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Document JOL_2002_073_R_0016_01

2002/220/EG: Beschluss des Rates vom 1. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 - Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 - Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005

ABl. L 73 vom 15.3.2002, p. 16–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32002D0220

2002/220/EG: Beschluss des Rates vom 1. März 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005

Amtsblatt Nr. L 073 vom 15/03/2002 S. 0016 - 0017


Beschluss des Rates

vom 1. März 2002

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005

(2002/220/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns(1) haben die Gemeinschaft und die Gabunische Republik Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende der Laufzeit des dem Abkommen beigefügten Protokolls in das Abkommen eingefügt werden sollen.

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 20. September 2001 ein neues Protokoll paraphiert.

(3) Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik eingeräumt.

(4) Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit fortsetzen können, ist es unerlässlich, das neue Protokoll so bald wie möglich anzuwenden. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab 3. Dezember 2001 paraphiert.

(5) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen --

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Gabuns gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See(2) zu melden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. de Miguel

(1) ABl. L 308 vom 18.11.1998, S. 4.

(2) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

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