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Document 32006L0084

    Richtlinie 2006/84/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2002/94/EG zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

    ABl. L 362 vom 20.12.2006, p. 99–100 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 809–812 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/84/oj

    20.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 362/99


    RICHTLINIE 2006/84/EG DER KOMMISSION

    vom 23. Oktober 2006

    zur Anpassung der Richtlinie 2002/94/EG zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat.

    (2)

    In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wurde festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt hatten, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden waren, und den Rat und die Kommission ersuchten, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

    (3)

    Die Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (1) ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2002/94/EG wird gemäß dem Anhang geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Olli REHN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41.


    ANHANG

    STEUERWESEN

    32002 L 0094: Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41), geändert durch

    32004 L 0079: Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4.3.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 68).

    In Anhang IV erhält die linke Spalte mit der Überschrift „Mitgliedstaat“ folgende Fassung:

     

    „Belgique/België

     

    България

     

    Česká Republika

     

    Danmark

     

    Deutschland

     

    Eesti

     

    Eλλάδα

     

    España

     

    France

     

    Ireland

     

    Italia

     

    Kύπρος

     

    Latvija

     

    Lietuva

     

    Luxembourg

     

    Magyarország

     

    Malta

     

    Nederland

     

    Österreich

     

    Polska

     

    Portugal

     

    România

     

    Slovenija

     

    Slovensko

     

    Suomi/Finland

     

    Sverige

     

    United Kingdom“.


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