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Document 32006R0969

    Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

    ABl. L 176 vom 30.6.2006, p. 44–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 379–386 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/969/oj

    30.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 176/44


    VERORDNUNG (EG) Nr. 969/2006 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2006

    über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 (2), das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3) genehmigt wurde, sieht unter anderem die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr einer jährlichen Höchstmenge von 242 074 Tonnen Mais vor.

    (2)

    Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der Maismengen dieses Zollkontingents zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Erteilung einer Einfuhrlizenz zu binden. Die Lizenzen sind auf Antrag im Rahmen der festgesetzten Mengen, gegebenenfalls unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten auf die beantragten Mengen, zu erteilen.

    (3)

    Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben in den Anträgen und Lizenzen vorzusehen.

    (4)

    Um sicherzustellen, dass die von einem Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, darf jeder Marktteilnehmer je wöchentlichen Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen, wobei eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen ist.

    (5)

    Zur Berücksichtigung der Lieferbedingungen ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorzusehen.

    (6)

    Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum freien Verkehr abgefertigten Mengen erforderlich.

    (7)

    Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents ist der Sicherheitsbetrag für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) verhältnismäßig hoch anzusetzen.

    (8)

    Es muss gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen — auch auf elektronischem Wege — mitteilen.

    (9)

    Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den geltenden Gemeinschaftsverfahren bestimmt. Um den Ursprung sicherzustellen, muss bei der Einfuhr eine von den Behörden des Ursprungsdrittlands ausgestellte Ursprungsbescheinigung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgelegt werden.

    (10)

    Da in dem mit Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 242 074 Tonnen Mais der KN-Codes 1005 10 90 und 1005 90 00 wird eröffnet (laufende Nummer 09.4131).

    (2)   Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzollsatz innerhalb des Kontingents beträgt 0 %.

    Artikel 2

    (1)   Das jährliche Kontingent ist in zwei Halbjahrestranchen von jeweils 121 037 Tonnen unterteilt:

    a)

    1. Tranche: 1. Januar bis 30. Juni,

    b)

    2. Tranche: 1. Juli bis 31. Dezember.

    (2)   Nicht genutzte Mengen der ersten Tranche werden automatisch auf die zweite Tranche übertragen. Ist die erste Tranche ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 die vorgezogene Eröffnung der folgenden Tranche vorsehen.

    Artikel 3

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist bei jeder Einfuhr im Rahmen des Kontingents nach Artikel 1 Absatz 1 eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.

    Ein Marktteilnehmer darf pro wöchentlichen Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

    Artikel 4

    (1)   Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

    Der Lizenzantrag ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

    Jeder Antragsteller leistet eine Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 in Höhe des Betrags nach Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

    Die im Lizenzantrag anzugebende Menge darf die verfügbare Menge der betreffenden Tranche nicht übersteigen. Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

    (2)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang I unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen. Die Mitteilung erfolgt auch, wenn in einem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde. Sie geschieht getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.

    Meldet der Mitgliedstaat der Kommission die Anträge nicht fristgerecht, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde.

    (3)   Übersteigt die Summe der seit Beginn des Zeitraums zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Kontingentsmenge oder Tranche, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.

    (4)   Nach Anwendung etwaiger Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 3 erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung die Einfuhrlizenzen entsprechend den Anträgen, die der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurden.

    Am Tag der Lizenzerteilung melden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege nach dem Muster im Anhang I die Gesamtmenge, für die am selben Tag Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

    Artikel 5

    Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 45 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am Tag ihrer Ausstellung.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

    Artikel 8

    Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz tragen

    a)

    in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes der Erzeugnisse — das Feld „JA“ ist angekreuzt;

    b)

    in Feld 20 einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke;

    c)

    in Feld 24 die Angabe „Einfuhrzollsatz null“.

    Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.

    Artikel 9

    Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen 30 EUR/Tonne.

    Artikel 10

    Das Zollkontingent nach Artikel 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn für die einzuführenden Erzeugnisse eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlands gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) vorgelegt wird. Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.

    Artikel 11

    Für 2006 wird die Gesamtmenge von 242 074 Tonnen in einer einzigen Tranche vom 1. Juli bis 31. Dezember eröffnet.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

    (3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

    (4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

    (5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2006 (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 3).

    (6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG I

    Muster der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4

    Einfuhrkontingent für Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006

     

    Woche vom

     

    bis zum

     

    Laufende Nummer 09.4131 — Tranche Nr.


    Nummer des Antragstellers

    Beantragte Menge

    (Tonnen)

    Ursprungsland

    Erteilte Menge

    (Tonnen) (1)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beantragte Gesamtmenge (Tonnen):

    Erteilte Gesamtmenge (Tonnen) ():


    (1)  Nur auszufüllen bei der Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006.


    ANHANG II

    Vermerke gemäß Artikel 8 Buchstabe b

    :

    Spanisch

    :

    Reglamento (CE) no 969/2006

    :

    Tschechisch

    :

    Nařízení (ES) č. 969/2006

    :

    Dänisch

    :

    Forordning (EF) nr. 969/2006

    :

    Deutsch

    :

    Verordnung (EG) Nr. 969/2006

    :

    Estnisch

    :

    Määrus (EÜ) nr 969/2006

    :

    Griechisch

    :

    Κανονισμός (EK) αριθ. 969/2006

    :

    Englisch

    :

    Regulation (EC) No 969/2006

    :

    Französisch

    :

    Règlement (CE) no 969/2006

    :

    Ungarisch

    :

    969/2006/EK rendelet

    :

    Italienisch

    :

    Regolamento (CE) n. 969/2006

    :

    Litauisch

    :

    Reglamentas (EB) Nr. 969/2006

    :

    Lettisch

    :

    Regula (EK) Nr. 969/2006

    :

    Maltesisch

    :

    Regolament (KE) Nru 969/2006

    :

    Niederländisch

    :

    Verordening (EG) nr. 969/2006

    :

    Polnisch

    :

    Rozporządzenie (WE) nr 969/2006

    :

    Portugiesisch

    :

    Regulamento (CE) n.o 969/2006

    :

    Slowakisch

    :

    Nariadenie (ES) č. 969/2006

    :

    Slowenisch

    :

    Uredba (ES) št. 969/2006

    :

    Finnisch

    :

    Asetus (EY) N:o 969/2006

    :

    Schwedisch

    :

    Förordning (EG) nr 969/2006


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