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Document 32004E0161

Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

ABl. L 50 vom 20.2.2004, p. 66–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2011; Aufgehoben durch 32011D0101

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2004/161/oj

32004E0161

Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

Amtsblatt Nr. L 050 vom 20/02/2004 S. 0066 - 0072


Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP

vom 19. Februar 2004

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP(1) hat der Rat die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Simbabwe, die Gewährung damit in Zusammenhang stehender technischer Ausbildung oder Hilfe für Simbabwe und die Lieferung von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, nach Simbabwe untersagt.

(2) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP verhängte der Rat zudem ein Reiseverbot und verfügte das Einfrieren von Geldern; diese Maßnahmen galten gegenüber der Regierung von Simbabwe und Personen, die weit gehende Verantwortung für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, tragen.

(3) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/145/GASP wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/600/GASP(2) geändert, durch den die restriktiven Maßnahmen auf weitere Personen ausgedehnt wurden, die weit gehende Verantwortung für solche Verstöße tragen.

(4) Die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2002/145/GASP enthaltene Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen wurde nach einer Regierungsumbildung in Simbabwe durch den Beschluss des Rates 2002/754/GASP(3) aktualisiert und ersetzt.

(5) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/145/GASP wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/GASP(4), dessen Geltungsdauer am 20. Februar 2004 abläuft, nochmals geändert und verlängert.

(6) Da sich an der Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Simbabwe nichts geändert hat, sollten die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union um weitere zwölf Monate verlängert werden.

(7) Mit diesen restriktiven Maßnahmen sollen die betroffenen Personen dazu angehalten werden, Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen.

(8) Die geänderte Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, die an die Stelle der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2002/145/GASP getreten ist, sollte aktualisiert werden.

(9) Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunktes bedeutet der Ausdruck "technische Hilfe" jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

Artikel 2

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material sowie von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 3

(1) Artikel 2 gilt nicht für

a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalen militärischen Gerät oder von für solche Zwecke bestimmten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, für die Programme der Vereinten Nationen, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;

c) die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern,

unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2) Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang aufgeführten Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen für einen Mitgliedstaat eine anders lautende völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist;

b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht; oder

c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Befreiungen vorsieht.

Der Rat wird in jedem dieser Fälle gebührend unterrichtet.

(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund dringender humanitärer Bedürfnisse oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen zwischenstaatlicher Gremien, einschließlich der von der Europäischen Union ausgerichteten Tagungen, gerechtfertigt ist, wenn ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar gefördert werden.

(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Wenn von einem oder von mehreren der Mitglieder des Rates Einwände erhoben werden, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 6 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3) Ausnahmen können für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift - auf eingefrorenen Konten - von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten,

b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat nimmt je nach den politischen Entwicklungen in Simbabwe auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen an der Liste im Anhang vor.

Artikel 7

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung erhalten, empfiehlt die Europäische Union dritten Staaten, restriktive Maßnahmen ähnlicher Art wie die nach diesem Gemeinsamen Standpunkt getroffenen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt ab dem 21. Februar 2004.

Artikel 9

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1.

(2) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 1.

(3) ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 56.

(4) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 30.

ANHANG

Liste der Personen nach den Artikeln 4 und 5

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