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Document 32002R2296

Verordnung (EG) Nr. 2296/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 68–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2296/oj

32002R2296

Verordnung (EG) Nr. 2296/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0068 - 0069


Verordnung (EG) Nr. 2296/2002 der Kommission

vom 20. Dezember 2002

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2002 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission vom 26. März 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen des von der Gemeinschaft mit Slowenien geschlossenen Interimsabkommens(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2003 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(2) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 571/97 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2003 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2003 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 571/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 56.

(2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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