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Document 32006R0341

    Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 55 vom 25.2.2006, p. 9–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 203–207 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/341/oj

    25.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 55/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2006 DER KOMMISSION

    vom 24. Februar 2006

    zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) umfasst ein Ad-hoc-Modul über Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsprobleme.

    (2)

    Durch die Entschließung 2002/C 161/01 des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006 (3) wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, die derzeit laufenden Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen.

    (3)

    In der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (4) heißt es, dass die Arbeitgeber eine Liste der Arbeitsunfälle führen müssen, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge hatten, und für die zuständige Behörde, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten müssen, die die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer erlitten haben. In ihrer Empfehlung 2003/670/EG vom 19. September 2003 über die europäische Liste der Berufskrankheiten (5) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste in Einklang zu bringen. In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006 (6) wird unterstrichen, dass in den Statistiken nicht nur die Arbeitsunfälle und die anerkannten Berufskrankheiten sowie ihre Ursachen und Konsequenzen erfasst werden sollten, sondern sie sollten auch Anhaltspunkte für die Quantifizierung der zugrunde liegenden, mit der Arbeitsumgebung zusammenhängenden Faktoren liefern. Darüber hinaus sollten die Statistiken die Aufdeckung neu auftretender Phänomene erleichtern, wie die mit Stress zusammenhängenden Beschwerden und Muskel-Skelett-Erkrankungen.

    (4)

    Zudem sind die Spezifikationen der in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission genannten Stichprobe zu aktualisieren, damit die für Analysen verfügbare Stichprobe für das Ad-hoc-Modul so aufschlussreich wie möglich ist.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die detaillierte Liste der 2007 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen zu erhebenden Informationen, die für Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 erforderlich sind, ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

    Artikel 2

    In Abschnitt 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 384/2005 erhält der Punkt „Stichprobe“ folgenden Wortlaut:

    „Stichprobe: Die Alterszielgruppe der Stichprobe für dieses Modul besteht aus Personen im Alter von 15 Jahren oder mehr.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Februar 2006

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

    (2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23.

    (3)  ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (5)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28.

    (6)  KOM(2002) 118 endg. vom 11.3.2002.


    ANHANG

    ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

    Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen

    1.

    Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle

    2.

    Die Variablen sollen wie folgt kodiert werden:

    Die Nummerierung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ bezieht sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission (1) verwendete Nummerierung.

    Spalte

    Code

    Beschreibung

    Filter/Erläuterungen

    ARBEITSUNFÄLLE VON PERSONEN, DIE IN DEN LETZTEN 12 MONATEN ERWERBSTÄTIG WAREN

    209

     

    Unfallbedingte Verletzung(en), die während der letzten 12 Monate am Arbeitsplatz oder bei der Arbeit aufgetreten sind (ohne Krankheiten)

    (Spalte 24 = 1,2) oder (Spalte 84 = 1 und Spalte 85/88 und Spalte 89/90 beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Befragung)

    0

    Keine

    1

    Eine

    2

    Zwei oder mehr

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9 und (Spalte 84 # 1 oder (Spalte 85/88 und Spalte 89/90 beziehen sich auf Zeiträume, die vom Zeitpunkt der Befragung länger als ein Jahr zurückliegen, oder sie sind nicht zutreffend bzw. leer)))

    leer

    Ohne Angabe

    210

     

    Art der letzten unfallbedingten Verletzung am Arbeitsplatz oder bei der Arbeit

    Spalte 209 = 1-2

    1

    Straßenverkehrsunfall

    2

    Nicht im Straßenverkehr aufgetretener Unfall

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 209 = 0, 9, leer)

    leer

    Ohne Angabe

    211/212

     

    Zeitpunkt, an dem die Person nach der letzten unfallbedingten Verletzung in der Lage war, die Arbeit wieder aufzunehmen

    Spalte 209 = 1-2

    00

    Die Person arbeitet noch nicht, weil sie von der unfallbedingten Verletzung noch nicht genesen ist, wird die Arbeit aber voraussichtlich später wieder aufnehmen

    01

    Wird aufgrund des Unfalls voraussichtlich keine Arbeit mehr aufnehmen

    02

    Keine Ausfallzeit, oder Arbeit wurde am Tag des Unfalls wieder aufgenommen

    03

    Am Tag nach dem Unfall

    04

    Frühestens am zweiten, aber vor dem fünften Tag nach dem Unfall

    05

    Frühestens am fünften Tag nach dem Unfall, aber vor Ablauf von zwei Wochen

    06

    Frühestens zwei Wochen nach dem Unfall, aber vor Ablauf eines Monats

    07

    Frühestens einen Monat nach dem Unfall, aber vor Ablauf des dritten Monats

    08

    Frühestens drei Monate nach dem Unfall, aber vor Ablauf des sechsten Monats

    09

    Frühestens sechs Monate nach dem Unfall, aber vor Ablauf des neunten Monats

    10

    Neun Monate nach dem Unfall oder später

    99

    Trifft nicht zu (Spalte 209 = 0, 9, oder leer)

    leer

    Ohne Angabe

    213

     

    Tätigkeit, bei der es zu der unfallbedingten Verletzung gekommen ist (der erste zutreffende Fall ist zu kodieren)

    Spalte 209 = 1-2

    1

    Derzeitige Haupttätigkeit (erste Tätigkeit)

    2

    Derzeitige Zweittätigkeit

    3

    Zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Personen, die nicht erwerbstätig sind)

