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Document 32004R0159

    Verordnung (EG) Nr. 159/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

    ABl. L 27 vom 30.1.2004, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/159/oj

    32004R0159

    Verordnung (EG) Nr. 159/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0021 - 0022


    Verordnung (EG) Nr. 159/2004 der Kommission

    vom 29. Januar 2004

    zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(3) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

    (3) Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

    (4) Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

    (5) Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

    (6) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Januar 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.

    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

    Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

    2309 10 11 90/00, 2309 10 13 90/00, 2309 10 31 90/00, 2309 10 33 90/00, 2309 10 51 90/00, 2309 10 53 90/00, 2309 90 31 90/00, 2309 90 33 90/00, 2309 90 41 90/00, 2309 90 43 90/00, 2309 90 51 90/00, 2309 90 53 90/00

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    NB:

    Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    C 10 Alle Bestimmungen außer Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei.

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