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Document 32002R0460
Commission Regulation (EC) No 460/2002 of 14 March 2002 authorising transfers between the quantitative limits of textiles and clothing products originating in the People's Republic of China
Verordnung (EG) Nr. 460/2002 der Kommission vom 14. März 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China
Verordnung (EG) Nr. 460/2002 der Kommission vom 14. März 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China
ABl. L 73 vom 15.3.2002, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Verordnung (EG) Nr. 460/2002 der Kommission vom 14. März 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 073 vom 15/03/2002 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 460/2002 der Kommission vom 14. März 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 27/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit Beschluss 90/647/EWG des Rates(3) genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert und verlängert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit Beschluss 2000/787/EG des Rates(4) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, und nach Artikel 8 des am 19. Januar 1995 paraphierten und mit Beschluss 95/155/EG des Rates(5) genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFV-Abkommen erfasst sind, zuletzt geändert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit Beschluss 2000/787/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vereinbart werden. Die vorstehenden Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem Beitritt Chinas zu dieser Organisation notifiziert. (2) Am 24. Januar 2002 beantragte die Volksrepublik China Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren im Rahmen der zusätzlichen Flexibilität, genauer gesagt einen Vorgriff auf die Hoechstmengen des Jahres 2002 im Jahr 2001. (3) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren wie auch nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. (4) Daher ist es angemessen, dem Antrag im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben. (5) Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2001 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. März 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 9 vom 11.1.2002, S. 1. (3) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1. (4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13. (5) ABl. L 104 vom 6.5.1995, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>