Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0224

Verordnung (EG) Nr. 224/2004 der Kommission vom 9. Februar 2004 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

ABl. L 37 vom 10.2.2004, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/224/oj

32004R0224

Verordnung (EG) Nr. 224/2004 der Kommission vom 9. Februar 2004 zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

Amtsblatt Nr. L 037 vom 10/02/2004 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 224/2004 der Kommission

vom 9. Februar 2004

zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(2) wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 alljährlich festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.

(3) Bei den Lagerkosten, insbesondere den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse, sind die je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und die Finanzkosten für die Lagerhaltung zu berücksichtigen.

(4) Bei der voraussichtlichen Entwicklung der Preise sind die Senkung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Interventionspreise für Butter und die sich daraus voraussichtlich ergebende Verringerung der Preise für frische und für gelagerte Butter zu berücksichtigen und sind für vor dem 1. Juli 2004 eingegangene Anträge auf Abschluss eines Vertrages höhere Beihilfen zu gewähren.

(5) Um zu vermeiden, dass vor diesem Zeitpunkt übermäßige Anträge auf private Lagerhaltung gestellt werden, müssen für den am 1. Juli 2004 endenden Zeitraum eine Richtmenge und ein Kommunikationsmechanismus eingeführt werden, anhand dessen die Kommission feststellen kann, wann diese Menge erreicht ist. Diese Richtmenge ist unter Berücksichtigung der Mengen festzusetzen, für die in den Vorjahren Lagerverträge geschlossen worden sind.

(6) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 können Einlagerungen nur beginnend mit dem 15. März und endend mit Ablauf des 15. August desselben Jahres erfolgen. Die schwierige derzeitige Marktlage bei Butter rechtfertigt, dass das Datum des Beginns der 2004 stattfindenden Einlagerungen der Butter- bzw. Rahmmengen auf den 1. März vorgezogen wird. Daher ist eine Abweichung vom genannten Artikel einzuführen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verträge je Tonne Butter oder Butteräquivalent wie folgt festgesetzt:

a) für alle Verträge:

- 24 Euro für die Fixkosten der Lagerung,

- 0,35 Euro je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Kühlhauskosten,

- ein Betrag je Tag der vertraglichen Lagerhaltung, berechnet unter Zugrundelegung von 90 % des zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Interventionspreises für Butter und eines jährlichen Zinssatzes von 2,25 % und

b) 147,60 Euro für Verträge, die auf der Grundlage von Anträgen geschlossen wurden, die vor dem 1. Juli 2004 bei der Interventionsstelle eingegangen sind.

(2) Die Interventionsstelle registriert den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge auf Abschluss eines Vertrages gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sowie die entsprechenden Mengen, Zeitpunkte deren Herstellung und Orte, an denen die Butter gelagert wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens an jedem Dienstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) über die Mengen, für die in der Vorwoche solche Anträge eingegangen sind. Sobald die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass sich die Anträge auf eine Menge von 90000 Tonnen beziehen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens an jedem Tag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) über die Mengen, für die am Vortag solche Anträge eingegangen sind.

(3) Die Kommission setzt die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 aus, sobald sie festgestellt hat, dass sich die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anträge auf eine Menge von 120000 Tonnen beziehen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 können die Einlagerungen im Jahr 2004 am 1. März beginnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121).

(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2003 (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 17).

Top