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Document 32006D0344
2006/344/EC: Council Decision of 14 March 2006 giving notice to Germany, in accordance with Article 104(9) of the Treaty establishing the European Community, to take measures for the deficit reduction judged necessary in order to remedy the situation of excessive deficit
2006/344/EG: Entscheidung des Rates vom 14. März 2006 zur Inverzugsetzung Deutschlands gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Maßgabe, Maßnahmen für den zur Sanierung erforderlichen Abbau des übermäßigen Defizits zu treffen
2006/344/EG: Entscheidung des Rates vom 14. März 2006 zur Inverzugsetzung Deutschlands gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Maßgabe, Maßnahmen für den zur Sanierung erforderlichen Abbau des übermäßigen Defizits zu treffen
ABl. L 126 vom 13.5.2006, p. 20–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 429–431
(MT)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
13.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 126/20 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 14. März 2006
zur Inverzugsetzung Deutschlands gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Maßgabe, Maßnahmen für den zur Sanierung erforderlichen Abbau des übermäßigen Defizits zu treffen
(2006/344/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 9,
auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1). |
(3) |
In der Entschließung des Europäischen Rates von Amsterdam vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (2) werden alle Parteien, d. h. die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission, aufgefordert, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen. |
(4) |
Mit der Entscheidung 2003/89/EG (3) hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit besteht. |
(5) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat am 21. Januar 2003 eine Empfehlung an Deutschland, in der er Deutschland aufforderte, das übermäßige Defizit so schnell wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2004 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht. Wie in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 14. Dezember 2004, der sich der Rat am 18. Januar 2005 anschloss, festgehalten wird, sollte in Anbetracht der einzigartigen Umstände, die durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2004 geschaffen wurden, das Jahr 2005 als geltende Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits betrachtet werden. |
(6) |
Das gesamtstaatliche Defizit liegt in Deutschland seit 2002 deutlich über dem in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP. Die Schuldenquote, die 2001 noch unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP lag, ist auf projizierte 69 % des BIP im Jahr 2006 angestiegen. |
(7) |
Nach den von Eurostat bereitgestellten Daten belief sich das gesamtstaatliche Defizit in Deutschland 2005 auf 3,3 % des BIP. Diese Daten, deren Qualität noch überprüft wird, beruhen auf einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands an die Kommission, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) am 24. Februar 2006 ergangen ist. Sodann wird das gesamtstaatliche Defizit nach derzeitigem Kenntnisstand unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung bereits verabschiedeten haushaltspolitischen Vorhaben auch 2006 über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert liegen, womit bestätigt wird, dass das übermäßige Defizit nicht korrigiert worden ist. |
(8) |
Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 trifft der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags, wenn aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 bereitgestellten Daten hervorgeht, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in einer Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags festgelegten Frist korrigiert worden ist, d h. er setzt den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. |
(9) |
In ihrer Herbstprognose 2005 rechneten die Kommissionsdienststellen für das Jahr 2005 mit einem Defizit von 3,9 % des BIP (5). Bei einer unveränderten Politik rechneten die Kommissionsdienststellen in ihrer Prognose für 2006 mit einem Defizit von 3,7 % des BIP und für 2007 mit einem Defizit von 3,3 % des BIP. Dabei wurde ein reales BIP-Wachstum von 0,8 % 2005, 1,2 % 2006 und 1,6 % 2007 projiziert, wobei sich die Produktionslücke im Programmzeitraum nicht ganz schließt. Vor diesem Hintergrund hat die deutsche Bundesregierung nach den Wahlen vom 18. September 2005 in Anbetracht der noch immer labilen Konjunkturlage eine Strategie ausgearbeitet, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2007 unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert zu senken. Die Regierung hat bereits im Dezember 2005 mit der Umsetzung dieser Konsolidierungsstrategie begonnen und die ersten Maßnahmen angenommen. Am 22. Februar 2006 beschloss die Regierung den Entwurf des Bundeshaushalts 2006 und namentlich den Gesetzesentwurf über die Anhebung des MwSt-Regelsatzes von 16 % auf 19 % ab 1. Januar 2007. |
(10) |
