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Document 32003E0365

    Gemeinsamer Standpunkt 2003/365/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    ABl. L 124 vom 20.5.2003, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2003/365/oj

    32003E0365

    Gemeinsamer Standpunkt 2003/365/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0049 - 0050


    Gemeinsamer Standpunkt 2003/365/GASP des Rates

    vom 19. Mai 2003

    zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat am 7. Mai 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/357/GASP(1) über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen, um die am 7. März 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 1343 (2001) umzusetzen, der zufolge Maßnahmen gegen Liberia verhängt werden sollen.

    (2) Der UN-Sicherheitsrat hat am 7. Mai 2003 die Resolution 1478 (2003) verabschiedet, mit der die mit den Resolutionen 1343 (2001) und 1408 (2002) gegen Liberia verhängten Maßnahmen geändert und bis zum 7. Mai 2004 verlängert werden.

    (3) In der Resolution 1478 (2003) des UN-Sicherheitsrates wird an die Regierung Liberias appelliert, eine transparente und international überprüfbare effiziente Herkunftszeugnisregelung für Rohdiamanten aus Liberia einzuführen, und es wird bestimmt, dass die von der Regierung Liberias durch eine solche Regelung kontrollierten Rohdiamanten von dem nach der Resolution 1343 (2001) des VN-Sicherheitsrates verhängten Einfuhrverbot ausgenommen werden, sobald diese Herkunftszeugnisregelung vollständig und ordnungsgemäß angewandt werden kann.

    (4) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/357/GASP wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern:

    a) hochrangigen Mitgliedern der Regierung und der Streitkräfte Liberias und ihren Ehegatten sowie allen anderen Personen, die bewaffneten Rebellengruppen in Nachbarländern Liberias, insbesondere der RUF (Revolutionary United Front) in Sierra Leone, finanzielle und militärische Unterstützung gewähren und von dem nach Nummer 14 der Resolution 1343 (2001) des UN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss benannt werden, nach Maßgabe der Resolution 1343 (2001) des UN-Sicherheitsrates;

    b) allen Personen einschließlich derjenigen, die der Gruppierung LURD (Liberians United for Reconciliation and Democracy) oder anderen bewaffneten Rebellengruppen angehören, die nach der Entscheidung des genannten Ausschusses das Waffenembargo nach Artikel 1 verletzen, nach Maßgabe der Resolution 1478 (2003) des VN-Sicherheitsrates."

    2. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 3a

    (1) Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rundlinge und von Nutzholzerzeugnissen mit Ursprung in Liberia in die Gemeinschaft wird untersagt.

    (2) Absatz 1 gilt ab dem 7. Juli 2003, sofern der Rat nicht im Einklang mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt."

    Artikel 2

    Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP wird bis zum 7. Mai 2004 verlängert, sofern der Rat nicht im Einklang mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird zum Zeitpunkt seiner Annahme wirksam.

    Er gilt ab dem 7. Mai 2003.

    Artikel 4

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Papandreou

    (1) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/457/GASP (ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 62).

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