Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006L0081

    Richtlinie 2006/81/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 95/17/EG betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste und der Richtlinie 2005/78/EG über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren zum Antrieb von Fahrzeugen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

    ABl. L 362 vom 20.12.2006, p. 92–93 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 957–961 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0595

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/81/oj

    20.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 362/92


    RICHTLINIE 2006/81/EG DER KOMMISSION

    vom 23. Oktober 2006

    zur Anpassung der Richtlinie 95/17/EG betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste und der Richtlinie 2005/78/EG über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren zum Antrieb von Fahrzeugen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat.

    (2)

    In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wurde festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt hatten, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden waren, und den Rat und die Kommission ersuchten, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

    (3)

    Die Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste (1) und die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (2) sind daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinien 95/17/EG und 2005/78/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Olli REHN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26.

    (2)  ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1.


    ANHANG

    FREIER WARENVERKEHR

    A.   MOTORFAHRZEUGE

    32005 L 0078: Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch:

    32006 L 0051: Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6.6.2006 (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11)

    In Anhang V wird Nummer 1 Abschnitt 1 wie folgt ergänzt:

    „34 für Bulgarien“, „19 für Rumänien“

    B.   KOSMETIKA

    31995 L 0017: Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste (ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26), geändert durch:

    12003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    Im Anhang wird Nummer 2 nach „25 Slowakei“ wie folgt ergänzt:

     

    „26 Bulgarien

     

    27 Rumänien“


    Top