Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R0923

    Verordnung (EG) Nr. 923/2005 der Kommission vom 15. Juni 2005 über den Transfer und den Verkauf auf dem portugiesischen Markt von 80000 Tonnen Weichweizen, 80000 Tonnen Mais und 40000 Tonnen Gerste aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

    ABl. L 156 vom 18.6.2005, p. 8–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/923/oj

    18.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 923/2005 DER KOMMISSION

    vom 15. Juni 2005

    über den Transfer und den Verkauf auf dem portugiesischen Markt von 80 000 Tonnen Weichweizen, 80 000 Tonnen Mais und 40 000 Tonnen Gerste aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Witterungsbedingungen in Portugal während des Wirtschaftsjahres 2004/05 haben zu einer schweren Dürre geführt, durch die sich die verfügbaren Futtermengen stark verknappt haben und die Tierhalter vor einer Mangelsituation stehen. Diese Futterknappheit kann die Tierhalter veranlassen, ihr Vieh vorzeitig zu verkaufen oder schlachten zu lassen, wodurch dem Tierhaltungssektor und dem Einkommen der Landwirte schwer wiegende Konsequenzen drohen.

    (2)

    Die reichliche Getreideernte während desselben Wirtschaftsjahres in den übrigen Teilen Europas, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, hat parallel dazu einen bedeutenden Anstieg der Interventionsbestände an Weichweizen, Mais und Gerste hervorgerufen, für die auf relativ lange Zeit keine Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt der betreffenden Mitgliedstaaten oder in Form der Ausfuhr bestehen und für die die verfügbaren örtlichen Lagerkapazitäten nicht immer ausreichen.

    (3)

    Die Situation auf dem gemeinschaftlichen Getreidemarkt ist also derzeit sehr unausgeglichen, so dass es wünschenswert erscheint, Stabilisierungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Intervention zu treffen. Angesichts von vorhandenen Getreidebeständen, deren Interventionslagerung in Regionen mit starken Überschüssen sehr lang sein und somit erhebliche Kosten für den Gemeinschaftshaushalt verursachen dürfte, sowie der gleichzeitigen Knappheit an Tierfutter in Portugal ist es folglich angezeigt, einen Teil der genannten Bestände den portugiesischen Tierhaltern verfügbar zu machen.

    (4)

    Die Zuteilung des Getreides auf dem portugiesischen Markt erfordert eine geeignete Struktur für die Verwaltung und Finanzkontrolle. Dabei ist es notwendig, zunächst den Transfer des Getreides nach der portugiesischen Interventionsstelle vorzunehmen und diese dann mit dem Verkauf und der Zuteilung des Getreides an die Landwirte zu beauftragen.

    (5)

    In Anbetracht des zu deckenden umfangreichen Bedarfs sowie des verfügbaren Angebots an Interventionsgetreide in Ungarn, der ungenügenden Kapazitäten an zugelassenen Interventionslagereinrichtungen in diesem Land und der bis jetzt getroffenen unzureichenden Maßnahmen zur Lösung des Absatzproblems für die ungarischen Bestände empfiehlt es sich, die vorliegende Maßnahme prioritär von Ungarn aus abzuwickeln.

    (6)

    Für die Verbuchungen im Rahmen dieser Maßnahme sollten Bestimmungen nach den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie (2) erlassen werden.

    (7)

    Zur Vereinfachung und besseren Kontrolle ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft pauschal festzusetzen.

    (8)

    Der Verkauf der transferierten Bestände hat zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (3) zu erfolgen. Da der Verkauf jedoch wegen der im Zusammenhang mit der Tierfutterknappheit zu erreichenden Ziele Besonderheiten aufweist, sollten einige spezifische Bestimmungen vorgesehen werden, die die portugiesische Interventionsstelle abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 anwendet.

    (9)

    Damit der portugiesische Getreidemarkt nicht gestört wird, ist es insbesondere notwendig, besondere Bestimmungen über die Angebotsmengen vorzusehen sowie Mindestgrenzen für den Verkaufspreis des Getreides festzulegen.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die ungarische Interventionsstelle hält 80 000 Tonnen Weichweizen, 80 000 Tonnen Mais und 40 000 Tonnen Gerste zur Verfügung der portugiesischen Interventionsstelle.

