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Document 32005D0054

    2005/54/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 114)

    ABl. L 22 vom 26.1.2005, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 303–303 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/09/2012; Aufgehoben durch 32008L0090

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/54(1)/oj

    26.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/16


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. Januar 2005

    zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 114)

    (2005/54/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.

    (2)

    Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch in Bezug auf kein Drittland für eine Entscheidung der Kommission aus.

    (3)

    Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

    (4)

    Die Geltungsdauer der in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG vorgesehenen Ausnahmeregelung, die mit der Entscheidung 2002/112/EG der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde, sollte daher weiter verlängert werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Januar 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

    (2)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 44.


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