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Document 32005L0005

    Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in LebensmittelnText von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 27 vom 29.1.2005, p. 38–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/5/oj

    29.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/38


    RICHTLINIE 2005/5/EG DER KOMMISSION

    vom 26. Januar 2005

    zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) werden Höchstgehalte für Ochratoxin A in gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee, Wein und Traubensaft festgelegt.

    (2)

    Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle für die Zuverlässigkeit der Bestimmung des Gehalts an Ochratoxin A. Die Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (3) sollte Bestimmungen über geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Wein und Traubensaft enthalten.

    (3)

    Die Richtlinie 2002/26/EG sollte dementsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Januar 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 78/2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 43).

    (3)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14).


    ANHANG

    Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 erhalten folgende Fassung:

    „4.3.   Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee

    TABELLE 1

    Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht der Partie

    Erzeugnis

    Partiegewicht

    (t)

    Gewicht oder Zahl der Teilpartien

    Zahl der Einzelproben

    Gewicht der Sammelprobe

    (kg)

    Getreide und Getreideerzeugnisse

    ≥ 1 500

    500 t

    100

    10

    > 300 und < 1 500

    3 Teilpartien

    100

    10

    ≥ 50 und ≤ 300

    100 t

    100

    10

    < 50

    3—100 (1)

    1—10

    Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)

    ≥ 15

    15—30 t

    100

    10

    < 15

    10—100 (2)

    1—10

    Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee

    ≥ 15

    15—30 t

    100

    10

    < 15

    10—100 (2)

    1—10

    4.4.   Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien ≥ 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete Weintrauben (Partien ≥ 15 Tonnen)

    Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

    Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

    Anzahl der Einzelproben: 100.

    Gewicht der Sammelprobe: 10 kg.

    Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

    4.5.   Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien < 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien < 15 Tonnen)

    Bei Getreidepartien < 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben < 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10—100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1—10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.

    Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:

    TABELLE 2

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide oder Getreideerzeugnisse

    Partiegewicht (t)

    Zahl der Einzelproben

    ≤ 0,05

    3

    > 0,05—≤ 0,5

    5

    > 0,5—≤ 1

    10

    > 1—≤ 3

    20

    > 3—≤ 10

    40

    > 10—≤ 20

    60

    > 20—≤ 50

    100


    TABELLE 3

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees und getrockneter Weintrauben

    Partiegewicht (t)

    Zahl der Einzelproben

    ≤ 0,1

    10

    > 0,1—≤ 0,2

    15

    > 0,2—≤ 0,5

    20

    > 0,5—≤ 1,0

    30

    > 1,0—≤ 2,0

    40

    > 2,0—≤ 5,0

    60

    > 5,0—≤ 10,0

    80

    > 10,0—≤ 15,0

    100“

    b)

    Nach Nummer 4.6 wird folgende Nummer 4.6.a eingefügt:

    „4.6.a.   Probenahme bei Wein und Traubensaft

    Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (z. B., wenn die Probe aus einer Flasche besteht).

    Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.

    Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

    TABELLE 4

    Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

    Form, in der das Erzeugnis im Handel ist

    Gewicht der Partie (l)

    Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

    Fassware (Traubensaft, Wein)

    3

    Flaschen/Packungen Traubensaft

    ≤ 50

    3

    Flaschen/Packungen Traubensaft

    50—500

    5

    Flaschen/Packungen Traubensaft

    > 500

    10

    Flaschen/Packungen Wein

    ≤ 50

    1

    Flaschen/Packungen Wein

    50—500

    2

    Flaschen/Packungen Wein

    > 500

    3“


    (1)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.

    (2)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 3 dieses Anhangs.


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