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Document 32006R1918

    Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

    ABl. L 365 vom 21.12.2006, p. 84–85 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 450–451 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1918/oj

    21.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 365/84


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1918/2006 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2006

    zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (2) in der Fassung von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (3), genehmigt durch den Beschluss 2005/720/EG des Rates (4), wird ein Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von 56 700 Tonnen Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) gilt für die Einfuhrlizenzen der Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

    (3)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind ausführliche Bestimmungen insbesondere über die Lizenzanträge, den Status der Antragsteller und die Lizenzerteilung festgelegt. Gemäß der Verordnung ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf den letzten Tag des Kontingentszeitraums begrenzt.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten Anwendung finden, soweit in der vorliegenden Verordnung keine Zusatzbedingungen oder Abweichungen festgelegt sind.

    (5)

    Angesichts der Versorgungslage für Olivenöl auf dem Gemeinschaftsmarkt kann die Kontingentsmenge des Einfuhrzollkontingents grundsätzlich ohne Gefahr von Marktstörungen abgesetzt werden, falls sich die Einfuhren nicht auf einen kurzen Zeitraum des Wirtschaftsjahres konzentrieren. Daher sollten die Einfuhrlizenzen von Januar bis Oktober und nach einem monatlichen Zeitplan erteilt werden.

    (6)

    Wegen des mit der zollfreien Einfuhr verbundenen wirtschaftlichen Vorteils ist es angezeigt, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen, die im Rahmen des mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingents erteilt werden, auf einen höheren Betrag als nach der Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 vorgesehen festzusetzen.

    (7)

    Im Interesse der Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission vom 15. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000 (8) aufzuheben.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1345/2005 und (EG) Nr. 1301/2006 finden Anwendung, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

    Artikel 2

    1.   Für die Einfuhr in die Gemeinschaft von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 eröffnet. Die Kontingentsmenge beträgt 56 700 Tonnen. Die Einfuhren erfolgen zum Zollsatz Null.

    2.   Das Kontingent wird alljährlich ab 1. Januar eröffnet. Für jedes Jahr und unbeschadet der in Absatz 1 genannten Kontingentsmenge können Einfuhrlizenzen bis zu den folgenden monatlichen Obergrenzen erteilt werden:

    1 000 Tonnen für jeden der Monate Januar und Februar,

    4 000 Tonnen für den Monat März,

    8 000 Tonnen für den Monat April,

    10 000 Tonnen für jeden der Monate von Mai bis Oktober.

    Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die in einem Monat nicht ausgeschöpften Mengen dem nächsten Monat hinzugerechnet, können dann jedoch nicht noch einmal auf den übernächsten Monat übertragen werden.

    3.   Beginnt eine Woche in einem Monat und endet im nächsten Monat, so erfolgt die Abbuchung von der monatlich zulässigen Menge für den Monat, in den der Donnerstag fällt.

    Artikel 3

    1.   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann jeder Antragsteller wöchentlich einen Einfuhrlizenzantrag stellen, und zwar am Montag oder Dienstag. Die von einem Antragsteller eingereichten wöchentlichen Lizenzanträge dürfen sich nicht auf eine Menge beziehen, die die monatliche Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übersteigt.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wöchentlich am auf den Dienstag folgenden Arbeitstag die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden. Die Mitteilungen sind nach dem KN-Code aufzuschlüsseln.

    3.   Die Einfuhrlizenzen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am vierten Arbeitstag nach dem in Absatz 2 genannten Mitteilungszeitpunkt erteilt.

    4.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 beläuft sich die zu leistende Sicherheit auf 15 EUR/100 kg Nettogewicht.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

    (2)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/612/EG des Rates (ABl. L 260 vom 21.9.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 3.

    (4)  ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 1.

    (5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

    (7)  ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13.

    (8)  ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1721/2005 der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 3).


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