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Document 32002R2293

Verordnung (EG) Nr. 2293/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der im zweiten Vierteljahr 2003 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 62–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2293/oj

32002R2293

Verordnung (EG) Nr. 2293/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der im zweiten Vierteljahr 2003 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0062 - 0063


Verordnung (EG) Nr. 2293/2002 der Kommission

vom 20. Dezember 2002

zur Festsetzung der im zweiten Vierteljahr 2003 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 der Kommission vom 29. September 1995 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Lettland, Litauen und Estland geschlossenen Freihandelsabkommen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1853/2002(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Damit die verfügbaren Mengen aufgeteilt werden können, sollten die zwischen dem 1. April und 30. Juni 2003 verfügbaren Mengen um die Mengen, die aus der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2003 übertragen werden, und um die zusätzlichen Mengen erhöht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 einführbaren Mengen sind im Anhang angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 45.

(2) ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 5.

ANHANG

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