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Document 32003D0831

2003/831/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG hinsichtlich der Änderung und Erweiterung des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4234)

ABl. L 313 vom 28.11.2003, p. 61–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0821

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/831/oj

32003D0831

2003/831/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG hinsichtlich der Änderung und Erweiterung des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4234)

Amtsblatt Nr. L 313 vom 28/11/2003 S. 0061 - 0077


Entscheidung der Kommission

vom 20. November 2003

zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG hinsichtlich der Änderung und Erweiterung des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4234)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/831/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen, das mit der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission(3) festgelegt worden ist und die Nummern der ANIMO-Einheiten für die einzelnen Grenzkontrollstellen enthält, sollte aktualisiert werden, um Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten und Änderungen bei den Gemeinschaftskontrollen Rechnung zu tragen.

(2) Nach einer erfolgreichen Prüfung durch die Gemeinschaft sollten die zusätzlichen Grenzkontrollstellen in Châteauroux Déols in Frankreich und in Kolding und Skagen in Dänemark zu dem Verzeichnis hinzugefügt werden.

(3) Als Ergebnis der Diskussion zwischen der Kommission und den Niederlanden sollte eine neue Fußnote für den Flughafen Schiphol eingeführt werden, um die Lage hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Tieren an diesem Flughafen zu klären.

(4) Darüber hinaus sollte eine Reihe von aktualisierenden Änderungen durchgeführt werden, die die Fußnoten und Einzelheiten hinsichtlich der Kategorien und Kontrollzentren für einige andere bereits zugelassene Grenzkontrollstellen betreffen.

(5) Die Liste der ANIMO-Einheiten in der Entscheidung 2002/459/EG der Kommission(4), die die Nummern der ANIMO-Einheiten für die einzelnen Grenzkontrollstellen in der Gemeinschaft enthält, sollte daher angepasst werden, um den einschlägigen Änderungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass sie dem Verzeichnis in der Entscheidung 2002/881/EG weiterhin entspricht.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2002/459/EG der Kommission wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(3) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/506/EG (ABl. L 172 vom 10.7.2003, S. 16).

(4) ABl. L 159 vom 17.6.2002, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/506/EG.

ANHANG I

"ANHANG/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANHANG/LIITE/BILAGA

LISTA DE PUESTOS DE INSPECCIÓN FRONTERIZOS AUTORIZADOS/LISTE OVER GODKENDTE GRÆNSEKONTOLSTEDER/VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN/ΚΑΤΑΛΟΓΟΣ ΤΩΝ ΕΓΚΕΚΡΙΜΕΝΩΝ ΜΕΘΟΡΙΑΚΩΝ ΣΤΑΘΜΩΝ ΕΠΙΘΕΩΡΗΣΗΣ/LIST OF AGREED BORDER INSPECTION POSTS/LISTE DES POSTES D'INSPECTION FRONTALIERS AGRÉÉS/ELENCO DEI POSTI DI ISPEZIONE FRONTALIERI RICONOSCIUTI/LIJST VAN DE ERKENDE INSPECTIEPOSTEN AAN DE GRENS/LISTA DOS POSTOS DE INSPECÇÃO APROVADOS/LUETTELO HYVÄKSYTYISTÄ RAJATARKASTUSASEMISTA/FÖRTECKNING ÖVER GODKÄNDA GRÄNSKONTROLLSTATIONER

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ANHANG II

Der Anhang der Entscheidung 2002/459/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt mit den Grenzkontrollstellen in FRANKREICH:

folgende Eintragung wird hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

und folgende Eintragung gestrichen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Im Abschnitt mit den Grenzkontrollstellen in DÄNEMARK:

folgende Eintragungen werden hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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