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Document JOL_2002_348_R_0120_01

2002/993/EG: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des am 23. Oktober 2002 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 120–153 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32002D0993

2002/993/EG: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des am 23. Oktober 2002 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0120 - 0153


Beschluss des Rates

vom 16. Dezember 2002

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des am 23. Oktober 2002 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2002/993/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

(2) Das Abkommen wurde am 23. Oktober 2002 paraphiert.

(3) Es ist angezeigt, dieses Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab 1. Januar 2003 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden.

(4) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses sollte das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2003 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

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