt geändert:

    a)

    der derzeitige Absatz 2 wird in Absatz 3 umnummeriert.

    b)

    Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

    „(2)   Ein Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

    Wird ein Bediensteter auf Zeit zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht.“

    7.

    Artikel 40 Absatz 2 wird gestrichen.

    8.

    Artikel 59 Absatz 9 wird gestrichen.

    9.

    Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Anhang V Artikel 6 wird Bediensteten auf Zeit gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete auf Zeit, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.“

    10.

    In Anhang V wird folgender Artikel 2a hinzugefügt:

    „Artikel 2a

    Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 wird der Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für die nachstehenden Zeiträume durch folgende Beträge ersetzt:

    1.2.2007—31.12.2007

    302,35 EUR,

    1.1.2008—31.12.2008

    315,53 EUR.

    Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 59 des Statuts überprüft. “

    11.

    In Anhang V erhält Artikel 3 Absatz 2 folgende Fassung:

    „(2)   Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das unter fünf Jahre alt ist oder noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, wird folgende Zulage festgelegt:

    1.2.2007—31.8.2007

    48,17 EUR,

    1.9.2007—31.8.2008

    64,24 EUR,

    1.9.2008 und darüber hinaus

    80,30 EUR.

    Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 59 des Statuts überprüft.“

    12.

    Anhang VI Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Ein Bediensteter, der aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf,

    a)

    dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 90 und 131 des Statuts gezahlt wurden;

    b)

    oder, in anderen Fällen,

    1.

    dass der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei der Agentur erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse einer Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse übertragen wird, bei der der Bedienstete aufgrund seiner unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann, oder

    2.

    dass der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

    i)

    Sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

    ii)

    sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

    iii)

    sie sieht ein Rückfallsrecht oder Leistungen für Hinterbliebene vor;

    iv)

    eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.

    (2)   Hat ein Bediensteter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, und scheidet er aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in der Agentur erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 90 oder 131 zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Bediensteten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

    (3)   Scheidet jedoch ein Bediensteter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des gemäß Artikel 146 des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Horst SEEHOFER


    (1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

    (2)  ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 9.


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