Am 22. Februar 2006 veröffentlichte das Statistische Bundesamt Zahlen, wonach sich das BIP-Wachstum und das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2005 auf 0,9 % bzw. 3,3 % des BIP belaufen haben. Der Unterschied zur Herbstprognose der Kommissionsdienststellen erklärt sich großteils durch unerwartet gute Einnahmen gegen Ende 2005. Nach der am 21. Februar 2006 veröffentlichten Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen ist 2006 mit einem realen BIP-Wachstum von 1,5 % zu rechnen, das damit leicht über der niedrigen Potenzialwachstumsrate liegt. Wohlgemerkt wird diese Projektion dadurch leicht nach oben verzerrt, dass mit einer vorgezogenen Reaktion der Binnennachfrage auf die geplante MwSt-Erhöhung gerechnet wird. Unter Berücksichtigung der anschließenden ökonomischen Effekte wird 2007 derzeit ein BIP-Wachstum von annähernd 1 % erwartet. Im Einklang mit der obigen makroökonomischen Prognose soll das nominale Defizit 2006 weiterhin leicht über 3 % des BIP liegen, 2007 jedoch deutlich unter den Referenzwert sinken. Nach einer Verbesserung um knapp 0,5 % zwischen 2004 und 2005 wird das strukturelle Defizit (d. h. das konjunkturbereinigte Defizit ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen) nach der Prognose der Kommissionsdienststellen zwischen 2004 und 2005 prozentual zum BIP weitgehend unverändert bleiben und 2007 um mindestens 1 % des BIP schrumpfen. |
(11) |
Bei der Festlegung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden. Erstens ist die derzeit durchgeführte Haushaltsanpassung Bestandteil einer umfassenden Strategie, wobei sich die geplanten Maßnahmen schon in einem fortgeschrittenen Stadium des Verabschiedungsprozesses befinden, was die Unsicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit der Konsolidierung verringert. Diese Maßnahmen sind struktureller Natur und beinhalten keine einmaligen Maßnahmen. Zweitens sind die erwarteten begrenzten Auswirkungen bei der Senkung des strukturellen Defizits im Jahr 2006 zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass einige der bereits durchgeführten Maßnahmen erst mit Verzögerung zum Tragen kommen. Drittens kann die von der Regierung in den Jahren 2006 und 2007 geplante strukturelle Anpassung um mindestens 1 % des BIP als stabilitäts- und wachstumspaktkonform betrachtet werden, da sie unter anderem die Vorgabe erfüllt, eine jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne einmalige und befristete Maßnahmen zu erreichen, für die ein Satz von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert dient. Ausgehend von der in Erwägungsgrund 10 dargelegten gesamtwirtschaftlichen Prognose wird eine solche Anpassung — die strikt durchgeführt werden muss — gegebenenfalls ausreichen, um das übermäßige Defizit auf dauerhafte und glaubhafte Weise zu korrigieren. |
(12) |
In Anbetracht dieser Faktoren dürfte das übermäßige Defizit allem Anschein nach spätestens 2007 korrigiert werden. Der Richtwert von 0,5 % des BIP für die jährliche Verbesserung des strukturellen Saldos dürfte in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt eingehalten werden. |
(13) |
Nach Artikel 104 Absatz 9 Unterabsatz 2 des Vertrags kann der Rat Deutschland ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die zur Umsetzung dieser Entscheidung unternommenen Anpassungsbemühungen überprüfen zu können. Deutschland sollte der Kommission bis spätestens 14. Juli 2006 einen Bericht darüber vorlegen, welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffen wurden bzw. geplant sind. Der Bericht sollte insbesondere eine budgetäre Bewertung der Korrekturmaßnahmen unter Bezifferung ihrer Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis 2006 und 2007 sowie eine Analyse der Risiken enthalten, mit denen das unterstellte makroökonomische Szenario behaftet ist. Die Kommission wird den Bericht prüfen, um die Fortschritte bei der Korrektur des übermäßigen Defizits zu bewerten. Im Einklang mit den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 vorgesehenen Terminen für die Mitteilung der öffentlichen Defizite und des öffentlichen Schuldenstands sollte Deutschland weitere Berichte vorlegen. |
(14) |
Anpassungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos sicherstellen. Um eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung in Richtung auf das für Deutschland angestrebte mittelfristige Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts sicherzustellen, muss das strukturelle Defizit im Anschluss an die Korrektur des übermäßigen Defizits alljährlich um mindestens 0,5 % des BIP abgebaut werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Deutschland beendet das bestehende übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2007.
(2) In den Jahren 2006 und 2007 stellt Deutschland eine kumulative Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um mindestens einen Prozentpunkt sicher.
Artikel 2
(1) Deutschland legt der Kommission spätestens am 14. Juli 2006 einen Bericht darüber vor, welche Maßnahmen es zur Umsetzung der Entscheidung getroffen hat. Die Kommission prüft den Bericht, um die Fortschritte bei der Korrektur des übermäßigen Defizits zu bewerten.
(2) Deutschland legt der Kommission spätestens am 1. Oktober 2006, 1. April 2007, 1. Oktober 2007 und 1. April 2008 weitere Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Entscheidung vor.
Artikel 3
Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haushaltskonsolidierung zur Erreichung seines mittelfristigen Ziels eines strukturell ausgeglichenen Haushalts nach der Korrektur des übermäßigen Defizits fortgesetzt wird, indem das strukturelle Defizit jährlich um mindestens 0,5 % des BIP gesenkt wird.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(2) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
(3) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 16.
(4) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).
(5) Dies entsprach in etwa den von den deutschen Behörden am 1. September 2005 gemeldeten 3,7 % des BIP; der Unterschied ergibt sich vor allem dadurch, dass die Verbriefungstransaktionen der Postbeamtenversorgungskasse in der Herbstprognose nicht als defizitreduzierend berücksichtigt wurden.