    (2)   Die portugiesische Interventionsstelle übernimmt die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und sorgt für deren Transport nach Portugal sowie für deren Absatz als Tierfutter vor dem 31. Dezember 2005.

    Artikel 2

    (1)   Die ungarische Interventionsstelle verbucht auf dem Jahreskonto gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 die abgetretenen Mengen an Weichweizen, Mais und Gerste als Abgang zum Wert null.

    (2)   Die portugiesische Interventionsstelle verbucht auf dem Jahreskonto gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 die körperlich übernommenen Mengen an Weichweizen, Mais und Gerste als Zugang zum Wert null und bewertet sie am Monatsende mit einem Preis von 101,44 EUR/t für Weichweizen, 85,52 EUR/t für Mais und 80,87 EUR/t für Gerste.

    (3)   Alle anderen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Förmlichkeiten für den Transfer des Getreides zwischen der ungarischen und der portugiesischen Interventionsstelle werden unter der Verantwortung der beiden Interventionsstellen abgewickelt.

    Artikel 3

    (1)   Die Transportkosten des Getreides für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Mengen werden von der portugiesischen Interventionsstelle auf dem Jahreskonto gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 in Höhe des im nachfolgenden Absatz 2 festgesetzten Pauschalbetrags verbucht.

    (2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Transportkosten des Getreides mit 60 EUR/t.

    Artikel 4

    (1)   Die portugiesische und die ungarische Interventionsstelle einigen sich über die Abgangs-, Bestimmungs- und etwaigen Lagerorte sowie über das jeweilige Abholungsdatum für die Erzeugnisse. Die Listen mit diesen Orten und den zugehörigen Mengen werden unverzüglich der Kommission übermittelt.

    (2)   Die portugiesische und die ungarische Interventionsstelle stellen bei der Verladung in Ungarn und beim Eingang in die Lagereinrichtung in Portugal das Verlade- und das Entladegewicht sowie anhand einer Analysebescheinigung die Qualität der betreffenden Erzeugnisse fest.

    Artikel 5

    Die ungarische Interventionsstelle teilt der portugiesischen Interventionsstelle sowie der Kommission die bei den einzelnen Auslagerungen tatsächlich festgestellten Mengen sowie das jeweilige Auslagerungsdatum, aufgeschlüsselt nach Abholungsorten, mit.

    Artikel 6

    Die portugiesische Interventionsstelle übernimmt das Getreide in Form der auf das Transportmittel verladenen Mengen bei der Auslagerung aus der von der ungarischen Interventionsstelle bezeichneten Lagereinrichtung und hat ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für das Getreide.

    Die portugiesische Interventionsstelle unterrichtet die Kommission und die ungarische Interventionsstelle über den Verlauf des Transfervorgangs.

    Artikel 7

    Die portugiesische Interventionsstelle bringt die aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle transferierten Getreidemengen im Wege der Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem portugiesischen Binnenmarkt.

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist der Verkauf ausschließlich den Verbänden oder Genossenschaften von Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltern bzw. den Verarbeitungsbetrieben, die Verträge über die Zusammenarbeit mit diesen Verbänden oder Genossenschaften geschlossen haben, vorbehalten und auf die Zwecke einer Verwendung in Portugal beschränkt.

    Artikel 8

    Für den Verkauf gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gelten vorbehaltlich von deren Artikel 9 die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

    Artikel 9

    (1)   Die zum Verkauf gebrachten Mengen der jeweiligen Getreideart entsprechen den tatsächlich transferierten Mengen und müssen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben sein.

    (2)   Die Mindestangebotsmenge beträgt 1 500 Tonnen.

    (3)   Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird.

    (4)   Der Mindestverkaufspreis wird für die jeweilige Getreideart so festgesetzt, dass der portugiesische Getreidemarkt nicht gestört wird, und darf keinesfalls niedriger als der Interventionspreis sein.

    Artikel 10

    Die portugiesischen Behörden erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung, aus der insbesondere das Datum der einzelnen Ausschreibungen und die ausführlichen Kontrollvorschriften hervorgehen, aufgrund deren sie sich vergewissern können, dass Artikel 7 Absatz 2 eingehalten wird.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Juni 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

    (2)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

    (3)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).


    Top