    4

    Tätigkeit vor einem Jahr

    5

    Sonstige ausgeübte Tätigkeit

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 209 = 0, 9, leer)

    leer

    Ohne Angabe

    ARBEITSBEDINGTE GESUNDHEITSBESCHWERDEN WÄHREND DER LETZTEN 12 MONATE

    (ohne Verletzungen infolge von Unfällen)

    214

     

    Krankheit(en), Behinderung(en) oder andere physische oder psychische Gesundheitsschäden, außer unfallbedingte Verletzungen, die die Person während der letzten 12 Monate (vom Zeitpunkt der Befragung) erlitten hat und die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert hat/haben

    (Spalte 24 = 1, 2 oder Spalte 84 = 1)

    0

    Keine

    1

    Eine

    2

    Zwei oder mehr

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9 und Spalte 84 ≠ 1)

    leer

    Ohne Angabe

    215/216

     

    Art der schwerwiegendsten Beschwerden, die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert haben

    Spalte 214 = 1-2

    00

    Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich Nacken, Schultern, Arme oder Hände betroffen sind

    01

    Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich Hüften, Beine oder Füße betroffen sind

    02

    Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich der Rücken betroffen ist

    03

    Atembeschwerden oder Erkrankung der Lungen

    04

    Hautprobleme

    05

    Beeinträchtigung des Hörvermögens

    06

    Stress, Depressionen oder Beklemmungen

    07

    Kopfschmerzen und/oder Überanstrengung der Augen

    08

    Herzerkrankungen, Herzanfälle oder andere Kreislaufbeschwerden

    09

    Infektionskrankheiten (durch Viren, Bakterien oder andere Arten von Infektionen)

    10

    Sonstige Beschwerden

    99

    Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

    leer

    Ohne Angabe

    217

     

    Ob die schwerwiegendste der Beschwerden, die durch die Arbeit verursacht oder verschlimmert wurde, die Fähigkeit zur Ausübung von Aktivitäten des täglichen Lebens bei der Arbeit oder außerhalb derselben einschränkt

    Spalte 214 = 1-2

    0

    Nein

    1

    Ja, einigermaßen

    2

    Ja, beträchtlich

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

    leer

    Ohne Angabe

    218/219

     

    Anzahl der Ausfalltage in den letzten 12 Monaten infolge der schwerwiegendsten der Beschwerden, die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert hat

    Spalte 214 = 1-2

    00

    Die Person hat in den letzten 12 Monaten nicht gearbeitet, allerdings aus Gründen, die nicht mit der Erkrankung, die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert hat, zusammenhängen (z. B. normaler Ruhestand)

    01

    Wird aufgrund dieser Erkrankung voraussichtlich keine Arbeit mehr aufnehmen

    02

    Weniger als ein Tag oder überhaupt keine Ausfallzeit

    03

    Mindestens ein Tag, aber weniger als vier Tage

    04

    Mindestens vier Tage, aber weniger als zwei Wochen

    05

    Mindestens zwei Wochen, aber weniger als ein Monat

    06

    Mindestens ein Monat, aber weniger als drei Monate

    07

    Mindestens drei, aber weniger als sechs Monate

    08

    Mindestens sechs, aber weniger als neun Monate

    09

    Mindestens neun Monate

    99

    Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

    leer

    Ohne Angabe

    220

     

    Tätigkeit, die die schwerwiegendste der Beschwerden verursacht oder verschlimmert hat (ersten zutreffenden Fall kodieren)

    Spalte 214 = 1-2 und (Spalte 85/88 bezieht sich auf einen Zeitraum von höchstens acht Jahren vor dem Jahr der Befragung)

    1

    Derzeitige Haupttätigkeit (erste Tätigkeit)

    2

    Derzeitige Nebentätigkeit

    3

    Zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Personen, die nicht erwerbstätig sind)

    4

    Tätigkeit vor einem Jahr

    5

    Sonstige ausgeübte Tätigkeit

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

    leer

    Ohne Angabe

    FAKTOREN BEI DER ARBEIT, DIE SICH NEGATIV AUF DAS PSYCHISCHE WOHLBEFINDEN ODER DIE PHYSISCHE GESUNDHEIT AUSWIRKEN KÖNNEN

    221

     

    Ob die Person bei der Arbeit bestimmten Faktoren besonders ausgesetzt ist, die sich negativ auf das psychische Wohlbefinden auswirken können

    Spalte 24 = 1, 2

    0

    Nein

    1

    Ja, hauptsächlich Mobbing oder Belästigungen

    2

    Ja, hauptsächlich Gewalt oder Gewaltandrohungen

    3

    Ja, hauptsächlich Zeitdruck oder Arbeitsüberlastung

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9)

    leer

    Ohne Angabe

    222

     

    Ob die Person bei der Arbeit bestimmten Faktoren besonders ausgesetzt ist, die sich negativ auf die physische Gesundheit auswirken können

    Spalte 24 = 1, 2

    0

    Nein

    1

    Ja, hauptsächlich Chemikalien, Staub, Dämpfen, Rauch oder Gasen

    2

    Ja, hauptsächlich Lärm oder Vibrationen

    3

    Ja, hauptsächlich schwierigen Körperhaltungen, Bewegungsabläufen oder Hantieren mit schweren Lasten

    4

    Ja, hauptsächlich Unfallgefahren

    9

    Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9)

    leer

    Ohne Angabe


    (1)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36.


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