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Document 32004D0849

2004/849/EG: Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

ABl. L 368 vom 15.12.2004, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 58–59 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/10/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/849/oj

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15.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

(2004/849/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung des Vorsitzes, der von der Kommission unterstützt wurde, am 17. Juni 2002 wurden Verhandlungen mit den Schweizer Behörden über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das am 25. Juni 2004 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden.

(3)

Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet werden.

(4)

Soweit die Entwicklung desjenigen Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) ab der Unterzeichnung des Abkommens auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechende Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) unberührt,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen wird vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der damit verbundenen Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, dieses Abkommen und die damit verbundenen Dokumente vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss findet auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens genannten Bestimmungen umfasst sind, und auf ihre Entwicklung Anwendung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union haben, oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG (5) für sie festgelegt wurde.

Artikel 4

1.   Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt.

2.   Bevor die die Mitglieder des Rates vertretenden Delegationen gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 und Artikel 10 des Abkommens in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss teilnehmen, treten sie im Rat zusammen, um festzustellen, ob ein Gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann.

Artikel 5

Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 des Abkommens finden gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Ratsdokument 13054/04 ist über http://register.consilium.eu.int abrufbar.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.


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