Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R2310

    Verordnung (EG) Nr. 2310/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

    ABl. L 342 vom 30.12.2003, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2310/oj

    32003R2310

    Verordnung (EG) Nr. 2310/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 30/12/2003 S. 0024 - 0025


    Verordnung (EG) Nr. 2310/2003 der Kommission

    vom 29. Dezember 2003

    zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(4), enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

    (2) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

    (3) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(6), erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

    (4) Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

    (5) Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

    (6) Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

    (7) Zurzeit können Tomaten/Paradeiser(7), Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

    (8) Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

    (9) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

    (2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(8) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

    (3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

    (3) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

    (4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

    (5) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

    (6) ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.

    (7) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

    (8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    ANHANG

    zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Äpfel)

    Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 7. und 8. Januar 2004

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top