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Document 32006R1943

    Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo

    ABl. L 367 vom 22.12.2006, p. 21–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 517–518 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1285

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1943/oj

    22.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 367/21


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1943/2006 DES RATES

    vom 12. Dezember 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das gemeinsame Unternehmen Galileo wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (3) vom 21. Mai 2002 zur Durchführung der Entwicklungsphase des Programms Galileo und zur Vorbereitung der nachfolgenden Programmphasen gegründet.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 sieht vor, dass das gemeinsame Unternehmen Galileo für einen Zeitraum von vier Jahren gegründet wird, der der Dauer der Entwicklungsphase entspricht; dieser Zeitraum sollte sich ursprünglich über die Jahre 2002 bis einschließlich 2005 erstrecken.

    (3)

    Nach dem derzeitigen Stand des Programms Galileo wird die Entwicklungsphase jedoch nicht vor Ende 2008 abgeschlossen sein. Auch eine Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens Galileo über das Jahr 2006 hinaus erscheint unnötig und kostspielig, da die durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 (4) eingesetzte Europäische GNSS (5)-Aufsichtsbehörde sämtliche derzeit vom gemeinsamen Unternehmen Galileo wahrgenommenen Aufgaben im Laufe des Jahres 2006 schrittweise übernehmen und in der Folge zum Abschluss bringen kann.

    (4)

    Damit die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde die Funktionen des gemeinsamen Unternehmens Galileo in optimaler Weise übernehmen kann, ist es allerdings wünschenswert, dass die beiden Strukturen einige Monate lang parallel existieren und dass die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde in diesem Zeitraum eng in die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens Galileo einbezogen wird.

    (5)

    Es sollte daher vorgesehen werden, dass das gemeinsame Unternehmen Galileo seine Tätigkeit zum 31. Dezember 2006 einstellt.

    (6)

    Um im Übrigen die mit der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 angenommene Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo zu korrigieren, die einige falsche oder missverständliche Bestimmungen enthält, sollte diese Satzung geändert werden.

    (7)

    Die einschlägigen Änderungsverfahren wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 angewandt.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 werden die Worte „für die Dauer von vier Jahren“ durch die Worte „bis zum 31. Dezember 2006“ ersetzt.

    Artikel 2

    Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der Unternehmensfonds des gemeinsamen Unternehmens setzt sich aus den Beiträgen der Mitglieder zusammen. Sacheinlagen sind zulässig. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aktivitäten des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen.

    Die Gründungsmitglieder zeichnen ihre Anteile am Fonds in Höhe der finanziellen Beiträge, die in ihren jeweiligen Verpflichtungen angegeben sind, d. h. im Fall der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 520 Mio. EUR, im Fall der Europäischen Weltraumorganisation in Höhe von 50 Mio. EUR. Sie können erforderlichenfalls ergänzende Beiträge zur Finanzierung der Entwicklungsphase leisten.

    Nachdem die Kommission den Rat über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet hat, fordert der Verwaltungsrat die Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich unverzüglich zur Zeichnung auf. Die Unternehmen müssen 5 Mio. EUR binnen einem Jahr zeichnen. Dieser Betrag wird für einzeln oder als Gruppe zeichnende Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (6) anzusehen sind, auf 250 000 EUR herabgesetzt.

    Der Verwaltungsrat bestimmt die Höhe dieser Beiträge, die dem Fonds proportional zu den von den einzelnen Mitgliedern gezeichneten Anteilen bereitzustellen sind. Ein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seine Verpflichtungen zur Erbringung von Sacheinlagen nicht erfüllt oder den fälligen Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitstellt, verliert in einem ersten Stadium sein Stimmrecht im Verwaltungsrat; nach sechs Monaten wird die Mitgliedschaft aufgehoben, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    Die finanziellen Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens dürfen den Gesamtbetrag der ihm zur Verfügung stehenden Beiträge nicht übersteigen.

    2.

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende Fassung:

    [In den anderen Sprachfassungen wird an dieser Stelle eine Änderung aufgeführt, die in der deutschen Fassung nicht notwendig ist.]

    3.

    Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 20

    Das gemeinsame Unternehmen wird für den Zeitraum vom 28. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2006 gegründet.“.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    S. HUOVINEN


    (1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

    (5)  GNSS: Globales Satellitennavigationssystem.

    (6)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.“.


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