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Document 32002D0237

    2002/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2002 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1121)

    ABl. L 80 vom 23.3.2002, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2129

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/237/oj

    32002D0237

    2002/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2002 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1121)

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 23/03/2002 S. 0040 - 0041


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. März 2002

    zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1121)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/237/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 97/78/EG ist die Richtlinie 90/675/EWG des Rates(2) aufgehoben und ersetzt worden, gemäß der die Entscheidung 94/360/EG der Kommission(3) erlassen wurde.

    (2) Nachdem Spuren von xenobiotischen Wachstumshormonen in Fleisch aus den Vereinigten Staaten von Amerika gefunden worden waren, ist die Entscheidung 94/360/EG mit der Entscheidung 1999/302/EG der Kommission(4) geändert worden, um ein erweitertes Kontrollsystem für alle Einfuhren von frischem Rindfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen aus diesem Land, mit Ausnahme von Bisonfleisch und Bison-Schlachtnebenerzeugnissen, einzuführen.

    (3) Daraufhin haben die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ihr Programm für hormonfreies Rindfleisch im Juni 1999 verstärkt. Als bei einem Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission in den USA weitere Probleme festgestellt wurden, ist das Programm jedoch im Juli 1999 ausgesetzt und später im September 1999 in erweiterter Form als Programm für nicht hormonbehandeltes Rindfleisch wiederaufgenommen worden.

    (4) Nachdem die zuständigen schweizerischen Behörden bei aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführtem Rindfleisch Diethylstilboestrol (DES) nachgewiesen haben, sind die an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft angewandten Kontrollmaßnahmen mit der Entscheidung 1999/518/EG der Kommission(5) weiter geändert worden, um spezifische Untersuchungen auf Stilbene zu umfassen.

    (5) Aufgrund der günstigen Ergebnisse des Untersuchungsprogramms ist die Häufigkeit der Untersuchungen von aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführtem Frischfleisch im September 2000 mit der Entscheidung 2000/583/EG der Kommission(6) von Untersuchungen aller Sendungen auf 20 % der Sendungen reduziert worden, und wurden die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung befreit, die Einfuhr von Sendungen in ihr Hoheitsgebiet nur zu gestatten, wenn die Untersuchungen und Analysen zu unbedenklichen Ergebnissen geführt hatten.

    (6) Die vorgenannte Entscheidung war ein erster Schritt zur vollständigen Abschaffung der Verpflichtung zur Untersuchung aller für Warenuntersuchungen ausgewählten Sendungen auf Hormone, und sie musste gemäß Artikel 2 der Entscheidung 1999/302/EG unter Berücksichtigung künftiger Untersuchungsergebnisse überprüft werden.

    (7) Die mit den Entscheidungen 1999/302/EG und 1999/518/EG eingeführten zusätzlichen Kontrollen sowie die im Rahmen des zusätzlichen Hormon-Untersuchungsprogramms der Gemeinschaft durchgeführten Tests haben in der Zwischenzeit keine einzige positive Probe bei frischem Rindfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen ergeben.

    (8) Daher ist es angebracht, die Anforderung der Untersuchung von 20 % der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Sendungen auf die mögliche Anwesenheit von Hormonen aufzuheben und diese Einfuhren hinsichtlich der Laboruntersuchungen genau so zu behandeln wie Fleischeinfuhren aus anderen Drittländern.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 94/360/EG wird wie folgt geändert:

    Artikel 1a wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. März 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (2) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1.

    (3) ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

    (4) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 58.

    (5) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 50.

    (6) ABl. L 246 vom 30.9.2000, S. 67.

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