EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R2288

Verordnung (EG) Nr. 2288/2002 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1268

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2288/oj

32002R2288

Verordnung (EG) Nr. 2288/2002 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0052 - 0053


Verordnung (EG) Nr. 2288/2002 des Rates

vom 19. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

(1) Am 5. Mai 2000 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl(2) (nachstehend "betroffene Ware" genannt) unter anderem mit Ursprung in der Türkei ein.

(2) Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens wurde im August 2001 mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001(3) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

(3) Der vorläufige Antidumpingzoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission(4) eingeführt. Gleichzeitig nahm die Kommission mit Artikel 2 Absatz 1 unter anderem ein Verpflichtungsangebot von dem türkischen Ausführer Celik Halat ve Tel Sanayii AS an. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung sind die Einfuhren der von diesem Ausführer hergestellten und direkt ausgeführten Waren von dem Antidumpingzoll befreit.

B. RÜCKNAHME DER VERPFLICHTUNG

(4) Das Unternehmen Celik Halat ve Tel Sanayii AS teilte der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung zurückzuziehen wünschte. Entsprechend wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2303/2002 der Kommission(5) der Name dieses Unternehmens von der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 angenommen wurden, gestrichen.

C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1601/2001

(5) Aus den vorstehenden Gründen und gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 sollte Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 entsprechend geändert werden und auf die Einfuhren der betroffenen Ware des Unternehmens Celik Halat ve Tel Sanayii AS der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 festgesetzte Antidumpingzoll (31,0 %) eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 12.

(3) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.

(4) ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 4.

(5) Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.

Top