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Dokuments 32006D0213

    2006/213/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 655) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 79 vom 16.3.2006., 27./31. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007., 445./449. lpp. (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Dokumenta juridiskais statuss Spēkā: Šis tiesību akts ticis izmainīts. Pašreizējā konsolidētā versija: 20/08/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/213/oj

    16.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/27


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. März 2006

    zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 655)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/213/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) veröffentlicht.

    (2)

    Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

    (3)

    Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

    (4)

    Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

    (5)

    Als harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) ein System von Klassen festgelegt.

    (6)

    Für Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz muss die mit der Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung verwendet werden.

    (7)

    Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 3

    Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. März 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

    (3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/632/EG (ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 5).


    ANHANG

    Die Tabellen in diesem Anhang führen diejenigen Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

    Tabelle 1

    BRANDVERHALTENSKLASSEN VON HOLZFUSSBÖDEN

    Material (1), (7)

    Produktdetails (4)

    Durchschnittliche Mindestdichte (5)

    (kg/m3)

    Minimale Gesamtdicke

    (mm)

    Endanwendung

    Klasse (3) der Bodenbeläge

    Holzfußboden und Parkett

    Fußboden aus massiver Eiche oder Buche mit Oberflächenüberzug

    Buche: 680

    Eiche: 650

    8

    Auf Untergrund verklebt (6)

    Cfl - s1

    Fußboden aus massiver Eiche, Buche oder Fichte mit Oberflächenüberzug

    Buche: 680

    Eiche: 650

    Fichte: 450

    20

    Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt

    Sonstiger Massivholzfußboden mit Oberflächenüberzug

    390

    8

    Ohne unterseitigen Luftspalt

    Dfl - s1

    20

    Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt

    Holzparkett

    Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche mit einer Mindestdicke von 5 mm und mit Oberflächenüberzug

    650

    (oberste Schicht)

    10

    Auf Untergrund verklebt (6)

    Cfl - s1

    14 (2)

    Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt

    Sonstiges Mehrschichtparkett mit Oberflächenüberzug

    500

    8

    Auf Untergrund verklebt

    Dfl - s1

    10

    Ohne unterseitigen Luftspalt

    14 (2)

    Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt

    Furnierfußboden

    Furnierfußboden mit Oberflächenüberzug

    800

    6 (2)

    Ohne unterseitigen Luftspalt

    Dfl - s1


    Tabelle 2

    BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR WAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN AUS MASSIVHOLZ

    Material (18)

    Produktdetails (12)

    Durchschnittliche Mindestdichte (13)

    (kg/m3)

    Mindestdicken, insgesamt/mindestens (14)

    (mm)

    Endanwendung (11)

    Klasse (10)

    Wand- und Deckenbekleidungen (8)

    Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche

    390

    9/6

    Ohne Luftspalt oder mit geschlossenem rückseitigem Luftspalt

    D - s2, d2

    12/8

    D - s2, d0

    Wand- und Deckenbekleidungen (9)

    Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche

    390

    9/6

    Mit offenem Luftspalt ≤ 20 mm rückseitig

    D - s2, d0

    18/12

    Ohne Luftspalt oder mit offenem rückseitigem Luftspalt

    Holzpaneele (15)

    Auf Unterkonstruktion montierte Holzelemente (16)

    390

    18

    Allseitig belüftet (17)

    D - s2, d0

    Abbildung a

    Profile für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz

    Image

    Abbildung b

    Maximal frei liegender Bereich der Holzpaneelen 2n (t + w) + a ≤ 1,10

    Image


    (1)  Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D - s2, d0 und mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt.

    (2)  Bei Anwendungen ohne Luftspalt, Parkettprodukten mit einer Dicke von mindestens 14 mm und bei Furnierfußböden kann eine Zwischenschicht mindestens der Klasse E und mit einer Höchstdicke von 3 mm verwendet werden.

    (3)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

    (4)  Art und Menge der einbezogenen Oberflächenüberzüge: Polyacryl, Polyurethan oder Seife, 50-100 g/m2, und Öl, 20-60 g/m2.

    (5)  Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH 23 °C).

    (6)  Untergrund mindestens der Klasse A2 - s1, d0.

    (7)  Gilt auch für Treppenstufen.

    (8)  Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, Spalt geschlossen oder verfüllt mit einem Material mindestens der Klasse A2 - s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 oder verfüllt mit einem Zellulose-Isolations-Material mindestens der Klasse E und mit oder ohne rückseitige Dampfsperre. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird.

    (9)  Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, mit oder ohne rückseitigen offenen Luftspalt. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird.

    (10)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

    (11)  Ein offener Luftspalt bietet ggf. die Möglichkeit zur Hinterlüftung des Produkts, wohingegen ein geschlossener Luftspalt dies ausschließt. Der Untergrund hinter dem Luftspalt muss mindestens Klasse A2 - s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 aufweisen. Hinter einem geschlossenen Luftspalt von maximal 20 mm muss der Untergrund bei vertikalen Holzelementen mindestens der Klasse D - s2, d0 entsprechen.

    (12)  Unter Fugen sind Fugen aller Art zu verstehen, z. B. stumpfe Fugen und gefederte Fugen.

    (13)  Gemäß EN 13238.

    (14)  Siehe Abbildung a weiter unten. Profilfläche der frei liegenden Seite des Bekleidungselements entspricht nicht mehr als 20 % der ebenen Fläche oder 25 %, wenn sowohl auf der frei liegenden als auch auf der nicht frei liegenden Seite des Elements gemessen. Für stumpfe Fugen gilt die höhere Dicke für die Kontaktfläche.

    (15)  Rechteckige Holzelemente mit oder ohne abgerundete Ecken, horizontal oder vertikal auf eine Unterkonstruktion montiert und von allen Seiten belüftet, hauptsächlich in der Nähe anderer Bauteile sowohl innen als auch außen verwendet.

    (16)  Maximal frei liegender Bereich (alle Seiten der rechteckigen Holzelemente und Unterkonstruktion) nicht mehr als 110 % der gesamten ebenen Fläche, siehe Abbildung b weiter unten.

    (17)  Sonstige Bauteile, die weniger als 100 mm von den Holzpaneelen entfernt sind (außer Unterkonstruktion), müssen mindestens die Klasse A2 - s1, d0 aufweisen, bei Entfernungen zwischen 100 und 300 mm mindestens Klasse B - s1, d0 und bei Entfernungen von mehr als 300 mm mindestens Klasse D - s2, d0.

    (18)  Gilt auch für Treppen.


    Augša