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Document 32003R0266
Commission Regulation (EC) No 266/2003 of 13 February 2003 prohibiting fishing for yellowtail flounder by vessels flying the flag of a Member State
Verordnung (EG) Nr. 266/2003 der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Gelbschwanzflunder durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
Verordnung (EG) Nr. 266/2003 der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Gelbschwanzflunder durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
ABl. L 41 vom 14.2.2003, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 266/2003 der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Gelbschwanzflunder durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
Amtsblatt Nr. L 041 vom 14/02/2003 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 266/2003 der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Gelbschwanzflunder durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3) sind der Gemeinschaft für 2003 Anteile an den zulässigen Gesamtfangmengen für Gelbschwanzflunder zugeteilt. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die der Gemeinschaft zugeteilten Anteile an den zulässigen Gesamtfangmengen aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gelten. (3) Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Gelbschwanzflunderfänge in den Gewässern des NAFO-Bereichs 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die der Gemeinschaft für 2003 zugeteilten Anteile an den zulässigen Gesamtfangmengen erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Gelbschwanzflunderfänge im NAFO-Bereich 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gelten die der Gemeinschaft für 2003 zugeteilten Anteile an den zulässigen Gesamtfangmengen als erschöpft. Die Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den Gewässern des NAFO-Bereichs 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Februar 2003 Für die Kommission Jörgen Holmquist Generaldirektor für Fischerei (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.