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Document 32004R2198

Verordnung (EG) Nr. 2198/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

ABl. L 373 vom 21.12.2004, p. 36–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2198/oj

21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 2198/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 20a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird zur Erzeugung von Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, eine Erstattung gewährt. Unbeschadet von Absatz 3 wird diese Erstattung gemäß Absatz 6 des genannten Artikels jeden zweiten Monat festgesetzt.

(2)

Nach Artikel 20a Absatz 2 derselben Verordnung richtet sich diese Erstattung nach dem Unterschied zwischen den Weltmarkt- und den Gemeinschaftsmarktpreisen unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhrabgabe, die in einem bestimmten Bezugszeitraum auf Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 zu erheben ist, und der Bestandteile, die in die Berechnung der in demselben Bezugszeitraum für dasselbe Olivenöl gewährten Ausfuhrerstattungen einbezogen werden. Als Bezugszeitraum sollten die zwei Monate vor dem Anwendungszeitraum der Erzeugungserstattung gelten.

(3)

Die Anwendung der genannten Bestimmungen hat die Festsetzung der nachstehenden Erzeugungserstattung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Januar und Februar 2005 wird die in Artikel 20a Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungserstattung auf 44,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).


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