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Document 32003R2302

    Verordnung (EG) Nr. 2302/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

    ABl. L 342 vom 30.12.2003, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2302/oj

    32003R2302

    Verordnung (EG) Nr. 2302/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 30/12/2003 S. 0004 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 2302/2003 der Kommission

    vom 29. Dezember 2003

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission(2) vom 31. Januar 2002 enthält die Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die Erzeugnisse des Kapitels 17 der Kombinierten Nomenklatur sowie der KN-Kodes 1806 10 30 und 1806 10 90 in Bezug auf die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG.

    (2) Wegen der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 muss für das Jahr 2004 von dem in der Verordnung vorgesehenen Zeitplan für die Einreichung der Lizenzanträge abgewichen werden, damit ab dem Datum des Beitritts auch die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten an der Einfuhr dieser Erzeugnisse teilnehmen können. Zu diesem Zweck ist außerdem eine Hoechstmenge festzusetzen, die am 1. Januar 2004 für den ersten Einreichungszeitraum zur Verfügung steht und einem Drittel der in Anhang III Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2001/822/EG festgesetzten Jahreshöchstmenge entspricht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für das Jahr 2004 bezieht sich der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 auf eine Menge, die mindestens 25 Tonnen und höchstens der gemäß Absatz 3 für den Einreichungszeitraum im Januar festgesetzten und der für die späteren Einreichungszeiträume verfügbaren Menge entspricht.

    (2) Für das Jahr 2004 werden die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 in den ersten fünf Arbeitstagen der Monate Januar, Mai, Juli und Oktober 2004 bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht.

    (3) Für das Jahr 2004 setzt die Kommission, wenn durch die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Januar 2004 eingereichten Lizenzanträge die Menge von 9333 Tonnen ausgeschöpft oder überschritten wird, abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Einreichungsfrist einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf alle eingereichten Anträge anzuwenden ist.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 55.

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