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Document 32004D0318

2004/318/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/672/EG hinsichtlich der Sommerweidewirtschaft in bestimmten Gebieten Sloweniens aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1022)

ABl. L 102 vom 7.4.2004, p. 71–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2035

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/318/oj

32004D0318

2004/318/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/672/EG hinsichtlich der Sommerweidewirtschaft in bestimmten Gebieten Sloweniens aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1022)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0071 - 0072


Entscheidung der Kommission

vom 30. März 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/672/EG hinsichtlich der Sommerweidewirtschaft in bestimmten Gebieten Sloweniens aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1022)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/318/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für bestimmte von der Kommission erlassene Rechtsakte, die auch nach dem 1. Mai 2004 weiter gelten und aufgrund des Beitritts geändert werden müssen, wurden die notwendigen Änderungen nicht in der Beitrittsakte, insbesondere in deren Anhang II, vorgesehen. Diese zusätzlichen Änderungen müssen daher vor dem Beitritt erlassen werden, um mit dem Beitritt in Kraft treten zu können.

(2) Slowenien hat beantragt, ab dem Datum des Beitritts die speziellen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten gemäß der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission(1) anwenden zu können.

(3) Sloweniens Antrag sollte Rechnung getragen und die Entscheidung 2001/672/EG entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung wird in den Anhang der Entscheidung 2001/672/EG eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23.

ANHANG

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